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Beschluss

7a L 1134/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0518.7A.L1134.16A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T.       aus H.              wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7a K 3071/16.A wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus H. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7a K 3071/16.A wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑), wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter II. ergibt. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3071/16.A gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil ihm das erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehlt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung eines anzuerkennenden Rechtsschutzinteresses besteht nicht nur im Klageverfahren. Auch Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO müssen, um ihre Zulässigkeit bejahen zu können, dem Rechtsschutzsuchenden im Erfolgsfall einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen (vgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 498). Das aber ist hier nicht erkennbar: Der vorliegende Rechtsschutzantrag dient insbesondere nicht der Abwendung einer dem Antragsteller drohenden Abschiebung vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens. Dies folgt daraus, dass dem Antragsteller in Anwendung von § 38 Abs. 1 Asylgesetz ‑ AsylG ‑ die Abschiebung nach Ghana ‑ aufschiebend bedingt ‑ nur für den Fall der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Ausreisefrist angedroht worden ist. Diese aber endet, sollte die Klage ohne Erfolg bleiben, erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des (Hauptsache-)Verfahrens. Darüber hinaus hat das Bundesamt bereits unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass minderjährige Kinder ‑ wie hier der Antragsteller ‑ nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden. Angesichts des vorhandenen Aufenthaltstitels des Vaters des Antragstellers steht eine Abschiebung derzeit nicht in Rede (vgl. dazu VG Stade, Beschluss vom 6. Februar 2006 ‑ 6 B 109/06 ‑). Soweit sich der vorliegende Eilantrag auch gegen die nach § 11 Abs. 2 AufenthG erfolgte Befristung eines möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes richten sollte, fehlte dem Antrag ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Die Rechtstellung des Antragstellers würde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auch insoweit nicht verbessert. Denn zum einen ist ein solches Verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG derzeit noch gar nicht entstanden. Zum anderen würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dazu führen, dass die getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde (vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2016 ‑ 4 L 39/16.A ‑) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.