Beschluss
7a L 950/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0428.7A.L950.16A.00
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Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2441/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2016 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2441/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2016 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 2441/16.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. März 2016 anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakts (§ 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑). Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit mit diesem der Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylG abgelehnt worden ist. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Diese Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1979 ‑ 1 B 24.79 ‑, juris; BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981 ‑ 1BvR 413/80 u.a. ‑ und vom 2. Mai 1984 ‑ 2 BvR 1413/83 ‑. Nach dem Vortrag des Antragstellers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 1. Februar 2016 in der Außenstelle Unna ist der nach dem vorstehenden erforderliche Grad an Offensichtlichkeit nicht erfüllt. Dabei wird nicht verkannt, dass auch der Vortrag des Antragstellers, insbesondere was die Substantiierung seiner Motivation zur Konvertierung zum Christentum anbelangt, nicht über jeden Zweifel erhaben ist. Gleichwohl erscheinen diese Umstände nicht ausreichend aufgeklärt. Die Schilderungen des Antragstellers, wie er sich über das Portal Z. über das Christentum informiert habe, anschließend mit anderen Christen aus Marokko in Kontakt getreten sei und sich mit diesen, auch zu kirchlichen Veranstaltungen, getroffen habe, geben Anlass zu weiterer Sachaufklärung, die dem Klageverfahren vorbehalten ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.