Urteil
7a K 3661/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0615.7A.K3661.14A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots, das nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der seinerzeit geltenden Fassung festgestellt wurde. Hilfsweise begehrt er die Erteilung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und seit dem 00.00.0000 verheiratet. Seine Ehefrau und das erste Kind wurden unter Beibehaltung der tunesischen Staatsangehörigkeit eingebürgert. Die weiteren Kinder des Klägers besitzen die deutsche und die tunesische Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste erstmals 1997 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für das Studium im Studiengang U. an der Fachhochschule O. in L1. . Zum wechselte er dort in den Studiengang U1. J. . Letztmalig am 25. Oktober 2004 erhielt der Kläger durch den Oberbürgermeister der Stadt L2 eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium im Studiengang U1. J. , die bis zum 24. Oktober 2005 gültig war. Seit war der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Stadt C. gemeldet. Mit Ordnungsverfügung vom 10. März 2006 wies die Stadt C. den Kläger gemäß § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG a.F. aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte zugleich den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Tunesien angedroht. Im Übrigen wurde er verpflichtet, sich einmal täglich in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Der tunesische Nationalpass des Klägers wurde gemäß § 50 Abs. 6 AufenthG a.F. in Verwahrung genommen. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Meldepflichten wurde angeordnet. Am 10. April 2006 stellte der Kläger einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 27. September 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Fall AufenthG a.F. und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz a.F. (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche, im Fall der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Tunesien wurde angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei Teil einer insgesamt vierköpfigen Reisegruppe aus L. gewesen, die sich im Frühjahr des Jahres in Afghanistan in einem von Al Kaida unterhaltenen Lager aufgehalten habe. Der Kläger habe dort eine militärische und ideologische Ausbildung erhalten. Diese frühere Unterstützung von bzw. Zugehörigkeit des Klägers zu Al Kaida setze sich in der jetzigen Betätigung des Klägers in der islamistischen Organisationen Tablighi Jama’at fort, von der eine Gefahr der Beförderung islamistischer Radikalisierungsprozesse ausgehe. Vor diesem Hintergrund könne in einer Gesamtschau mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden, dass der militärisch ausgebildete Kläger in einem auch Deutschland bedrohenden terroristischen Netzwerk tätig sei und dieses mit seinen Handlungen qualifiziert unterstütze. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seiner verwurzelten islamistischen, gewaltbezogenen Gesinnung gelöst habe, gebe es nicht. Er sei weder einsichtig noch kooperativ. Er habe bis heute nichts Konkretes vorgetragen, das die Feststellungen widerlegen könnte, dass er sich weiterhin mit den Zielen des gewaltsamen „Jihads“ identifiziere und auch fortwährend bereit sei, für mögliche Aktivitäten des islamistisch-terroristischen Netzwerkes zur Verfügung zu stehen. Im anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 die Klage zurück, soweit sie auf die Zuerkennung einer Asylberechtigung bzw. die Feststellung der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bezogen war. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 (Az.: 11 K 4716/07.A) wurde die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen. Die Abschiebungsandrohung im genannten Bescheid wurde aufgehoben, soweit darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wurde. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2010 (Az.: 11 A 970/09.A) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf insoweit geändert, als die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet worden war, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Auch insoweit wurde die Klage abgewiesen. Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 stellte die Beklagte fest, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Tunesien vorliegt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 1859/10) wurde die Ordnungsverfügung der Stadt C. vom 10. März 2006 aufgehoben, soweit der Kläger ausgewiesen und ihm aufgegeben wurde, sich täglich bei der Polizeihauptwache zu melden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass weiter von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG a.F. auszugehen sei. Jedoch erweise sich die Ermessensentscheidung als rechtswidrig, da die schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere dessen familiäre Bindung im Bundesgebiet, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid vom 17. Juli 2014 widerrief die Beklagte die Feststellung, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege (Ziffer 1). Weiter stellte die Beklagte fest, dass ein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylVfG nicht zuerkannt werde (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 3). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei gemäß § 73b Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen. Die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., das mit Bescheid vom 21. Juni 2010 für den Kläger hinsichtlich Tunesien festgestellt worden sei, lägen nicht mehr vor. