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Urteil

12 K 6021/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Feststellungsklage ist das zulässige Mittel, um die Verfassungswidrigkeit von Besoldung wegen Verletzung des Alimentationsprinzips geltend zu machen. • Bei der Prüfung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sind fünf Indikatoren heranzuziehen; erst wenn mindestens drei erfüllt sind, besteht eine Vermutung evidenter Unangemessenheit. • Der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist weit; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage evidenter Sachwidrigkeit. • Für die Besoldungsjahre 2013 und 2014 bestand keine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation der R2-Besoldung in NRW; die Klage ist daher unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine verfassungswidrige Unteralimentation der R2‑Besoldung 2013/2014 in NRW • Die Feststellungsklage ist das zulässige Mittel, um die Verfassungswidrigkeit von Besoldung wegen Verletzung des Alimentationsprinzips geltend zu machen. • Bei der Prüfung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sind fünf Indikatoren heranzuziehen; erst wenn mindestens drei erfüllt sind, besteht eine Vermutung evidenter Unangemessenheit. • Der gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist weit; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage evidenter Sachwidrigkeit. • Für die Besoldungsjahre 2013 und 2014 bestand keine Vermutung verfassungswidriger Unteralimentation der R2-Besoldung in NRW; die Klage ist daher unbegründet. Der Kläger, Richter in Besoldungsgruppe R2 (NRW), beantragte mit Widerspruch vom 18.9.2013 eine nachträgliche Anpassung seiner Besoldung unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen 2013/2014. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Beklagter) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.12.2013 als unbegründet zurück. Der Kläger rügte, seine Besoldung sei evident zu niedrig und verletze das verfassungsrechtliche Alimentationsprinzip; er forderte Feststellung der Verfassungswidrigkeit und hilfsweise eine Verpflichtung zur Erhöhung. Das Gericht prüfte nur die Jahre 2013 und 2014 und wandte die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Prüfungsstufen und fünf Parameter zur Konkretisierung des Evidenzmaßstabs an. Der Beklagte hielt die Besoldung für amtsangemessen und beantragte Abweisung der Klage. • Die Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO ist in Streitfällen über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung statthaft, da gesetzliche Leistungsansprüche aufgrund des Besoldungsvorbehalts nicht durchsetzbar sind. • Maßstab ist Art. 33 Abs.5 GG; der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, die gerichtliche Kontrolle ist auf evidente Sachwidrigkeit beschränkt. • Das Bundesverfassungsgericht hat fünf Indikatoren formuliert (Entwicklung zu Tarifergebnissen, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Abstand zwischen Besoldungsgruppen, Ländervergleich). Bei Erfüllung von mindestens drei Indikatoren besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation; diese kann im Rahmen einer Gesamtabwägung erhärtet oder widerlegt werden. • Für die streitigen Jahre 2013 und 2014 ergaben die rechnerischen Vergleiche: a) gegenüber den Tarifergebnissen (Länder) blieb R2 in NRW nicht um ≥5% zurück; gegenüber Bund/Gemeinden war ein Rückstand vorhanden, jedoch reicht dies allein nicht aus, b) die Entwicklung gegenüber dem Nominallohnindex erfüllte nicht die ≥5%‑Grenze, c) die Abweichung zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex erreichte nicht kumulativ die erforderlichen Mindestschwellen in beiden Zeiträumen, d) systeminterne Abstandsverringerungen lagen weit unter dem 10%-Grenzwert in fünf Jahren, e) der Quervergleich mit anderen Ländern zeigte keine ausreichende Unterdeckung (Differenzen unterhalb des 10%-Kriteriums). Daher waren nicht mindestens drei Indikatoren erfüllt. • Da die erste Prüfungsstufe keine Vermutung begründete, bedurfte es keiner weitergehenden Gesamtabwägung oder der Heranziehung zusätzlicher alimentationsrelevanter Kriterien. Prozedurale Begründungspflichten des Gesetzgebers wurden geprüft; selbst bei hypothetischer Verfahrensmängeln ergaben die Zahlen keine Aussicht auf Erfolg für den Kläger. • Der Hilfsantrag auf Leistung ist unzulässig, weil der Klageweg über die Feststellungsklage eröffnet und ausreichend ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die ihm für 2013 und 2014 gewährte R2‑Besoldung in Nordrhein‑Westfalen evident verfassungswidrig und damit verfassungsrechtlich unzureichend ist. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Indikatoren konnten für die streitigen Jahre nicht ausreichend erfüllt werden; es liegen nicht mindestens drei der fünf maßgeblichen Parameter vor, die eine Vermutung der evidenten Unteralimentation begründen würden. Eine weitergehende Abwägung war deshalb nicht erforderlich, und auch prozedurale Begründungsmängel des Gesetzgebers führen nicht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.