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Beschluss

7 L 1151/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0520.7L1151.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3120/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2016 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. 5 Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. 6 Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: 7 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 8 Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain konsumiert hat. 9 Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch - Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen, 10 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑. 11 Der Kokainkonsum des Antragstellers ist forensisch gesichert. Die Kammer legt das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung der am 11. August 2015 beim Antragsteller entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. zugrunde, wonach im Blut des Antragstellers 120 ng/l Benzoylecgonin (Cocainabbauprodukt) festgestellt wurde. 12 Die Ungeeignetheit des Antragstellers kann auf den am 11. August 2015 nachgewiesenen Kokainkonsum gestützt werden und ist ‑ entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Amtsgericht S. die Fahrerlaubnis nicht entzogen, sondern im strafgerichtlichen Urteil vom 24. November 2015 ‑ 34 Ds-863 Js 198/15-195/15 ‑ ein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt hat. Die Kraftfahreignung des Antragstellers hat das Amtsgericht dagegen nicht mit Bindungswirkung für den Antragsgegner bejaht. Vielmehr lässt sich dem Urteil die für die Annahme einer Bindungswirkung erforderliche Beurteilung der Kraftfahreignung nicht entnehmen. Die Verwaltungsbehörde ist wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung gem. § 3 Abs. 4 StVG ‑ zum Zwecke der Vermeidung von Doppelprüfungen und sich widersprechender Entscheidungen ‑ nur dann und insoweit gebunden, als diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und als die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat. Die Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 ‑ 19 B 862/04 ‑ juris Rn. 13. 14 Eine diesen Maßstäben entsprechende Prüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Amtsgericht S1. lässt sich den Gründen des Strafurteils vom 24. November 2015 nicht entnehmen, insbesondere nicht aus der Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbots gem. § 25 StVG. Eine eigenständige Beurteilung der Eignungsfrage liegt darin nicht. Mit der Verhängung des Fahrverbots nach § 25 StVG neben einer Geldbuße wird lediglich eine erzieherische Nebenfolge verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung eines Kraftfahrers befunden. 15 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 3. September 2007 ‑ AN 10 S 07.02229 -, juris Rn. 37. 16 Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. 17 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller als Konsument harter Drogen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.