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entspreche nunmehr dem subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG. Dem subsidiären Schutz stünden die Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AsylVfG entgegen. Es bestünden nach wie vor schwerwiegende Gründe für die Annahme einer Verbindung zum terroristischen Netzwerk. Anzeichen für einen Gesinnungswandel oder eine Distanzierung seien nicht ersichtlich. Zwingende Gründe, aus denen der zum Studium ausgereiste Kläger gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Das damalige Regime in Tunesien, von dem die angenommene Verfolgungsgefahr ausgegangen sei, existiere nicht mehr. Eine generelle Verfolgung von Salafisten in Tunesien sei nicht ersichtlich. Vorwürfe wegen Folter durch die Innenbehörden würden nur noch vereinzelt geltend gemacht und disziplinar- und strafrechtlich verfolgt. Eine systematische Verfolgung und Misshandlung von radikalen Salafisten sei nicht ersichtlich. Berichtet würden zwar vereinzelte Misshandlungen von radikalen Salafisten. Diese seien jedoch im Fall des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. November 2013 sei gegen den Kläger nach Auskunft der tunesischen Behörden kein Verfahren gegen diesen anhängig. Es werde auch nicht nach ihm gefahndet. Dies treffe auch auf seine Familienmitglieder zu. Der Kläger hat am 15. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien drohe ihm nach wie vor staatliche Verfolgung. Es sei mit Sicherheit damit zu rechnen, dass er bereits am Flughafen festgenommen, verhört und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen werde. Diese Gefahr resultiere zum einen aus einschlägiger Presseberichterstattung in Deutschland, die den tunesischen Behörden nicht verborgen geblieben sei. So sei er in einem Artikel der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 6. August 2012 unzutreffenderweise als „Leibwächter von Bin Laden“ bezeichnet worden. Auch werde er in diesem Artikel als Absolvent einer 45-tägigen Militärausbildung und Mitglied der Leibgarde von Osama Bin Laden dargestellt, indem er diesen mit geschulterter Panzerfaust gesichert habe. In anderen Presseveröffentlichungen werde er als Salafist bezeichnet, der maßgeblich junge Moslems radikalisiert habe. Auch in einem Artikel der Bild-Zeitung vom 8. August 2012 sei er als Leibwächter von Osama Bin Laden bezeichnet worden. Mit ähnlichem Inhalt habe auch Spiegel TV über ihn berichtet. In vielen Fernsehbeiträgen und anderen Printmedien seien die Berichte wochenlang ausführlich wiederholt worden. Zwar habe er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss des Landgerichts C. vom 5. September 2012) die Veröffentlichung dieser Vorwürfe verbieten lassen, so dass die Berichte zurückgegangen seien und die mediale Aufmerksamkeit insgesamt abgenommen habe. Gleichwohl seien die im Internet veröffentlichten Berichte nach wie vor vorhanden und abrufbar, auch unter seinem vollen Namen. Sein Fall sei den tunesischen Behörden hinlänglich bekannt. Dies ergebe sich zum einen aus einer Anfrage tunesischer Behörden über den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamtes (BKA) in Tunis/Tunesien, worin die Problematik der Abschiebung des Klägers begründet sei. Zum anderen folge die Kenntnis der tunesischen Behörden daraus, dass der damalige Staatssekretär im Bundesinnenministerium I. anlässlich einer Dienstreise vom den damaligen tunesischen Innenminister Belhadj Kacem um die Abgabe einer diplomatischen Zusicherung des Inhalts gebeten habe, dass der Kläger im Fall einer Rückführung ordnungsgemäß behandelt würde und keine Menschenrechtsverletzungen stattfinden würden. Diese – allerdings nur mündlich abgegebene – Zusicherung sei im Rahmen des deutsch-tunesischen Expertentreffens vom durch den Leiter der Delegation des tunesischen Innenministeriums, bekräftigt worden. Im Übrigen sei Tunesien nach wie vor ein Land mit instabilem Staatsgefüge. Es komme laufend und bis heute zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Beispielsweise würden Demonstrationen gewaltsam aufgelöst. Dementsprechend werde in den Jahresberichten von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. (Amnesty International), zu Tunesien 2012 und 2013 ausgeführt, dass es zu exzessiven Gewaltanwendungen in Tunesien gekommen sei, unter anderem auch bei dem Vorgehen gegen Demonstranten. In der zuletzt verabschiedeten Verfassung sei die Religionsfreiheit zwar garantiert. Die demokratische Verfassung sei jedoch keineswegs gefestigt. Die islamistischen Kräfte forderten nach wie vor die Verankerung des islamischen Rechtssystems der Scharia in der Verfassung. Auch bestehe die Gefahr, dass er, der Kläger, bei einer Rückkehr nach Tunesien unangemessen behandelt oder gar gefoltert werde, fort. Zwar habe sich die Situation in den Gefängnissen und im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in Tunesien im Vergleich zur Zeit der Vorgängerregierung unter Ben Ali geändert. Es komme jedoch weiterhin zu Übergriffen und Folterungen in den Gefängnissen. Dies bestätige auch das Auswärtige Amt in seinem Schreiben an das Bundesamt vom 11. November 2013 sowie Amnesty International in seinen Jahresberichten zu Tunesien von 2012, 2013 und 2015. So sei beispielsweise im September 2012 ein wegen mutmaßlichen Diebstahls festgenommener Mann während des Polizeigewahrsams gewaltsam zu Tode gekommen. Am 3. Oktober 2014 sei ein zuvor im Polizeigewahrsam Inhaftierter im Krankenhaus gestorben. Sein Leichnam habe Blutergüsse und andere Verletzungen am Kopf, den Schultern, dem Rücken, an den Hoden und an den Füßen aufgewiesen. Das Innenministerium habe daraufhin mitgeteilt, dass der Tod des Inhaftierten nicht auf Gewaltanwendung zurückzuführen sei, habe jedoch die Herausgabe des Autopsieberichtes verweigert. Rechtsstaatliche Verfahren würden nicht eingehalten. Das liege auch daran, dass das Sicherheitspersonal sowie Justizbeamte und Richter vielerorts noch von der alten Regierung ernannt und nicht ausgetauscht worden seien. Gerade gegen festgenommene – tatsächliche oder mutmaßliche – Salafisten werde mit unverminderter Rigorosität und Brutalität vorgegangen. Denn bei den Salafisten in Tunesien handele es sich um gewaltbereite islamistische Gruppierungen, die den tunesischen Staat auch weiterhin mit Terroranschlägen bedrohten. So habe im Oktober 2014 der damalige Ministerpräsident Jomaa mitgeteilt, dass die Behörden seit Beginn des Jahres 2014 über 1500 mutmaßliche Terroristen festgenommen hätten. Mit der vermehrten Festnahme von verdächtigen Terroristen seien auch die Meldungen über Misshandlungen und Folter von Untersuchungsgefangenen und Häftlingen gestiegen. Die Zahl der Beschwerden über Todesfälle, Folter, Misshandlungen und Übergriffe in Gefängnissen sei erheblich. Die tunesischen Organisationen gegen Folter hätten bis Dezember 2014 120 Fälle von Folter registriert, die in den meisten Fällen nicht von den Behörden untersucht worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 3 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2015 (Az.: 17 A 1245/11) ist auf die Berufung der Stadt C. