Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 23. November 1987 in H. , Afghanistan, geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise lebte er in H. , C. . Der Kläger reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22. April 2011 zunächst mit dem Pkw über Peshawar, Pakistan, nach Islamabad. Dort sei er an einen anderen Schlepper übergeben worden, mit dem er unter Vorlage eines auf den Namen J. A. lautenden gefälschten französischen Reisepasses am 26. April 2011 von Islamabad nach Frankfurt am Main geflogen sei. Von dort aus sei er mit dem Zug weiter nach F. gefahren, wo ihn seine Cousine abgeholt habe. Am 17. Mai 2011 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 1. Juni 2011 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe in H. ein Elektrogeschäft gehabt. Dort habe er unter anderem Eisschränke, Fernseher und DVD-Player verkauft. Am 21. März 2011 seien dort plötzlich die Taliban aufgetaucht und hätten ihn bedroht. Sie hätten gesagt, dass der Verkauf von diesen Elektrogeräten gegen die religiösen Prinzipien des Islam verstoße und es sich um Teufelszeug handele. Er solle sein Geschäft schließen. Er habe dann bei der Polizei Anzeige erstattet. Es sei jedoch nichts geschehen. Etwa vier Wochen später seien die Taliban erneut in dem Geschäft erschienen und hätten ihn mit dem Tod gedroht. Daraufhin sei er erneut zur Polizei gegangen und habe den Vorfall geschildert. Diese hätten jedoch gesagt, eine Anzeige würde nichts bringen. Am 30. März 2011 seien die Taliban dann ein drittes Mal in dem Geschäft erschienen und hätten ihn auf die Straße gezerrt, wo er verprügelt worden sei. Es wären insgesamt acht Leute gewesen. Zwei von ihnen seien in das Geschäft gegangen und hätten Fernseher und Kühlschränke auf die Straße geschmissen. Er sei dann in ein Haus nach N. gekommen, wo er in einem Keller eingeschlossen worden sei. Drei Personen hätten ihn dort brutal zusammen geschlagen. Seitdem könne er die linke Schulter nicht mehr heben. Sie hätten dann seinen Schwager angerufen und von diesem 15.000 USD verlangt. Innerhalb einer Woche habe seine Familie das Geld zusammen bekommen, da sein Vater das Land verpachtet habe. Am nächsten Morgen sei er frei gelassen worden. Nach einer Woche habe er sein Geschäft wieder eröffnet, da er das Geld habe zurückzahlen wollen. Als er abends abgeschlossen und sich noch bei einem Freund aufgehalten habe, habe sein Nachbar angerufen und gesagt, dass die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien und ihn suchen würden. Sie hätten seine Eltern geschlagen und ihnen mitgeteilt, dass er nach seiner Rückkehr sterben werde. Der Nachbar habe ihm am Telefon gesagt, er solle nicht nach Hause kommen, da es zu gefährlich sei. Bis zu seiner Flucht aus Afghanistan sei er bei seinen Freunden geblieben. Diese hätten gemeinsam mit seinem Schwager die Organisation übernommen, ihn außer Lande zu bringen. Er habe nicht mehr nach Hause gehen können, um sich von seinen Eltern zu verabschieden. Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. vom 6. Juli 2011 wurde der Kläger der Stadt L. (N1. Kreis) zugewiesen. Der Kläger erhob am 22. April 2013 Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht B. (6 K 1780/13.A). Mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. vom 5. November 2013 wurde der Kläger der Stadt F. zugewiesen. Mit Bescheid vom 19. November 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes a.F. (Ziffer 3) nicht vorlägen. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit des klägerischen Vorbringens in seiner Gesamtheit. Die von dem Kläger vorgetragene Begründung sei nicht mit den tatsächlichen Lebensumständen in Einklang zu bringen und zudem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unter anderem widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass sich der Kläger nach der angeblichen Gewalterfahrung während seiner Entführung tatsächlich erneut diesem Risiko ausgesetzt und das Geschäft wieder eröffnet habe. Er habe zudem nicht erklären können, woher er anschließend das Geld für seine Flucht gehabt habe. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Taliban ihn nur bei seinen Eltern und nicht auch wie bereits zuvor in seinem Geschäft aufgesucht hätten. Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22. November 2013 unter der Adresse I. Weg 20 in L. zugestellt. Mit Beschluss vom 13. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht B. den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den Gründen des angefochtenen Bescheids ab. Am 13. März 2014 änderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die anhängige Klage dahingehend, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2014 erklärte der Kläger das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht B. in der Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Kläger beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Zur Begründung führte er aus, es sei nach wie vor eine Rückkehrgefährdung gegeben. Ein Schutz sei in H. praktisch nicht vorhanden. Nach Abzug der ausländischen Truppen sei eine latente Gefahr seitens der Taliban anzunehmen. Er habe auch keine finanziellen Möglichkeiten. Ein Rückgriff auf Verwandte sei ebenfalls nicht möglich. Seine Eltern seien im Laufe eines Jahres verstorben. Zur Begründung verweist der Kläger zudem auf einen Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2014 (Az.: 5549332-423), in dem einem afghanischen Asylbewerber ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden sei, da er in Afghanistan nicht mehr über nennenswerte Verwandtschaft verfüge. Der Kläger hat am 12. Oktober 2014 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 19. November 2013 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Zu Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht gegeben, da die Frage, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG drohe, bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei und auch dort im Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2013 gewürdigt worden sei. Auch der nunmehrige Sachvortrag des Klägers, wonach seine Eltern zwischenzeitlich verstorben seien, enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr eine günstigere Entscheidung möglich erscheine. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass seine Eltern zwischenzeitlich verstorben seien, so habe der Kläger eigenen Angaben zufolge in Afghanistan noch zwei verheiratete Schwestern. Seine Schwager seien ihm seinen Angaben zufolge auch schon bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger alleinstehende und arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe, auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne einen familiären Rückhalt in Kabul im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu erwirtschaften und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Im Übrigen verfüge der Kläger mit seinen beruflichen Erfahrungen als Inhaber eines Geschäfts sowie mit den zwischenzeitlich in Deutschland erworbenen Sprachkenntnissen mittlerweile über bessere Voraussetzungen bei der Arbeitssuche als viele seiner Landsleute in Kabul. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe für ihn keine inländische Fluchtalternative in Kabul. Er habe keine Verwandten in Afghanistan, die ihn finanziell unterstützen könnten. Seine Eltern seien mittlerweile beide verstorben. Seine zwei verheirateten Schwestern seien im November 2015 ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet. Er habe auch sonst keinerlei Geldmittel, Besitz oder Eigentum in Afghanistan mit dessen Hilfe er sich ernähren, unterkommen und die notwenige medizinische Versorgung bezahlen könnte. In Afghanistan müsse der Kläger auch jederzeit mit einer Zwangsrekrutierung rechnen. Damit verbunden seien völkerrechtswidrige Behandlungen und Einsätze. Die Sicherheitslage in Kabul sei prekär. Das Auswärtige Amt warne dringend vor Reisen nach Afghanistan. Am 19. April 2016 sei es abermals zu einem schweren Terroranschlag in Kabul gekommen. Dabei seien 30 Menschen getötet und 320 Menschen verletzt worden. Die gegenwärtige Auskunftslage zeige eindringlich, dass in Kabul aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrsche, der dadurch gekennzeichnet sei, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Hinzu komme, dass er keine familiären Bindungen on der Hauptstadt Kabul noch sonst in Afghanistan habe. Die afghanische Gesellschaft sei jedoch eine Stammesgesellschaft, die eine Einbindung in der Kernumgebung notwendig mache, um zu überleben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 16. März 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichterin trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist in Fällen, in denen der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag, sog. Asylfolgeantrag, stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere hat sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert, vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hinsichtlich der Geltendmachung des Wiederaufgreifengrundes genügt zwar bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen, so dass mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/08 -, Rn. 32, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 91. Der Kläger konnte einen solchen Wiederaufgreifengrund jedoch durch den bloßen Vortrag, seine Eltern seien inzwischen verstorben, nicht geltend machen. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine solche Änderung der Sachlage, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbotes nach dem Aufenthaltsgesetz zu begründen. Denn die Kammer geht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul mitunter auch ohne familiären Rückhalt die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. zuletzt Urteil der erkennenden Kammer vom 14. April 2016 – 5a K 4763/11.A – mit Verweis u.a. auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A –, zitiert nach juris. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Abänderung des ablehnenden Bescheids nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen des § 71 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen bzw. widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem stehen die Vorschriften des §§ 71 Abs. 1 und 3 AsylG, die eine derartige Ermessensentscheidung nicht vorsehen, nicht entgegen, da diese Regelungen weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge nach §§ 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG anzuwenden sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15/03 – und vom 21. März 2000 – 9 C 41/99 -, zitiert nach juris. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verdichtet sich dann von Verfassungs wegen auf einen Rechtsanspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes und erlaubt eine abschließende gerichtliche Entscheidung zugunsten des Klägers, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 – 1 C 15/03 – mit weiteren Nachweisen; VG Ansbach, Urteil vom 17. Februar 2016 – AN 3 K 14.30912 -, VG Augsburg, Urteil vom 22. November 2012 – Au 6 K 12.30289 -; jeweils zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 99, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend hiervon hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückführung nach Afghanistan eine Gefahr im oben genannten Sinne drohen würde. Der Kläger konnte insgesamt glaubhaft schildern, wie er aufgrund des Betreibens eines Elektrofachgeschäfts in das Visier der Taliban geraten ist, da diese durch den Verkauf von Elektrogeräten die Prinzipien des Islams als verletzt ansehen. Da der Kläger trotz mehrfacher Bedrohung durch die Taliban das Geschäft weiter führte, wurde er von den Taliban verschleppt, körperlich misshandelt und erst nach Zahlung einer hohen Lösegeldsummer wieder frei gelassen. An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel. Der Kläger vermochte auch auf Nachfragen plausibel und nachvollziehbar von den einzelnen Geschehnissen berichten und wiederholte nicht nur seinen Vortrag vor dem Bundesamt, sondern war auch in der Lage, Fragen zum Randgeschehen zu beantworten bzw. auch ungefragt seinen Vortrag durch Einzelheiten bezüglich Nebensächlichkeiten zu untermauern. Insbesondere die Schilderungen des Klägers zu den Misshandlungen durch die Taliban erweckten aufgrund seiner Gestik den Eindruck, als ob er das Erlebte noch einmal vor Augen hätte. Vor allem die Arm- und Handbewegungen während seines Vortrags, die die erlittenen Schläge simulieren sollten, deuten darauf, dass der Kläger tatsächlich Erlebtes berichtet. Schließlich spricht auch die in Deutschland behandelte Handverletzung dafür, dass die vorgetragenen Schläge und Tritte tatsächlich erfolgt sind, da insofern laut Attest der Handchirurgin Dr. med. N2. -B1. vom 21. Oktober 2011 eine Kahnbeinpseudarthrose an der linken Hand diagnostiziert wurde. Dabei handelt es sich um eine Verletzung, die vor allem beim Ausbleiben einer Bruchheilung einer Fraktur des Kahnbeines entstehen kann. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes bestehen auch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers aufgrund des Umstands, dass er sein Geschäft nur wenige Tage nach seiner Befreiung wiedereröffnet hat. Insofern konnte er plausibel erläutern, er habe gemeint, es sei den Taliban vor allem um die Erpressung des Lösegeldes gegangen, so dass er davon ausgegangen sei, nach Zahlung der 15.000 USD keiner Gefahr mehr ausgesetzt zu sein. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spricht schließlich auch, dass er auf Nachfrage des Gerichts zu der Häufigkeit der Misshandlungen durch die Taliban nicht versuchte, seine Darstellung durch Übertreibungen zu untermalen, sondern gab selbst zu, nur am Tag der Verschleppung und am Tag der Freilassung geschlagen worden zu sein, im Übrigen jedoch lediglich beleidigt worden sei. Ist der Kläger in dieser Gestalt in das Visier der Taliban geraten, kommt eine Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise in das Visier der Taliban geraten ist, führt dazu, dass der Kläger bei seiner Rückkehr alsbald wiedererkannt werden würde. Das durch seine Flucht entstandene Misstrauen der Taliban dem Kläger gegenüber wird sich durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik weiter verfestigt haben. Das hat zur Folge, dass der Kläger aufgrund der der Taliban eigenen Brutalität bei einer Rückkehr nach Afghanistan akuter Lebensgefahr im ganzen Land ausgesetzt wäre. Vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 7. November 2014 – 5a K 2424/14.A – mit Verweis auf Dr. M. Danesch, Auskunft an den Hess. Verwaltungsgerichtshof vom 3. September 2013 zum Az: 8 A 1197/12.A. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).