Urteil
9 K 5239/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0412.9K5239.15.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Der am 2. August 1982 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis. Am 18. Dezember 2014 verursachte er einen Verkehrsunfall mit leichtem Sachschaden. Er teilte der Polizei mit, er habe morgens Amphetamine und Marihuana konsumiert. Er erfolgte eine freiwillige Blutentnahme. Die Blutprobe wurde durch das Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum N. untersucht. Das unter dem 12. Februar 2015 erstattete Gutachten ergab u.a. eine Amphetaminkonzentration von 45 ng/ml Blutserum. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 31. März 2015 (56 Js 998/14) wurde der Kläger angeklagt, am 18. Dezember 2014 in H. fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet zu haben. Es heißt darin weiter: Vergehen strafbar gemäß §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69 a StGB. Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 7. Oktober 2015 (314 Ds-56 Js 998/14-346/15) wurde der Kläger wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Fahren unter berauschenden Mitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Ihm wurde für die Dauer von 3 Monaten verboten Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Gründe sind im Urteil gemäß § 267 Abs. 4 der Strafprozessordnung abgekürzt. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 9. November 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 24. November 2015 teilte der Kläger mit, er nehme seit dem Vorfall keine Drogen mehr. Mit Bescheid vom 25. November 2015 entzog die Beklagte dem Kläger seine Fahrerlaubnis und setzte eine Gebühr in Höhe von 200,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € fest. Bei Einnahme von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) sei die Fahreignung ausgeschlossen. Die Fahrerlaubnisbehörde habe demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach geltender Rechtsprechung reiche bereits der einmalige Konsum von Amphetamin. Da der Kläger am 18. Dezember 2014 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von u.a. Amphetamin gesteuert habe, sei die Kraftfahreignung ausgeschlossen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr liege innerhalb des maßgeblichen Gebührenrahmens und entspreche dem Verwaltungsaufwand. Der Kläger hat am 9. Dezember 2015 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei richtig, dass er am 18. Dezember 2014 ein Fahrzeug geführt habe, obwohl er zuvor Drogen konsumiert habe. Das Amtsgericht H. habe ihm nicht die Fahrerlaubnis entzogen. Der am Tattag beschlagnahmte Führerschein sei ihm in der Hauptverhandlung zurückgegeben worden. Das Amtsgericht sei nicht davon ausgegangen, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die Beklagte habe es unterlassen, die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen, um die Kraftfahreignung des Klägers zu überprüfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 7. Oktober 2015 (314 Ds-56 Js 998/14-346/15) sei nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ausgesprochen worden. Das Strafgericht habe sich nicht mit der Frage der Fahreignung des Klägers auseinandergesetzt. Solange sich aus dem Urteil nicht ergebe, dass die Kraftfahreignung ausdrücklich bejaht worden sei oder Feststellungen tatsächlicher Art oder Beurteilungen der Schuldfrage vorgenommen worden seien, die die Eignungszweifel entkräften, entfalte sich keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 8. März 2016 übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 – 16 B 57/15 –, juris Rn. 2. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und konkretisiert in Satz 2, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel (ausgenommen Cannabis) konsumiert. Bei dem Konsum von anderen Drogen als Cannabis ist dabei unerheblich, ob es sich um einen einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum handelt. Nummer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV stellt für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, eine Abhängigkeit noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Hier steht fest, dass der Kläger vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Amphetamin konsumierte. Dies ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 12. Februar 2015. Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln die Fahreignung nicht gegeben ist, (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B206/03 –, juris Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 –, juris Rn 6. Dies ist hier nicht erfolgt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte war nicht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, will sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Damit soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 Strafgesetzbuch – StGB –) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen verhindert wird. Die Verwaltungsbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsprüfung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht. Es muss sich für die Bindungswirkung den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen lassen, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. Es besteht demnach keine Bindungswirkung, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 – 7 C 46.87 -, juris Rn. 10 bis 15, OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2015 – 16 B 55/15 -, juris Rn. 4. Das Urteil des Amtsgerichts H. vom 7. Oktober 2015 – 314 Ds-56 Js 998/14-346/15 – enthält keine Ausführungen zur Kraftfahreignung des Klägers. Damit fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine Bindung der Verwaltung. Allein die Nennung von § 69 StGB in der Anklageschrift entfaltet keine Bindungswirkung. Dass trotz der Aufzählung von § 69 StGB in der Anklageschrift keine Ausführungen zur Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil enthalten sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass damit das Strafgericht die Fahreignung des Klägers bejaht hat. Das Urteil enthält gerade keine Ausführungen zu § 69 StGB und dementsprechend auch keine – für eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG erforderliche – Feststellung der Fahreignung des Klägers. Warum Ausführungen zu § 69 StGB und insbesondere zur Kraftfahreignung unterblieben sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte nicht relevant. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides kann nicht ausgegangen werden. Die Wiedererlangung der Fahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf den Konsum „harter“ Drogen dauerhaft zu verzichten. Der nachgewiesene Abstinenzzeitraum muss hinreichend lang sein. Desweiteren bedarf es des Nachweises, dass eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung erbracht werden. Vgl u.a. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 – juris, Rn. 13 m.w.N. Allein der Vortrag, dass der Kläger seit dem Vorfall am 18. Dezember 2014 keine Drogen mehr nimmt, ist nicht ausreichend. Bei festgestelltem Konsum von Amphetamin bedarf es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV keiner Anordnung eines Gutachtens zur Klärung der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, denn aufgrund des Konsums von Amphetamin liegt ein in Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV genannter Mangel vor, wodurch sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 -, juris Rn. 16 m.w.N. Die Festsetzungen der Gebühr und der Auslagen sind ebenfalls rechtmäßig. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,- € hält sich in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,- €. Die Auslagen in Form von Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt von dem Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.