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2011 geändert und die Klage gegen die Ordnungsverfügung des Stadt C. vom 10. März 2006 auch insoweit abgewiesen worden, als ihr im erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 hat die Kammer Beweis erhoben zu der Frage, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien ein ernsthafter Schaden, insbesondere die Gefahr der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung droht. Auf entsprechende Anfragen haben unter dem 18. Dezember 2015 das Auswärtige Amt sowie unter dem 10. Februar 2016 die Organisation Mondiale Contre la Torture (OMCT) Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerruf der durch Bescheid vom 21. Juni 2010 getroffenen Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesien vorliegen sowie die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind rechtswidrig. Maßgeblich ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage der Widerrufsentscheidung ist weder § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG noch § 73b Abs. 3 AsylG, sondern § 73c Abs. 2 AsylG in analoger Anwendung. Der Widerruf kann nicht auf § 73b AsylG gestützt werden. Nach § 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. § 73b Abs. 3 AsylG verpflichtet zur Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war. Keine der beiden Rechtsgrundlagen in § 73b Abs. 1 und 3 AsylG kann für den Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesien vorliegt, herangezogen werden. Beide Vorschriften regeln unmittelbar ausschließlich die Aufhebung der Gewährung des subsidiären Schutzes. Dem Kläger ist jedoch zu keinem Zeitpunkt subsidiärer Schutz im Sinne von § 4 AsylG gewährt worden. Weder in seinem Asylverfahren auf seinen Antrag vom 10. April 2006 noch im anschließenden Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und nachfolgend vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen war subsidiärer Schutz Streitgegenstand. Vielmehr war Prüfungsmaßstab das damals geltende Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 28. August 2007 und damit die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG a.F. Aufgrund des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2010 endete das Asylverfahren mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. durch Bescheid vom 21. Juni 2010 wegen dem Kläger in Tunesien drohender Folter und unangemessener Behandlung. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. ist nicht gleichbedeutend mit der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG, auch wenn die vom Kläger vorgebrachten Gründe gegen seine Rückführung nach Tunesien nach heute geltender Rechtslage im Hinblick auf die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus geprüft werden würden. Es existiert keine gesetzliche Regelung, die die bloß asylrechtliche Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in den subsidiären Schutzstatus überleitet. Vielmehr stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG dar und ist dieser auch nicht gleichzusetzen. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 – 1 C 16.14 –, juris, Rn. 15 f. zur inhaltsgleichen Vorläufervorschrift § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nach Entstehungsgeschichte und Systematik der Neuregelung in § 4 Abs. 1 AsylVfG, auf dem § 4 Abs. 1 AsylG beruht, sollte eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung geschaffen werden. Die zuvor in Gestalt eines (bloßen) feststellenden Verwaltungsaktes ergehende Entscheidung sollte in einen formalisierten Schutzstatus überführt werden. Vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK AsylVfG, § 73c Rn. 2. Zwar enthält die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. eine Aussage darüber, ob dem betroffenen Ausländer in seinem Herkunftsland Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung und damit ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie), den § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. umsetzte, droht. Nach dem Regelungssystem des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 – Richtlinienumsetzungsgesetz –) enthielt sie jedoch nicht zugleich die Entscheidung über den subsidiärer Schutzstatus nach Unionsrecht. Denn die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG waren nach der Umsetzung durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch nicht bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG a.F., sondern erst als Versagungsgründe im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. zu prüfen. Damit hatte der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorschriften zum subsidiären Schutz im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt, als er die in Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und die Ausschlussgründe nach Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG erst auf nachgelagerter Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. normiert hatte. VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2011 ‑ 6 K 509/09.A ‑, juris, Rn. 24. Aus der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3-7 AufenthG a.F. allein folgte auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 – 1 C 16.14 –, juris, Rn. 16. Setzt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus die Prüfung spezifischer Ausschlussgründe voraus, wäre es nicht systemgerecht, die Feststellung von Abschiebungsverboten, bei denen die vorgenannten Ausschlussgründe nicht geprüft worden sind, wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes zu behandeln. Der Kläger gilt auch nicht aufgrund der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter, auf den § 73b AsylG gemäß § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG entsprechend anwendbar wäre. Nach § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Fall AufenthG, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Zwar hat das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Juni 2010 festgestellt, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. vorliegt. Der Kläger war jedoch zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. Nach seiner Einreise im Jahr 1997 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, die zuletzt am 25. Oktober 2004 für den Studiengang U1. J. bis zum 24. Oktober 2005 verlängert worden ist. Soweit in der Rechtsprechung der Widerruf eines Abschiebungsverbots wegen der Gefahr von Folter auf § 73b AsylG gestützt worden ist, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 10. März 2016 – AN 2 K 15.30234 –, juris, Rn. 35, kann die Kammer dem keine Argumente für eine Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall entnehmen. Eine analoge Anwendung der Rechtsgrundlage in § 73b AsylG kommt nicht in Betracht. Der in der Literatur, vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK AsylVfG, § 73b Rn. 2, vertretenen Auffassung, § 73b AsylG sei entsprechend auf Fälle von „Altfeststellungen“ zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. anzuwenden, die nicht nach § 104 Abs. 9 AufenthG in den subsidiären Schutzstatus übergeleitet worden sind, folgt die Kammer nicht. Die Voraussetzungen für eine solche Analogie liegen nicht vor. Bedenken bestehen bereits im Hinblick auf die Planwidrigkeit einer Regelungslücke betreffend den Widerruf von Feststellungen nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Wie § 104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG zeigt, war dem Gesetzgeber das grundsätzliche Problem des Widerrufs von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. bewusst. Gleichwohl hat er einen Verweis auf § 73b AsylG nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Ausländer gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gilt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt: „[§ 104 Abs. 9] Satz 3 stellt klar, welche Rechtsgrundlage für den Widerruf und die Rücknahme des internationalen subsidiären Schutzes bei Altfällen gilt.“BT-Drs. 17/13063, S. 25. Damit hat der Gesetzgeber § 73b AsylG nur für Widerrufsfälle eröffnen wollen, in denen dem betroffenen Ausländer unmittelbar der subsidiäre Schutzstatus verliehen worden ist oder er diesen durch die gesetzliche Fiktion in der Überleitungsvorschrift des § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG erworben hat. Jedenfalls fehlt es für eine analoge Anwendung des § 73b AsylG an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Wie bereits dargelegt, sind die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht gleichzusetzen. BVerwG, Urteil vom 24. März 2015 – 1 C 16.14 –, juris, Rn. 15 f. zur Vorläufervorschrift § 4 Abs. 1 AsylVfG. § 73b AsylG auf den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. anzuwenden hieße, eine Widerrufsregelung zur Anwendung zu bringen, die für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht konzipiert worden ist. Denn der Gesetzgeber wollte mit § 73b AsylG lediglich eine Regelung für Rücknahme und Widerruf des subsidiären Schutzes normieren. Widerruf und Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten sollten hingegen in § 73c AsylG geregelt werden. So führt die Gesetzesbegründung aus: „§ 73b setzt Art. 16 und 17 der Richtlinie 2011/95/EU um. Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes erfolgen in Anlehnung an die Bestimmungen über den Widerruf und die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. § 73c entspricht dem früheren § 73 Abs. 3, soweit dieser den Widerruf und die Rücknahme von nationalen Abschiebungsverboten regelt.“BT-Drs. 17/13063, S. 23. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der zugrundeliegenden und umzusetzen europarechtlichen Regelungen: Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie unter Einbeziehung weiterer Regelungsgegenstände) regelt das Erlöschen eines zuerkannten subsidiären Schutzstatus, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Da die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß Art. 17 Richtlinie 2011/95/EU voraussetzt, kann ein Erlöschen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU nur Fälle betreffen, in denen das Fehlen von Ausschlussgründen zuvor geprüft worden ist. Dies ist jedoch bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht der Fall gewesen. Vielmehr wurde – wie dargelegt – bei einer entsprechenden Gefahr von Folter, erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ein Abschiebungsverbot auch dann festgestellt, wenn Ausschlussgründe der Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 i.V.m. Art. 17 Richtlinie 2011/95/EU entgegengestanden hätten. Diese unterschiedlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. einerseits und des subsidiären Schutzes andererseits stehen der analogen Anwendung von § 73b AsylG auf den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. entgegen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung von § 73b Abs. 3 AsylG zu einer Ausweitung der Widerrufsmöglichkeiten von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. führen würde. Während der Gesetzgeber in bewusst überschießender Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. auch bei Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Art. 17 Richtlinie 2004/83/EG ermöglichte, würde § 73b AsylG nun zur Rücknahme dieser Feststellung verpflichten, wenn Ausschlussgründe vorliegen, die bei Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. noch nicht zu prüfen waren. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber gerade eine solche erweiterte Aufhebbarkeit von Abschiebungsverboten einführen wollte, bestehen nicht. Vielmehr spricht im Gegenteil die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung dafür, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote gerade keine Rechtsänderung bezweckte. Scheidet nach alldem eine analoge Anwendung von § 73b AsylG aus, ist die Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. an § 73c Abs. 2 AsylG zu messen, der in einer solchen Konstellation analog anwendbar ist. Für eine vorrangige analoge Anwendung von § 73c Abs. 2 AsylG und gegen einen Rückgriff auf Aufhebungsvorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts spricht der Wille des Gesetzgebers, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU mit den §§ 73 - 73c AsylG eine abschließende Regelung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen von Widerruf und Rücknahme von Asylberechtigung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverboten zu schaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 14. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 73c Abs. 2 AsylG liegen vor. Unmittelbar ist auch diese Vorschrift nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall um den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. und nicht – wie von § 73c Abs. 2 AufenthG vorausgesetzt – um den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geht. Die erforderliche Regelungslücke liegt vor, da der Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. gesetzlich nicht geregelt ist, nachdem § 73b AufenthG – wie dargelegt – ebenfalls nicht anwendbar ist. Auch liegt eine vergleichbare Interessenlage vor. Während – wie dargelegt – eine Vergleichbarkeit des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit dem subsidiären Schutzstatus nicht gegeben ist, sind die alten „nationalen“ Abschiebungsverbote und die in § 73c AsylG verbliebenen „neuen“ Abschiebungsverbote vergleichbar. Zudem entsprechen die Voraussetzungen des § 73c Abs. 2 AsylG denjenigen, die § 73 Abs. 3 AsylVfG a.F. an den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. stellte. Die Voraussetzungen von § 73c Abs. 2 AsylG liegen indes nicht vor. Nach § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung des betreffenden Abschiebungsverbots zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Neue Tatsachen müssen eine veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose im Hinblick auf das festgestellte Abschiebungsverbot geschaffen haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 15. Ist die Feststellung des Abschiebungsverbots – wie im vorliegenden Fall – in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen, steht die Rechtskraft dieses Urteils einer behördlichen Widerrufsentscheidung nicht entgegen, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich entscheidungserheblich verändert hat. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht befugt, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen. Die Behörde ist aber bei einer entscheidungserheblichen Änderung des für die Anerkennung maßgeblichen Sachverhalts nicht gehindert, einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, den sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil erlassen hat. Das ist dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist, BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 –, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 7. Erforderlich ist eine nicht nur vorübergehende und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Folge hat, dass der bislang Schutzberechtigte tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden, vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl., 2014, § 73c Rn. 5; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylVfG, § 73c Rn. 6. Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesien geführt haben, nicht fortgefallen. Der Regierungswechsel infolge der Flucht des vormaligen Präsidenten Tunesiens Ben Ali am 14. Januar 2011 und die nachfolgenden Veränderungen im Staatsgefüge Tunesiens haben nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln noch nicht dazu geführt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass für die tunesischen Sicherheitsbehörden Anlass besteht, den Kläger bei Rückkehr nach Tunesien zu verhören und gegebenenfalls auch festzusetzen oder zu verhaften. Die tunesischen Sicherheitsbehörden sind bereits vor längerer Zeit auf den Kläger aufmerksam geworden. Denn bereits am 00.00.0000 hatte der damalige Staatssekretär im Bundesministerium des Inneren in einem Gespräch mit dem damaligen tunesischen Innenminister Belhaj Kacem die Zusicherung in einer Verbalnote erbeten, dass der Kläger im Fall einer Rückführung menschenrechtskonform behandelt werde. Der Umstand, dass in dieser Besprechung auch die Rückführung eines bekannten Islamisten erörtert worden ist, dürfte das Interesse der Sicherheitsbehörden an dem Kläger gesteigert haben. Auch auf einem Experten-Treffen vom ist die menschenrechtskonforme Behandlung des Klägers nach einer möglichen Rückführung erörtert worden. Die Kammer geht zudem davon aus, dass dieses Interesse der tunesischen Sicherheitsbehörden an dem Kläger auch aufgrund der Presseberichterstattung über diesen im Jahr 2012 sowie im Vorfeld zum Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren fortbesteht. So veröffentlichte die Westdeutsche Allgemeine Zeitung (WAZ) am 6. August 2012 unter der Schlagzeile „Leibwächter von Bin Laden zueht Terror-Fäden […]“ einen Leitartikel auf der ersten Seite der Zeitung sowie unter dem Titel „Der Leibwächter von Bin Laden“ einen ausführlichen Artikel in derselben Ausgabe der Zeitung. Diese Artikel befassten sich maßgeblich mit dem Kläger. Dieser wurde als „ehemaliger Leibwächter Osama Bin Ladens“ bezeichnet, der maßgeblich mitverantwortlich für die Radikalisierung von zwei Mitgliedern der mutmaßlichen Düsseldorfer Al Kaida-Zelle sei. Die Ermittler hielten den Kläger für „den Dreh- und Angelpunkt der islamistischen Terrorszene an der Ruhr“. Das BKA habe „seit geraumer Zeit umfangreiche staatsschutzrelevante Erkenntnisse“ über den Kläger. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen halte den Kläger für den Schlüssel zu einem Netzwerk, „das es terroristischen Tätern ermöglicht, Kontakte zu knüpfen und Unterstützer zu finden“. Der Kläger habe Osama Bin Laden mit der Panzerfaust beschützt. Er habe in dessen Terrorcamp „ “ das Töten gelernt. Der Kläger lebe nun in C. und fühle sich dort wohl. Er solle von dort aus terroristischen Nachwuchs rekrutieren. Eine leicht modifizierte Version des Leitartikels ist weiterhin im Onlineportal der Zeitung abrufbar. Am 8. August 2012 berichtete auch die Bild-Zeitung in einem ausführlichen Artikel mit dem Titel „So gefährlich ist Osama Bin Ladens Ex-Leibwächter“ über den Kläger. Auch dieser Artikel ist weiterhin im Onlineportal der Bild-Zeitung abrufbar. Am 18. August 2012 sendete das Magazin „Spiegel TV“ den Beitrag mit dem Titel „Zu GAst bei Freunden: Bin Ladens Leibwächter“ über den Kläger. Dieser stellt den Kläger als Leibwächter von Osama Bin Laden dar, der eine militärische Ausbildung in einem Lager von Al Kaida absolviert und sich danach an der Universität C. als Student eingeschrieben habe. Der Beitrag wird auch heute noch im Portal youtube unter verbreitet. Mit vergleichbarem Inhalt berichteten auch die Wochenzeitung Die Zeit (Online-Ausgabe) unter dem 7. August 2012 mit dem Titel „Empörung über Bin Ladens Leibwächter […]“, die Online-Ausgabe der Zeitung Welt vom 26. Oktober 2012 mit dem Titel „CDu will Ex-Bin-Laden-Leibwächter abschieben“, die Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung am 18. August 2012 mit dem Titel „Salafist soll unbehelligt Moschee in C. geplant haben“, die Frankfurter Rundschau (Online-Ausgabe) am 6. September 2012 mit dem Titel „Leibwächter von Bin Laden darf bleiben“, und die tageszeitung (Online-Ausgabe) am 7. August 2012 mit dem Titel „Ex-Leibwächter von Bin Laden - […]Salafist empört CDU“, über den Kläger. Es ist davon auszugehen, dass die Presseberichterstattung das ohnehin auf Seiten der tunesischen Behörden bestehende Interesse an dem Kläger verstärkt hat. Das Interesse der tunesischen Behörden an dem Kläger ist auch nach dem Ende der Regierung Ben Ali nicht erloschen. Dies belegt eine Anfrage der tunesischen Behörden, die das BKA am 19. November 2012 über ihren Verbindungsbeamten in Tunis erreichte. Ausweislich eines Vermerks des BKA vom 6. September 2013 sei von Seiten der tunesischen Behörden nachgefragt worden, worin die Problematik der Abschiebung des Klägers begründet sei und welche aktuellen Erkenntnisse in Deutschland gegen diesen vorlägen. Das BKA vermerkte, lediglich der Verbindungsbeamte sei in einer sehr reservierten Beantwortung dieser Anfrage über die Erkenntnisse betreffend den Kläger informiert, eine Weitergabe an die tunesischen Behörden jedoch untersagt worden. Das BKA hält zudem fest, dass die „Medienberichterstattung und der Aufruhr“ um die Person des Klägers selbst in Tunesien bekannt geworden seien. Zu berücksichtigen ist zudem, dass im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung über den Kläger in Online-Medien in ähnlicher Weise wie bereits zuvor berichtet worden ist. So bezeichnete die Bild-Zeitung in einem Artikel vom 13. Juni 2016, erschienen auf www.bild.de , den Kläger erneut als Leibwächter von Osama Bin Laden. Auch die Online-Ausgabe der österreichischen Kronen-Zeitung sowie das Nachrichtenportal www.news.de berichteten am 13. Juni 2016 unter dem Titel „Bin Ladens Leibwächter kämpft gegen Abschiebung“ über den Kläger. Aufgrund dieser Sachlage geht die Kammer davon aus, dass die tunesischen Behörden den Kläger nach einer Wiedereinreise befragen würden, auch wenn derzeit gegen ihn in Tunesien kein Ermittlungsverfahren anhängig sein sollte, wie in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 11. November 2013 dargelegt wurde. Dies für sich genommen vermag allerdings noch nicht das Fortbestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zu rechtfertigen. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass ein Staat Personen, die der Unterstützung von Terrororganisationen verdächtig sind, befragt, um auf diese Weise den bestehenden Verdacht aufzuklären. Im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Tunesien besteht jedoch die Gefahr, dass sich die tunesischen Sicherheitsbehörden nicht auf eine Vernehmung des Klägers unter Beachtung der Menschenrechte beschränken werden. Zur Überzeugung der Kammer haben sich die Verhältnisse in Tunesien seit dem Ende der Regierung Ben Ali noch nicht so durchgreifend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. März 2009 – 11 K 4716/07.A – festgestellte beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer solchen Vernehmung des Klägers durch die tunesischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich entfallen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Tunesien seit dem Umsturz im Januar 2011, insbesondere durch die Verabschiedung der neuen Verfassung am 26. Januar 2014, Fortschritte auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung gemacht hat. Gleichwohl hat sich die Menschenrechtslage noch nicht so durchgreifend verbessert, dass Folter oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, insbesondere im Polizeigewahrsam oder im Gewahrsam sonstiger Sicherheitsbehörden bzw. anderer zuständiger Stellen, mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierzu ist zunächst auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 3. Februar 2016 (Stand Januar 2016) zu verweisen. Danach garantiere Art. 23 der tunesischen Verfassung vom 26. Januar 2014 den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbiete seelische oder körperliche Folter und schließe eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Zwar habe Tunesien das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigender Behandlung oder Strafe am 29. Juni 2011 ratifiziert und sich damit zur Errichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Dieser sei jedoch bis zum Abschluss des Lageberichtes noch nicht vollständig umgesetzt worden. Offizielle Statistiken oder sonstige Informationen zu Menschenrechtsverletzungen gegen Terrorverdächtige würden von tunesischen offiziellen Stellen nicht veröffentlicht. Aus den wiederholt abgegebenen Bekenntnissen zur Folterprävention und zum Kampf gegen die faktische Straflosigkeit von Folter folgert das Auswärtige Amt, dass die tunesische Regierung indirekt Verfehlungen einräumt. Ferner legt des Auswärtige Amt dar, dass tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wie die OMCT und die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) über Einzelfälle von Folter oder unmenschlicher Behandlung sowie bislang erfolglose Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten, berichten. Die OMCT habe nach eigenen Angaben zwischen September 2013 und September 2015 im Rahmen des Projekts „Assistance directe aux victimes de la torture et des mauvais traitements“ insgesamt 118 Einzelfälle betreut. 69 Personen hätten eine finanzielle oder medizinische, 98 Personen eine juristische Unterstützung erhalten. In 71 Fällen seien Strafanzeigen erstattet worden. Die OCTT berichte seit Beginn des Jahres 2015 monatlich über ihr bekannt gewordene Einzelfälle. Nach eigenen Angaben habe sie im September 2015 mit 20 Fällen die bislang höchste Zahl von Beschwerden registriert. Auch in den Monaten Oktober, November und Dezember 2015 seien neue Beschwerden im niedrigen zweistelligen Bereich eingegangen. Ferner berichteten Menschenrechtsorganisationen von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich sei. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebe- relevante Lage in der Republik Tunesien vom 3. Februar 2016 (Stand Januar 2016), Seite 16 f. Diese Darstellungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes werden bestätigt durch die Stellungnahmen, die die Kammer in diesem Verfahren eingeholt hat. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 legt das Auswärtige Amt dar, dass die tunesischen Behörden in Reaktion auf die Attentate auf das Bardo-Museum am 18. März 2015, in Port El Kantaoui/Sousse am 26. Juni 2015 und am 24. November 2015 gegen Angehörige der Präsidentengarde schon vor Inkrafttreten des neuen Antiterrorgesetzes am 7. August 2015 umfangreiche Maßnahmen zur Terrorbekämpfung eingeleitet und umgesetzt hätten. Diese hätten seit Beginn des Jahres 2015 laut Presseberichten zur Zerschlagung von mindestens 1000 Terrorzellen und zu mehr als 2000 Verhaftungen geführt. Allein seit Inkrafttreten des aktuellen Ausnahmezustandes am 24. November 2015 in Reaktion auf das Attentat gegen die Präsidentengarde seien bei über 1800 Razzien über 400 Personen unter Terrorverdacht festgenommen worden. Durch das tunesische Antiterrorgesetz seien die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zum Teil gegenüber dem Vorgängergesetz aus dem Jahr 2003 ausgeweitet worden. So seien besondere technische Untersuchungsmethoden eingeführt und die Höchstdauer polizeilicher Untersuchungshaft von sechs auf 15 Tage erhöht worden. Zudem sei die Todesstrafe und die lebenslange Haftstrafe für terroristische Straftaten eingeführt worden. Für Terrorfälle sei eine besondere Untersuchungsinstanz eingerichtet worden, der 1600 Terrordelikte zur Untersuchung vorlägen. Dem Auswärtigen Amt lägen zwar keine eigenen Erkenntnisse zu der Frage vor, ob Terrorverdächtige weiterhin durch tunesische Sicherheitsbehörden gefoltert, misshandelt oder rechtswidrig inhaftiert worden seien. Auch in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 verweist das Auswärtige Amt jedoch auf die im späteren Lagebericht zitierten Berichte der OMCT und der OCTT und äußert die Vermutung, dass die Dunkelziffer erheblich über den dort gemachten quantitativen Angaben liegen dürfte. Eine abstrakte Gefährdung von Terrorverdächtigen sei nicht auszuschließen. Auf die Frage der Kammer, wie sich die Praxis der tunesischen Sicherheits- und Ermittlungsbehörden bei zurückkehrenden Terrorverdächtigen aus dem Ausland, insbesondere bei vermutetem Bezug zur Terrororganisation Al Kaida, derzeit konkret darstelle, heißt es in der Antwort des Auswärtigen Amtes, das tunesische Innenministerium gehe derzeit von etwa 800 Rückkehrern aus dem Gebiet Syrien/Irak aus. Nach Rückkehr werde zunächst die Identität der Person zweifelsfrei festgestellt und dann die Person zu ihrem Aufenthalt in Syrien/Irak befragt. Die von der Kammer unmittelbar bei der OMCT eingeholte Stellungnahme vom 10. Februar 2016 bestätigt die Darstellung des Auswärtigen Amtes in dessen Lagebericht und dessen vorgenannter Stellungnahme. Es bestehe unter örtlichen und internationalen Beobachtern einstimmig die Ansicht, dass Folter und Misshandlungen während des alten Regimes systematisch praktiziert worden seien und sich daran Spezialkräfte, Ordnungskräfte, normale Beamte, Offiziere und Strafvollzugsbedienstete sowie deren Führungskräfte beteiligt hätten. Nach der Revolution sei die Folterproblematik weder minutiös noch methodisch aufgearbeitet worden, um dieses Phänomen auszulöschen. Der am 14. Januar 2011 eingeleitete Wandel habe eine Reihe neuer Errungenschaften und Anti-Folterstandards gebracht, die dank der Forderungen der Bevölkerung und des Drucks der Zivilgesellschaft, aber auch dank einer gewissen politischen Sensibilisierung erzielt worden seien. Trotz dieser Fortschritte dauerten Folter und Misshandlungen in Tunesien auch nach der Revolution