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Urteil

7a K 411/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0427.7A.K411.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 9. Juni 1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und verließ sein Heimatland am 16. Januar 2015. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System reiste er aus seinem Heimatland zunächst mit einem von Spanien ausgestellten Visum nach Spanien und dann über Schweden am 12. Juli 2015 nach Deutschland ein. Er beantragte am 24. September 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Beklagte richtete zunächst ein Übernahmeersuchen an Schweden. In der Antwort wurde auf die Zuständigkeit von Spanien verwiesen. Auf das weitere Übernahmeersuchen erklärte Spanien mit Schreiben vom 27. November 2015 seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. In der Anhörung zur Anwendung des sog. Dublin-Verfahrens machte der Kläger geltend, eine Abschiebung nach Marokko komme nicht in Betracht, da er dort Probleme mit anderen marokkanischen Staatsangehörigen fürchte, die zwischen Spanien und Marokko hin- und herreisten. Mit Bescheid vom 18. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Spanien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei unzulässig, da Spanien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Der Kläger hat am 29. Januar 2016 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 217/16.A). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Januar 2016 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2016 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 217/16.A). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahrens 7a L 217/16.A und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 1. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylgesetz ‑ AsylG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Spanien ist vorliegend gemäß Art. 12 Abs. 2, 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der dem Antragsteller ein gültiges Visum erteilt hat. Das ist seitens der spanischen Behörden der Fall. Der Kläger hat in dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens beim Bundesamt am 24. September 2015 angegeben, ein spanisches Konsulat in Marokko habe ihm im Dezember 2014 ein für einen Monat gültiges Visum ausgestellt, mit dem er anschließend nach Spanien eingereist sei. Entsprechend haben die spanischen Behörden mit Schreiben vom 27. November 2015 die Rücknahme des Klägers nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO akzeptiert. Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO durch den Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann mit Ablauf des 27. November 2015 und ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. April 2016 nach keiner Betrachtungsweise (mit oder ohne Hinzurechnung der Zeitdauer des Eilrechtsschutzverfahrens) abgelaufen. Das würde erst recht gelten, wenn man ‑ was allerdings nicht der Auffassung der Kammer entspricht ‑ den Beginn des Laufs der Überstellungsfrist erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Eilrechtsschutzverfahrens sehen würde. Der Zuständigkeit Spaniens und der Überstellung nach Spanien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden. Die Frage, ob im vorgenannten Sinne in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen, hat die 18a. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Beschluss vom 17. Dezember 2015 ‑ 18a L 2192/15.A ‑ verneint. Die erkennende Kammer hat sich dem angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 4. April 2016 ‑ 7a L 606/16.A ‑) und folgt den nachfolgenden Ausführungen aus dem genannten Beschluss der 18a. Kammer auch für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die vorliegende Klage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG): „Für entsprechende Mängel in Bezug auf Spanien sind nach aktueller Recherche des Einzelrichters in den einschlägigen Datenbanken (www.ecoi.net: wenige Treffer für Spanien; www.asylumineurope.org: Spanien ist dort gar nicht gelistet; www.bordermonitoring.eu: Spanien ist dort ebenfalls nicht gelistet) keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Solche hat der Antragsteller auch nicht stichhaltig vorgetragen. Vielmehr belegen die aktuell der Kammer vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Spanien insgesamt, dass die Aufnahmebedingungen dort im Allgemeinen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen. So auch VG Minden, Beschluss vom 17. Juni 2015 ‑ 1 L 410/15.A -; VG Augsburg, Urteil vom 15. Mai 2015 ‑ Au 5 K 15.50002 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 – 9 B 234/15 -; VG Aachen, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 4 L 68/15.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2015 – 7a K 1515/14.