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Urteil

7a K 1021/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0518.7A.K1021.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1977 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Februar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. März 2014 einen Asylantrag. Sein Heimatland hatte er mit einem von Spanien ausgestellten Visum bereits im Oktober 2012 verlassen und sich seitdem in Spanien, Frankreich und Belgien aufgehalten. Zur Begründung seines Asylantrages trug der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt – BAMF) am 5. März 2014 vor, er habe in Algerien rund um das Thema Arbeit Probleme gehabt. Er habe zunächst als Monteur in einem Unternehmen gearbeitet. Nach einer Nierenoperation im Jahr 1998 habe er nicht mehr schwer heben dürfen und nur noch Hilfstätigkeiten verrichtet. Von 2004 bis 2009 sei er arbeitslos gewesen und habe ab 2009 in der Stadtverwaltung in der Poststelle gearbeitet. Er sei dort benachteiligt geworden. Der Lohn sei so gering gewesen, dass er die wegen seiner eingeschränkten Nierenfunktion erforderlichen Medikamente nicht habe zahlen können. Der Kläger legte Bescheinigungen des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. aus L. vom 16. November 2015 und - nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 - vom 23. Mai 2016 vor, wonach bei dem Kläger nach 1998 erfolgter operativer Entfernung einer Niere halbjährliche Kontrollen der Nierenfunktion erforderlich sind. Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 (nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Februar 2016 zugestellt) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG - nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise nach Algerien binnen einer Frist von einer Woche auf und drohte die Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2016 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, die Anhörung sei zu oberflächlich gewesen, er habe sich im Zeitpunkt der Anhörung noch nicht angemessen von den Reisestrapazen erholen können. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand macht der Kläger geltend, auf das Schmerzmedikament Novaminsulfon angewiesen zu sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2016 zu verpflichten, 1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 2. dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 3. hilfsweise dem Kläger subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 498/16.A durch Beschluss vom 16. März 2016 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des zugehörigen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 498/16.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Der Kläger ist zu seinen Asylgründen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2016 angehört worden. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Mai 2016 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf asylrechtlichen Schutz im engeren Sinne (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich staatliche Verfolgung. Die Verfolgung muss daher von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgehen, der der Verletzte unterworfen ist ("unmittelbare staatliche Verfolgung"). Eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen, ausgehende Verfolgung wird dabei dem Staat zugerechnet, wenn er die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder ‑ trotz vorhandener Gebietsgewalt ‑ nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe zu schützen. Vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 26. November 1986 ‑ 2 BvR 1058/85 ‑, BVerfGE 74, 51 ff. und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85, 515 u. 1827/89 ‑, BVerfGE 83, 216 ff; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. März 1995 ‑ 9 B 747.94 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 177. Das hat der Kläger nicht im Ansatz geltend gemacht. Für die vom Kläger geltend gemachten Probleme „rund um seine Arbeit“ ist eine Verfolgungstendenz nicht erkennbar. Mit dem Antrag auf Asyl wird neben der Anerkennung als Asylberechtigter auch internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetzes ‑ AsylG ‑ beantragt (§ 13 Abs. 2 AsylG). Internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG definiert § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG, mögliche Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgezählt. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Gemessen daran beruft sich der Kläger nicht auf relevante Verfolgungshandlungen, weswegen ihm der geltend gemachte Schutzanspruch nach § 3 AsylG nicht zusteht. Die Ablehnung des Anspruchs auf asylrechtlichen Schutz sowie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ist nicht zu beanstanden. Der Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 AsylG bezieht sich nur auf diese beiden Ansprüche. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung internationalen subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU durch die Beklagte. Die Richtlinie 2011/95/EU wird insoweit durch § 4 AsylG umgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf die Feststellung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Derartige Gefahren sind für den Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht ersichtlich. Er hat dies auch nicht geltend gemacht. