Beschluss
6a L 1070/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0523.6A.L1070.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 2841/16.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 3 Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. 4 Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 5 Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 6 Vgl. zu alldem BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 ‑ 2 BvR 1429/98 -, Juris, vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846, und vom 28. April 1994 - 2 BvR 2709/93 -, DVBl. 1994, 921. 7 Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheides vom 3. März 2016 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). 8 Die Antragsteller haben keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. 9 Eine politische Verfolgung in diesem Sinne in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, also Georgien, ist von den Antragstellern in keiner Weise geltend gemacht worden. Die von der Antragstellerin zu 1. geschilderte Bedrohung in Bezug auf den Staat Aserbaidschan vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Antragsteller nicht die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen. Im Übrigen knüpfen die von der Antragstellerin zu 1. geschilderten Ereignisse in Aserbaidschan nicht an ihre Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Es scheint sich vielmehr um Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit der Annahme von Schmiergeldern durch ihre frühere Arbeitgeberin zu handeln. 10 Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht. 11 Anhaltspunkte für Umstände, aufgrund derer die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG in Betracht käme, sind ebenfalls nicht erkennbar. 12 Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. 13 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). 14 Gemessen daran ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Falle der Antragsteller nicht festzustellen. Das Gericht unterstellt dabei, dass die Antragstellerin zu 1. – entsprechend dem ausführlichen, wenn auch nicht gerade aktuellen Attest der Diplom-Psychologin O. vom Januar 2015 – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Depression leidet, die zeitweise mit Suizidalität einhergehen. Zu einem Abschiebungshindernis führen diese Erkrankungen nicht, weil sie in Georgien behandelt werden können und die Antragstellerin mit einiger Wahrscheinlichkeit auch Zugang zu dieser Behandlung wird erlangen können. Die Möglichkeit der Behandlung schwerwiegender psychischer Erkrankungen ist in Georgien grundsätzlich gegeben. Nach der jüngsten verfügbaren Auskunft zu dieser Frage (Auswärtiges Amt an das VG Sigmaringen vom 19. Juli 2012) ist die Behandlung sowohl einer Posttraumatischen Belastungsstörung als auch einer schweren depressiven Störung in Georgien möglich und sie wird jedenfalls bei festgestellter Auto- oder Heteroaggressivität kostenfrei gewährleistet. 15 Vgl. zur Gesundheitsversorgung in Georgien insgesamt auch die D-A-CH-Analysen „Georgien: Medizinische Versorgung – Behandlungsmöglichkeiten“ und „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, beide Juni 2011, sowie BAMF/International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Georgien, Juni 2014, S. 18 ff. 16 Dass im Falle der Rückkehr nach Georgien eine gravierende und nicht zu behandelnde Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin durch Retraumatisierung zu befürchten ist, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Da die Traumatisierung nach den Ausführungen der Gutachterin O. einerseits in einer polnischen Asylbewerberunterkunft, andererseits im Zusammenhang mit dem hiesigen Abschiebungsversuch vom Juli 2014 eingetreten ist, also keinen unmittelbaren Bezug zum Herkunftsland hat, ist mit einer Retraumatisierung durch den Aufenthalt in Georgien nicht zu rechnen. 17 Ob eine Gesundheitsgefahr, namentlich in Form der Retraumatisierung, durch einen weiteren Abschiebungsversuch zu befürchten ist und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist im ausländerrechtlichen Verfahren durch die für die Abschiebung zuständige Behörde zu klären. 18 Ebenfalls im ausländerrechtlichen Verfahren ist zu klären, welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben, dass der Mann der Antragstellerin zu 1. und Vater des Antragstellers zu 2. sich in Deutschland befindet und derzeit wegen der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens 6a K 580/16.A nicht abgeschoben werden darf. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.