OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 910/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0530.7L910.16.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2300/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. April 2016 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 5 Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 6 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. 7 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 8 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 9 Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 29. Februar 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 267 ng/ml Amphetamin festgestellt werden. 10 Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe Amphetamin ohne sein Wissen konsumiert, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem i. d. R. nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. 11 Diesen Anforderungen werden die Angaben des Antragstellers nicht ansatzweise gerecht. Der jetzige Vortrag des Antragstellers, er sei von einem angetrunkenen Gast freundlich angesprochen worden, dass der Antragsteller müde aussehe und dieser ihm zu seinem Geburtstag „etwas zum Wachhalten“ schenken wolle, was „wie Coffein“ wirke, sowie dass der Antragsteller nicht gewusst habe, dass es sich dabei um eine Droge gehandelt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubhaft. 12 Bereits für sich genommen wirkt die Schilderung lebensfremd. Für das Gericht ist kein Motiv erkennbar, weshalb ein (fremder) angetrunkener Gast, von dem der Antragsteller nicht behauptet, ihn zu kennen, dem Antragsteller unter Verschleierung der wahren Substanz ‑ nämlich Amphetamin, das auch noch Geld kostet ‑ dieses unentgeltlich überlassen haben sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein etwaiger unwillentlicher Drogenkonsum aufgrund seiner Erfahrungen mit Drogen nicht verborgen geblieben wäre. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit Drogen ‑ nämlich Cannabis ‑ konsumiert hat, steht aufgrund des Gutachtens des TÜV Nord vom 4. Mai 2015 fest. Für einen bewussten Drogenkonsum spricht, dass der Antragsteller die berauschende „extrem anregende“ Wirkung der am Vorfallstag eingenommenen Substanz nach eigenen Angaben spürte und er im Abstand von ca. einer Stunde sogar eine weitere Kapsel der Substanz zu sich genommen hat. 13 Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Ebenso kommt bei feststehender Ungeeignetheit die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Entziehungsverfahrens nicht in Betracht. 14 Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen, denn die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.