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes. Ein (national begründetes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nichts ersichtlich. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Die Feststellung nationalen subsidiären Schutzes kommt nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07-, juris. Das Gericht ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon überzeugt, dass der Kläger einer solchen extremen Gefahrenlage im Falle seiner Rückkehr nach Algerien nicht ausgesetzt ist. Eine solche Gefahrenlage liegt nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch darin begründet sein, dass sich die individuelle Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind und er auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – sowie Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 –, jeweils juris.31 Voraussetzung für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist jedoch, dass die dem Ausländer drohende Gefahr erheblich ist, sein Gesundheitszustand sich also wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. auch den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Daraus leitet sich zugleich ab, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 17a K 3614/13.A -, juris, m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. den am 17. März 2016 in Kraft getretenen § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Nach diesen Vorgaben ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Algerien wegen fehlender Behandlungs- und/ oder Medikationsmöglichkeiten erheblich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Dabei wird nicht verkannt, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Algerien vor allem im Hinblick auf Qualität, Niveau und Zugänglichkeit dem Standard in Deutschland nicht entsprechen. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 18. Januar 2016, S. 26 – 27. Der Kläger hat dazu nachvollziehbar vorgetragen. Die fehlende Gleichwertigkeit der Gesundheitsversorgung ist allerdings nicht Grund für ein Abschiebungsverbot, wie sich aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergibt. Der Kläger hat zwar dargelegt, dass er regelmäßige – wohl halbjährliche - Kontrollen seiner Nierenfunktion durchführen lassen muss. Das ist bei nur einer verbliebenen Niere ohne Weiteres nachvollziehbar. Ebenso ist nachvollziehbar, dass Komplikationen häufiger dann vorkommen können, wenn eine verbliebene Niere die Funktion der entfernten Niere mitübernehmen muss. Es erscheint möglich, dass der Harnstau im Juni 2014 eine solche Komplikation darstellt. Schließlich nimmt der Kläger regelmäßig das Schmerzmedikament Novaminsulfon ein, wie er durch nachgereichten Schriftsatz vom 23. Mai 2016 geltend macht. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger die erforderlichen Behandlungen und Medikamente zumutbar auch in Algerien erhalten kann. Das Gesundheitssystem wird mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 18. Januar 2016, S. 26. Dieser Befund wird vom Kläger selbst bestätigt. Ihm ist im Jahr 1998 eine Niere operativ entfernt worden. Anschließend fanden ärztliche Untersuchungen in Abständen von jeweils drei Monaten statt. Auch Medikamente hat der Kläger erhalten. Es wird nicht verkannt, dass die Entfernung einer Niere ein einschneidender und schwerer Eingriff ist. Dennoch ist es nach den medizinischen Erkenntnissen zumeist möglich, mit einer verbliebenen Niere das Leben auch in vielen Bereichen einschränkungslos fortzusetzen. Der Kläger hat nach der Operation etwa 14 Jahre in Algerien gelebt und sich anschließend etwa 1 ½ Jahre ‑ wohl illegal ‑ im Ausland aufgehalten, ohne dass sich ‑ als Folge der Nierenbehandlung ‑ sein Gesundheitszustand erkennbar und gravierend verschlechtert hätte. Bei dem vom Kläger zur Zeit eingenommenen Schmerzmedikament handelt es sich um ein Medikament mit dem Wirkstoff Metamizol. Dieser Wirkstoff wird in Deutschland für eine standardmäßige Behandlung recht starker Schmerzen verwendet, er ist in einigen Ländern allerdings ausdrücklich nicht zugelassen. Sofern das vom Kläger eingenommene Medikament in Algerien nicht erhältlich oder nicht zugelassen sein sollte, wird der Kläger auf alternative Schmerzmittel zurückgreifen können. Der Kläger ist offenbar so gut ausgebildet, dass er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten (zuletzt in der Stadtverwaltung) nachgehen kann. Er wird damit nach einer Rückkehr nach Algerien in der Lage sein, eine neue Arbeitsstelle zu finden, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, Mitglied der staatlichen Krankenversicherung zu werden und ggf. auch finanzielle Vorsorge zu treffen für kostenpflichtige medizinische Behandlungen. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gemäß den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 -3 AufenthG rechtmäßig ergangen. Die auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.