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2015 – B 3 E 15.50003 -; jeweils zitiert nach juris. Zwar wird verschiedentlich berichtet, dass irreguläre Migranten ohne Dokumente infolge der spanischen Wirtschaftskriese seit dem Jahr 2012 und auch im Jahr 2014 keinen oder einen sehr schwierigen Zugang zur Gesundheitsversorgung hatten bzw. dafür bezahlen mussten. Vgl. Amnesty International Report 2014/15 Spain, 25 February 2015 (index number POL 10/0001/2105; www.amnesty.org und www.refworld.org); und Human Rights Watch, World Report 2015 – European Union, 29 January 2015 (www.refworld.org); UN Human Rights Council; National report Spain, 10 November 2014, Buchstabe K Right to health (www.refworl.org). Nach dem königlichen Dekret Nr. 16/2012 wurde das spanische Ausländergesetz reformiert und der Zugang von Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus zum Gesundheitswesen eingeschränkt. Diese Personengruppe erhält nur dann öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung, wenn es um akute Hilfe in ernsten Krankheitsfällen oder Unfällen gleich welcher Ursache, vorgeburtliche oder Geburtshilfe, oder aber Ausländer unterhalb von 18 Jahren geht; letztere erhalten allerdings eine Gesundheitsversorgung unter den gleichen Bedingungen wie spanische Staatsbürger. Ferner wurde das Beitragssystem der Versicherten für Medikamente nach den Kriterien Einkommen, Alter und Schwere der Krankheit gestaffelt, um die Ausgaben zu regulieren. Vgl. UN Human Rights Council, National report Spain, 10 November 2014, Buchstabe K Right to health (www.refworld.org), und Report 6 June 2013 Visit to Spain, Buchstabe B No. 37(www.ecoi.net); Amnesty International Re-port 2013 Spanien (vom 5. Juli 2013), Juris Mitteilungen, und www.amnesty.de Jahresbericht. Diesen Feststellungen entsprechend berichteten einzelne Asylantragsteller gegenüber dem Bundesamt im Jahr 2014, nachdem sie in Spanien keinen Asylantrag hätten stellen wollen, aus einem Aufnahmecamp weggeschickt worden und ohne ärztliche Versorgung gewesen zu sein. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014– 13 L 1834/14.A –, Juris Rn. 37. Diese Umstände begründen jedoch keinen systemischen Mangel im spanischen Asylsystem bzw. den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende dort, denen der Antragsteller dieses Eilverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Denn in den genannten Situationen steht nicht die Aufnahme von Flüchtlingen durch die spanischen Behörden in Rede. Vielmehr stellt sich die ggf. vollständig fehlende oder äußerst schwierige Gesundheitsversorgung als eigene Entscheidungen von solchen Drittstaatsangehörigen dar, die sich – aus welcher Motivlage auch immer – nicht dem spanischen Asylverfahren unterziehen wollen bzw. ggf. dem Vollzug negativer Entscheidungen der spanischen Behörden zu entgehen versuchen. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, auf besondere Gesundheitsfürsorge angewiesen zu sein. Zudem hält er sich nicht wie solche Drittstaatsangehörige, die sich in Spanien der behördlichen Erfassung entzogen haben und untergetaucht sind, dort faktisch auf; vielmehr soll der Antragsteller erst noch nach Spanien überstellt werden. Solange er sich dem spanischen Asylsystem nicht entzieht, ist zur Überzeugung des Einzelrichters seine Gesundheitsfürsorge dort in ausreichendem Maß gesichert. Auch die neue Gesetzeslage in Spanien, nach der ausweislich des Berichts von Amnesty International Flüchtlinge direkt nach der Einreise und ohne Möglichkeit einer Antragstellung bzw. der Durchführung eines Asylverfahrens in angrenzende Staaten abgeschoben werden, sog. „push backs“, vgl. Amnesty International vom 26. März 2015, „Spain: Two-pronged assault targets rights and freedoms of Spanish citizens, migrants and refugees“, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/03/spain-two-pronged-assault-targets-rights-and-freedoms-of-spanish-citizens-migrants-and-refugees/, führt dies zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des Vorliegens systemischer Mängel. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Änderungen auch für sog. „Dublin-Rückkehrer“ greifen sollen. Vielmehr verhalten sich die Änderungen – soweit für die Kammer ersichtlich – gerade nicht zu der Frage, ob auch ein Asylbewerber, der im Rahmen des Dublin-Abkommens aufgrund einer ausdrücklichen Übernahmeerklärung nach Spanien zurückgeführt wird, von dort aus weiter in einen vermeintlich „sicheren Drittstaat“ abgeschoben werden soll. Erkenntnisse über eine solche Praxis der spanischen Behörden liegen dem Gericht nicht vor. Außerdem hat das spanische Innenministerium mit Schreiben vom 22. September 2015 ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt angeführt, den Antragsteller gemäß der Verpflichtung aus der Dublin-III-Verordnung aufzunehmen. Dass sich Spanien entgegen dieser schriftlichen Äußerung nicht an diese Zuständigkeitserklärung halten wird, ist der erkennenden Kammer nicht bekannt.“ Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Kläger zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der Kläger gehört als alleinstehender, männlicher Asylantragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen. 2. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er werde in Spanien von marokkanischen Staatsangehörigen bedroht, fehlt es für die Annahme eines beachtlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses bereits an ausreichend konkretem Vortrag zu einer möglichen Gefahr. Im Übrigen müsste und könnte sich der Kläger an die spanischen Rechtsschutzorgane wenden. 3. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate befristet worden. Die Beklagte hat das ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Befristung auf einen Zeitraum von 12 Monaten begegnet insoweit keinen Bedenken. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.