Urteil
6a K 3744/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0412.6A.K3744.14A.00
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Tenor
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 9. November 1991 in Armenien geborene Klägerin reiste nach eigenen Angaben mit ihren Eltern und Geschwistern, den Klägern und Klägerinnen der Verfahren 6a K 3743/14.A, 6a K 3928/14.A und 6a K 5124/14.A, auf dem Landweg aus Russland über Litauen am 11. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. September 2013 einen Asylantrag. Zur Begründung gab sie bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. August 2014 im Wesentlichen an, ihr sei nicht bekannt, welche Staatsangehörigkeit sie habe, sie habe nur eine armenische Geburtsurkunde gehabt. Sie hätten von 2004 bis 2011 in Russland gelebt. Danach, im Jahr 2011 oder im Jahr 2012, hätte sie mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Russland verlassen und sie seien in Litauen erwischt worden. Dort hätten sie insgesamt 10 Monate verbracht, davon vier Monate im Gefängnis, und auch einen Asylantrag gestellt (EURODAC-Treffer Kategorie 1 vom 14. Februar 2013). Im September 2013 seien sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zu den Gründen für ihre Ausreise aus Armenien trug sie vor, sie kenne die Einzelheiten nicht, sie wisse nur, dass ihr Vater wegen seiner Arbeit irgendwelche Probleme gehabt habe. Was Armenien betreffe, wisse sie gar nichts. Sie wisse nur, dass sie Russland verlassen hätten, weil sie dort immer als Kurden beschimpft worden seien. Man habe versucht, sie dazu zu bewegen, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen, aber sie seien Jesiden und würden niemals von ihrem Glauben abfallen. Ihr Vater sei deswegen immer geschlagen und ihr Bruder sei auf der Arbeit bedrängt worden. Man sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihren Vater und ihren Bruder zum Übertreten zwingen wollen. Da sei ihr Bruder aufgesprungen und habe losgeschrien, dass er niemals von seinem Glauben zurücktreten würde. Dann hätten sie begonnen, auf ihren Bruder einzuschlagen und ihr Vater sei auch verprügelt worden, als er sich eingemischt habe. Sie selbst sei auch geschlagen worden. Man habe immer wieder gesagt, dass sie von ihrem Glauben zurücktreten sollten. Sie hätten nur wegen ihrer einzigen Kuh überlebt. Die Kuh sei mitsamt dem Stall in Brand gesetzt worden. Ihr Bruder habe gedacht, er könnte sich mit seinen muslimischen Freunden auf eine friedliche Art einigen könnte. Das hätten die Leute aber nicht verstanden und angefangen, ihn zu verfolgen. Ihr Bruder habe das erst für sich behalten, das habe aber alles schlimmer gemacht. Man habe ihren Bruder dort um sein Geld gebracht, ihn dort ohne Bezahlung arbeiten lassen. Durch Bescheid vom 13. August 2014 (Az.: 5669873-422) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Die Klägerin hat hiergegen rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht durch Beschluss vom 28. August 2014 abgelehnt hat (6a L 1258/14.A). Zur Begründung ihrer Klage nimmt die Klägerin Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt weiter vor, soweit die Beklagte (im angegriffenen Bescheid) behaupte, dass ihre armenische Staatsangehörigkeit nicht aberkannt worden sei, sei dies lediglich eine pauschale Behauptung. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die Ausführungen ihres Vaters beiziehen und bewerten müssen. Sie sei Jesidin. In Armenien werde diese Glaubensrichtung unterdrückt, sie selbst werde an der Religionsausübung gehindert. In der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin Gelegenheit erhalten hat, ausführlich zu ihrem Klagebegehren vorzutragen, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie bislang die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt hatte. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2014 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2014 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2014 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armenien besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 3744/14.A und 6a L 1258/14.A sowie der Gerichtsakten der Eltern und Geschwister der Klägerin 6a K 4743/14.A und 6a L 1257/14.A, 6a L 1362/14.A und 6a L 1905/14.A, 6a K 3928/14.A und 6a L 1324/14.A und 6a K 5124/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Az.: 5669873-422 betreffend die Klägerin, 5669857-422 und 5669823-422 sowie 5669614-422 betreffend ihre Familie) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Umfang der teilweisen Klagerücknahme einzustellen. Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Januar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Soweit die Klägerin ihre Klage aufrechterhält, ist diese zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2014 ist – soweit er noch angegriffen wird – auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 13. August 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht in seinem Beschluss vom 28. August 2014 betreffend das Eilverfahren der Klägerin 6a L 1258/14.A ausgeführt: „Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 2 BvR 1429/98 –, juris, vom 8. März 1995 – 2 BvR 2148/94 –, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 – 2 BvR 2709/93 –, DVBl. 1994, 921. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet drängte sich vorliegend auf. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 13. August 2014 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Antragstellerin ist den Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid bisher auch nicht konkret entgegengetreten. Sie hat insbesondere keine ihr drohende politische Verfolgung geltend gemacht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylVfG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat erwiesenermaßen keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Das Vorbringen der Antragstellerin ist offensichtlich nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Frage ihrer Staatsbürgerschaft kann dabei dahinstehen. Denn in keinem der als Staat ihrer Staatsangehörigkeit bzw. als Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht kommenden Staaten hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr politische Verfolgung im Sinne des § 3 ff. AsylVfG zu befürchten. Sollte die Antragstellerin die armenische Staatsbürgerschaft haben – wofür nach dem Vortrag der Antragstellerin einiges spricht, da sie nach eigenen Angaben das Kind in Armenien geborener Eltern ist, selbst in Armenien geboren wurde und keine Anhaltspunkte für einen Verlust ihrer Staatsbürgerschaft bestehen – ist insoweit auf die Republik Armenien abzustellen. Umstände, die eine gegen die Antragstellerin gerichtete Verfolgungshandlung im oben genannten Sinne in Armenien darstellen könnten, hat die Antragstellerin nicht konkret geltend gemacht. Dass die Klägerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jesiden in Armenien mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte, ist bereits im Hinblick auf den Akteur, von dem etwaige Verfolgungshandlungen ausgehen könnten, nicht ansatzweise konkret vorgetragen. Auch mit ihrem Vortrag im Hinblick auf die Russische Föderation, auf die ggf. bei einer Staatenlosigkeit oder einer – neben der armenischen hier allenfalls möglicherweise in Betracht zu ziehenden – russischen Staatsbürgerschaft der Antragstellerin abzustellen wäre, hat sie Umstände, die eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 3 ff. AsylVfG darstellen könnten, nicht dargelegt. Insoweit sind Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Schutzbereitschaft der Russischen Föderation ergeben könnte, nicht ansatzweise vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, aus welchen Gründen in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylVfG für die Antragstellerin bestanden haben sollte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren gerügt hat, das Vorbringen ihres Vaters in seinem Asylverfahren, auf welches sie Bezug genommen habe, sei bei Erlass des angegriffenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Denn auch bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) im vorliegenden Eilverfahren hat die Antragstellerin selbst weder in diesem Verfahren noch im zugehörigen Klageverfahren Umstände vorgetragen, die sich auf ihren Vater oder die Gründe der Familie für das Verlassen ihres Heimatlandes Armenien beziehen, obwohl ihr im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten zuzumuten gewesen wäre, sich insoweit mit ihrem Vater in Verbindung zu setzen und sich nach den Gründen für ihre damalige Ausreise zu erkundigen. Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Annahme eines entsprechenden Abschiebungsverbotes setzt grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus. Beruft der betreffende Ausländer sich hingegen auf eine allgemeine Gefahr in dem betreffenden Zielstaat, so kann ein Abschiebungshindernis nur angenommen werden, wenn der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in das Heimatland in eine lebensgefährliche Situation geriete. Vgl. Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rdnr. 54. Eine entsprechende – individuelle oder allgemeine – Gefahr lässt sich im Hinblick auf Armenien vorliegend nicht feststellen.“ Hieran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Die Klägerin hat im vorliegenden Klageverfahren keine weiteren Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.