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Urteil

6a K 2428/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0510.6A.K2428.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 30. Mai 1989 geborene Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger christlich-orthodoxen Glaubens. Er ist ledig. Seine Eltern befinden sich offenbar seit Anfang 2015 in der Türkei. Sein Bruder befindet sich ebenfalls in Deutschland und ist Kläger des Verfahrens 6a K 2555/15.A. Entfernte Verwandte leben in Georgien. Im März 2015 reiste der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Bei der am 15. April 2015 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) gab er an: Er habe in U. die Schule und anschließend die Technische Universität besucht. Zuletzt habe er bei einer Versicherung gearbeitet. Er sei seit 2013 Mitglied der Nationalen Bewegung. Seine Mutter habe bei dieser Partei als Koordinatorin gearbeitet. Bei der letzten Parlamentswahl hätten sie als Wahlbeobachter fungiert. Nach der Wahl habe sich die Bevölkerung in zwei Hälften geteilt, entsprechend den politischen Lagern. Es hätten sich dann die Drohanrufe gehäuft. Die „andere Partei“ habe ihre Mutter überreden wollen zu ihr überzutreten. Am Anfang hätten sie vorgehabt die Polizei einzuschalten; wegen der Drohungen hätten sie das aber nicht wahrgemacht. Es habe dann „am 21.“ eine friedliche Demonstration der Partei mit vielen tausend Teilnehmern gegeben. Am Tag danach hätten sie dann wieder angerufen und erklärt, das sei „jetzt der letzte Tropfen gewesen“, sie „würden jetzt sehen, was passiert“. Noch an demselben Tag seien sie vor dem Geschäft ihres Vaters verprügelt worden. Sein Bruder habe eine Gehirnerschütterung davon getragen. Daraufhin seien sie ausgereist. Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte die Behörde fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen sei und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt forderte den Kläger zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte die Behörde aus: Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund politischer Verfolgung sein Heimatland habe verlassen müssen. Seine Schilderung sei vage und oberflächlich und sie widerspreche in Details der Darstellung seines Bruders. Am 27. Mai 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren beruft. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens besteht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 2. Juli 2015 (6a L 1156/15.A) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind. Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Das geltend gemachte Klagebegehren setzt voraus, dass der Kläger am Fort- und Ausgang seines Verfahrens ernsthaft interessiert ist. Gerade dieses Interesse hat der Kläger offensichtlich nicht (mehr). Der Aufenthaltsort des Klägers ist unbekannt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift hat er nicht, auch nicht bei seiner Bevollmächtigten, hinterlassen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient dem Zweck, den Kläger zu individualisieren und dessen Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sieht daher ausdrücklich vor, dass der Asylbewerber für die angerufenen Gerichte stets erreichbar sein muss und er jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen hat. Kommt der Asylbewerber dieser Pflicht nicht nach, deutet dies regelmäßig darauf hin, dass er am Fortgang seines Verfahrens nicht interessiert ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2014 - 14 K 9063/13.A -, juris; VG München, Beschluss vom 31. März 2015 - M 6b S7 15.50046 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 15. Januar 2013 - 6a K 4709/11.A -, juris, und vom 26. August 2015 - 6a K 936/15.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Die Kammer hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Verfügung vom 11. April 2016 aufgefordert, eine aktuelle Anschrift des Klägers mitzuteilen. Der Prozessbevollmächtigten ist es nicht gelungen, entsprechende Informationen beizubringen. Sie hat vielmehr erklärt, die aktuelle Wohnanschrift sei ihr nicht bekannt. Dass eine aktuelle Wohnanschrift des Klägers nicht bekannt ist, dürfte zudem auch deshalb zur Unzulässigkeit der Klage führen, weil die Angabe der Wohnanschrift gemäß § 82 Abs. 1 VwGO zu den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen gehört, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97-, NJW 1999, 2608, und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 u.a. -, NJW 2012, 1527; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. April 2016 - 6a K 3585/15.A -. Die gemäß § 82 Abs. 2 VwGO gebotene Aufforderung hat das Gericht mit Verfügung vom 11. April 2016 unter Fristsetzung ausgesprochen. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 20 Mai 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylG) sowie auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 2. Juli 2015 (6a L 1156/15.A) betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.