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Urteil

6a K 4488/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0412.6A.K4488.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 6. November 1957 in Aschtarak/Armenien geborene Klägerin ist armenische Staatsangehörige und Volkszugehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist nach eigenen Angaben seit 1978 verheiratet mit Herrn B. F. , der sich offenbar nach wie vor in Armenien aufhält. Im Juli 2014 reiste die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nach ihrer Erstbefragung wurde die Klägerin zunächst der Gemeinde Rommerskirchen (Rhein-Kreis Neuss) zugewiesen. Am 19. August 2014 teilte die Kreisverwaltung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die neue Wohnanschrift der Klägerin mit. Unter dieser Anschrift wurde die Klägerin durch das Bundesamt mit Schreiben vom 27. Juli 2015 zur Anhörung auf den 14. August 2015 geladen. Das Ladungsschreiben lief indes als unzustellbar („Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“) an das Bundesamt zurück. Zur Anhörung erschien die Klägerin nicht. Sie wurde sodann mit Schreiben vom 14. August 2015 unter derselben Anschrift aufgefordert, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu ihren Asylgründen zu äußern. Mit Bescheid vom 20. August 2015 wurde die Klägerin unter Aufhebung der zunächst ausgesprochenen Zuweisung der Stadt Bochum zugewiesen, die dem Bundesamt am 10. September 2015 die neue Wohnanschrift mitteilte. Unter dem 9. September 2015 bestellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich dem Bundesamt gegenüber zu Verfahrensbevollmächtigten, baten um Akteneinsicht und kündigten an, sie würden das Asylbegehren anschließend begründen. Das Bundesamt übersandte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin einen Ausdruck des Verwaltungsvorgangs. Eine Begründung des Asylbegehrens erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Asylantrag und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte die Klägerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Armenien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Klägerin habe den Termin zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen und sich auch auf die anschließende Aufforderung, binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen, nicht geäußert. Die Klägerin hätte gemäß § 10 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dafür sorgen müssen, dass entsprechende Schriftstücke sie postalisch erreichen. Der Asylantrag sei daher offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG. Am 15. Oktober 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: Es liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, weil ihr weder die Ladung zur Anhörung, noch die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zugegangen sei. Im Übrigen sei sie erkrankt. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat einem Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 (6a L 2126/15.A) stattgegeben. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hat das Gericht die Klägerin auf der Grundlage von § 87b VwGO aufgefordert mitzuteilen, warum sie aus Armenien ausgereist sei. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 hat das Gericht die Klägerin auf der Grundlage von § 87b VwGO aufgefordert, etwaige behandlungsbedürftige Krankheiten zu benennen und durch aussagekräftige Atteste zu belegen. Reaktionen erfolgten innerhalb der jeweils gesetzten Fristen nicht. Zur mündlichen Verhandlung ist keine der Beteiligten erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Da die Klägerin weder im Verwaltungs-, noch im Gerichtsverfahren angegeben hat, warum sie Armenien verlassen hat, lässt sich eine Verfolgung in diesem Sinne nicht feststellen. Eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs nach § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Februar 2013 ‑ 6a K 5500/11.A -, juris, mit weiteren Nachweisen, ist ebenfalls nicht geboten. Zwar unterlag die entsprechende Einschätzung des Bundesamtes durchaus Zweifeln, weshalb die Kammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 dem Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz (6a L 2126/15.A) stattgegeben hat. Nachdem die Klägerin indessen im Klageverfahren keine substantiierten Angaben zu ihrem Wohnsitzwechsel im Sommer 2015, den damit verbundenen Zustellungsfragen und ihren Bemühungen, für das Bundesamt erreichbar zu sein, gemacht hat und aufgrund ihres Ausbleibens in der mündlichen Verhandlung auch nicht dazu befragt werden konnte, geht das Gericht auch insoweit von der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit wäre nämlich die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer politischen Verfolgung notwendig. 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch insoweit fehlt es an relevantem Vortrag der Klägerin. 4. Die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG vermag das Gericht schließlich ebenfalls nicht festzustellen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Dies ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vorliegend hat die Klägerin lediglich mit der Klageerhebung pauschal angegeben, sie sei „erkrankt“. Zugleich hat sie ein Attest des N. -M. -Krankenhauses X. vom 18. September 2014 vorgelegt, das einige Diagnosen aus dem allgemeinmedizinisch-internistischen Bereich aufzählt und die Klägerin in die „weitere ambulante Behandlung“ durch den Hausarzt entlässt. Abgesehen von seinem Alter vermag dieses Attest die Feststellung eines Abschiebungshindernisses vor allem deshalb nicht zu begründen, weil es nicht aufzeigt, welche gravierenden Erkrankungen bei der Klägerin in schwerwiegender und unbedingt behandlungsbedürftiger Form vorliegen. Eine Prognose, welche Entwicklung sich bei einer Rückkehr der Klägerin nach Armenien einstellen könnte, ist daher nicht ansatzweise möglich. 5. Bedenken gegen die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylG.