Beschluss
12a L 985/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0513.12A.L985.16A.00
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Leitsätze
Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte (mehr) für systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Republik Zypern
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schmitz aus Gelsenkirchen wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen derzeit keine Anhaltspunkte (mehr) für systemische Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Republik Zypern 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schmitz aus Gelsenkirchen wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. 2. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12a K 2618/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. April 2016 anzuordnen, ist zulässig (vgl. § 34a AsylG), aber unbegründet. Gemäß § 34a Abs. 2 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche – aber nicht ausschließliche – Grundlage der Abwägungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage in dem Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der Bescheid vom 7. April 2016 keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage des Antragstellers nach derzeitiger Einschätzung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit der Republik Zypern für dessen Prüfung aus. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Republik Zypern für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO), prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Die Zuständigkeit Zyperns folgt vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Nach Satz 1 der Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der aus einem Drittstaat kommende Antragsteller illegal überschritten hat. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 19. Februar 2016 angegeben, dass er aus der U. kommend zunächst in die Republik Zypern eingereist ist. Im gerichtlichen Verfahren hat er zudem vorgetragen, bereits in Zypern einen Asylantrag gestellt zu haben. Darüber hinaus enthält der dem Gericht übersandte Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin einen sog. Eurodac-Treffer der Kategorie 1, aus dem geschlossen werden kann, dass ein Asylantrag in einem bestimmten sicheren Drittstaat – hier Republik Zypern – gestellt wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013). Dass die ursprünglich auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO begründete Zuständigkeit der Republik Zypern nachträglich entfallen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann ihm nicht darin gefolgt werden, dass die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin III-VO in seinem Fall vorliegen. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift erschließt sich erst in Verbindung mit dem Unterabsatz 1 des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO. Danach ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde – hier die Republik Zypern –, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates – hier die Bundesrepublik Deutschland – aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluss zu bringen. Gemäß Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin III-VO erlischt diese Pflicht, d. h. die Pflicht nach Unterabsatz 1, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Durch die Bezugnahme auf „Diese Pflicht“ ist der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift erst eröffnet, wenn die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 1 Dublin III-VO erfüllt sind und damit eine entsprechende Pflicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers besteht. Hieran dürfte es bereits fehlen. Insoweit hat der Antragsteller weder bei seinen Anhörungen beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er seinen Antrag in der Republik Zypern noch während des dortigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat. Unabhängig davon sind die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin III-VO bereits deswegen nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Sein diesbezüglicher Vortrag im gerichtlichen Verfahren, er habe die Republik Zypern Anfang März 2015 in Richtung M. verlassen und sei erst am 21. Juni 2015 wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, steht im Widerspruch zu den Angaben in seiner persönlichen Anhörung am 19. Februar 2016 und ist daher nicht geeignet, das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung zu begründen. Dort hat er angegeben, sich im Anschluss an seinen Aufenthalt in Zypern drei bis vier Tage in der U. , anderthalb Monate im M. und einen Tag wiederum in der U. aufgehalten zu haben, um sodann am 16. Juni 2015 nach Griechenland einzureisen. Bei Zugrundelegung dieser zeitlichen Abfolge, die der Antragsteller ohne Bezug zu den in der Dublin III-VO geregelten Fristen dargelegt hat und die das beschließende Gericht daher als maßgeblich erachtet, hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wie in Art. 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 Dublin III-VO geregelt für mindestens drei Monate verlassen. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem in dem Verfahren 12a K 2618/16.A vorgelegten Schriftstück, bei dem es sich nach den Angaben des Antragstellers um einen Mietvertrag handeln soll. Ungeachtet der Frage, ob das in arabischer bzw. libanesischer Sprache und damit nicht in der Gerichtssprache deutsch (vgl. § 184 Satz 1 GVG) vorgelegte Schriftstück überhaupt verwertbar ist, vgl. hierzu VG Schwerin, Beschluss vom 30. März 2015– 3 B 428/15 As –, juris Rn. 11 m. w. N., datiert es offenbar auf den 3. Mai 2015 und reicht bereits deshalb nicht zur Glaubhaftmachung eines Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate aus. Aus den gleichen Gründen kann die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO nicht zur Begründung der Unzuständigkeit Zyperns herangezogen werden, die unter im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen das Erlöschen der hier einschlägigen Pflicht nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III VO anordnet. Da bereits die Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Unterabsatz 2 bzw. Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob diese Fristenregelung für den Antragsteller subjektive Rechte begründet und er sich auf eine etwaige Unzuständigkeit der Republik Zypern nach einer der vorgenannten Vorschriften berufen kann. Vgl. verneinend VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24. Februar 2016 – A 1 K 2724/14 –, juris Rn. 16; bejahend VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2016 – 13 L 482/16.A –, juris Rn. 12 ff. Es besteht keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in der Republik Zypern die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringt. Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel in Bezug auf die Republik Zypern sind nicht greifbar. Bei der Republik Zypern handelt es sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren. Vgl. zu Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 u. a. –, juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris. Eine Verdichtung des Selbsteintrittsrechts eines Mitgliedstaates zu einer entsprechenden Pflicht kommt daher nur in Betracht, wenn ein vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangener Sonderfall offensichtlich vorliegt. Davon kann im Falle der Republik Zypern als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte für mögliche erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Republik Zypern hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche drängen sich dem beschließenden Gericht nach Auswertung der derzeitigen Erkenntnislage auch sonst nicht auf. Der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 6. März 2015 zufolge hat sich die Einstellung der zypriotischen Asylbehörden seit Sommer 2014 sichtlich gewandelt. Die noch im März 2014 von Amnesty International gerügte routinemäßige Inhaftierung illegaler Einwanderer sei vollkommen eingestellt worden. In der Abschiebungshaftanstalt N. befänden sich derzeit noch drei Insassen, jedoch keine sog. Dublin-Rückkehrer. Die Leiterin der Migrationsbehörde sei ausgewechselt, das Asylbewerberheim in L. mit EU-Mitteln deutlich ausgebaut sowie ein erstes Auffanglager gebaut worden. Seit Juni 2014 bestehe ein Kooperationsabkommen mit dem Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO). Es seien keinerlei Fälle von Obdachlosigkeit bekannt. Asylbewerber erhielten eine „Medical Card“, mit der sie Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen hätten. Durch die in der Auskunft beschriebene Wandelung der Einstellung der zypriotischen Asylbehörden seit Mitte 2014 sind diejenigen Berichte, die den Zeitraum bis Mitte 2014 erfassen, vgl. etwa die Broschüre „Asyl in der Republik Zypern – Verfahrensstandards, Rechtslage und Lebensbedingungen auf dem Prüfstand“ der Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e. V. (Stand: 2013), abrufbar unter http://www.kub-berlin.org/index.php/component/content/article/13-sonstiges/sonstiges/307-asyl-in-der-republik-zypern-eine-dokumentation (Abruf vom 13. Mai 2016), sowie den Bericht von Amnesty International „Cyprus: Abusive detention of migrants and asylum seekers flouts EU law“ vom 18. März 2014, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/latest/news/2014/03/cyprus-abusive-detention-migrants-and-asylum-seekers-flouts-eu-law/ (Abruf vom 13. Mai 2016), und denen verschiedene Verwaltungsgerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in der Republik Zypern entnommen haben, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2014 – 13 L 1415/14.A –, juris Rn. 19 ff., und VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 – M 21 S 14.30117 –, juris Rn. 21 ff.; a. A. aber VG Stade, Beschluss vom 5. März 2014 – 1 B 168/14 –, juris Rn. 10, als nicht mehr hinreichend aktuell zu betrachten und daher nicht zur Begründung der Annahme geeignet, dass eine Überstellung des Antragstellers nach Zypern wegen Vorliegens systemischer Mängel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Andere von der Auskunft des Auswärtigen Amtes abweichende und die Situation des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Republik Zypern seit Sommer 2014 auswertende Berichte liegen dem Gericht im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Besondere individuelle Umstände, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle seiner Überstellung nach Zypern begründen könnten und die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO veranlassen müssten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Der Antragsteller hat keine – auf die Republik Zypern bezogen – zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG mit zu prüfen hat, vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015– 14 B 502/15.A –, juris m. w. N., geltend gemacht; solche sind für das beschließende Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.