bis heute an. Es gebe weiterhin neue Fälle von Folter und Misshandlung. Selbst die tunesische Regierung spreche in einem Bericht von 2014 an die Antifolterkommission von der Aufarbeitung von 230 Fällen von Folterungen. Trotz einer Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen Folter und Misshandlungen gebe es keine seriösen und effizienten Ermittlungen. In Fällen von Folter und Misshandlungen sei die Justiz von einer an Rechtsverweigerung grenzenden Langsamkeit. Entschädigungen seien den Opfern nicht gezahlt worden. Es habe viele Kommuniqués, Berichte oder Pressekonferenzen darüber gegeben, dass auch nach der Revolution Folter sowie Straffreiheit der Täter in Tunesien fortbestünden. Angesichts der Terroranschläge, die sich insbesondere vor 2015 im Wesentlichen gegen Politiker, Ordnungs- und Streitkräfte richteten, seien die Ermittlungen der zuständigen Stellen von einer gewissen Rach- bzw. Vergeltungssucht gegenüber Terrorverdächtigen bestimmt gewesen. Menschenrechtsverletzungen bei der Inhaftierung, in Haft und bei den Ermittlungen im Zuge von Terrorismusfällen seien zu beobachten gewesen. Gesetzesabweichungen und -überschreitungen gegenüber aufgrund des Antiterrorgesetzes Inhaftierten seien 2015 vermehrt aufgetreten. Die Politiker negierten zwar die Existenz von Folter und Misshandlungen nicht, hätten jedoch die Neigung, deren Umfang herunterzuspielen. Das einzige Mal, in dem die Behörden öffentlich einen Fall von Folter zugegeben hätten, sei der unter dem Namen C2. B1. C3. L2. bekannt gewordene Terrorismus-Fall aus Februar 2012, als es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Terroristen, Kräften der Garde Nationale und der Armee gekommen sei. Das nach den Wahlen zur verfassungsgebenden Versammlung geschaffene Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz habe zu diesem Fall einen Ermittlungsausschuss gebildet, der zugegeben habe, dass in dieser Sache Beschuldigte gefoltert worden seien. Die faktische Straffreiheit von Folter und Misshandlungen nähre den starken Wunsch einiger Personen aus dem Sicherheitsbereich, nicht unbedingt jener, die im Rampenlicht oder an der Spitze der Hierarchie stünden, die vermeintlichen Vorteile, die sie vor der Revolution hatten, wieder zu bekommen. Die Ordnungskräfte instrumentalisierten Emotionen und den Umstand, dass sie Hauptziel der Terroristen seien, um Folterungen und Misshandlungen, insbesondere in Terrorismusfällen, zu legitimieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass recht viele junge Tunesier nach der Revolution beschlossen hätten, Tunesien zu verlassen, um sich dem Jihad in Irak, Libyen und Syrien anzuschließen. Rückkehrer würden systematisch von der Anti-Terrorbrigade festgenommen und im Rahmen des Antiterrorgesetzes verfolgt. Ehemalige tunesische Guantanamo-Gefangene würden trotz einer Amnestie nach der Revolution eingeschüchtert, belästigt und müssten Hausdurchsuchungen und Verhöre unterschiedlichster Art über sich ergehen lassen. Insgesamt sei die Liste der Anklagen lang und es scheine, dass seit 2015 härtere Urteile ergingen als früher. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass für Terrorismus im Anti-Terrorgesetz 2015 die Todesstrafe vorgesehen sei, vor deren Verhängung zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Richter nicht zurückschreckten. Obwohl die Todesstrafe seit 1991 nicht mehr vollstreckt werde, gebe es seit einigen Monaten Stimmen, die für die Rückkehr zur Vollstreckung der Todesstrafe, insbesondere bei Terrordelikten, einträten. Wie die OMCT weist auch Amnesty International im Jahresbericht 2016 zu Tunesien darauf hin, dass weiterhin Berichte über Folter und Misshandlungen an Gefangenen im Gewahrsam eingingen. Die meisten Vorfälle hätten sich in den ersten Tagen der Untersuchungshaft und bei den Verhören ereignet. Beispielhaft berichtet Amnesty International über die Folter von fünf Terrorismusverdächtigen: „Fünf Männer, die am 27. Juli 2015 unter Terrorismusverdacht festgenommen worden waren, warfen den Verhörbeamten vor, sie geschlagen und durch simuliertes Ertrinken (Waterboarding) gefoltert zu haben. Nach ihrer Entlassung am 4. August reichten sie Beschwerden ein. Noch am selben Tag wurden sie von der Antiterrorpolizei erneut festgenommen und an ihren vorherigen Haftort zurückgebracht. Am 5. August wurden die Männer gerichtsmedizinisch untersucht und am 10. August kamen sie vorläufig wieder frei. Ein parlamentarischer Sonderausschuss wurde mit der Untersuchung der Foltervorwürfe beauftragt, bis Ende 2015 waren jedoch noch keine Ergebnisse veröffentlicht worden.“ Diese Stellungnahmen vermitteln der Kammer aufgrund ihrer Qualität ein ausreichendes Bild, um eine eigene Prognose zur Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Tunesien abgeben zu können. So ist weder die Auskunft des Auswärtigen Amtes von offenkundig zu hoher diplomatischer Rücksichtnahme getragen noch diejenige der OMCT als Stellungnahme einer Nichtregierungsorganisationen in die Richtung auffällig, durch übertriebene Schilderung der Gegebenheiten in Tunesien ihren eigenen Zweck zu rechtfertigen. Denn an den entscheidenden Stellen beider Auskünfte werden jeweils den Defiziten auch zweifellos vorhandene Fortschritte gegenübergestellt. Gleichzeitig werden Defizite bei den Erkenntnismöglichkeiten benannt und wird insoweit auf eine eigene inhaltliche Positionierung verzichtet. Durch diese ausgewogene Abfassung der Stellungnahmen besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit und Objektivität der Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Aus dieser Berichterstattung ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass insbesondere Personen, die eines islamistischen Hintergrundes verdächtig sind, in besonderer Weise gefährdet sind, Opfer von Folter oder unmenschlicher oder unangemessener Behandlung zu werden. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die tunesische Regierung ein großes Interesse hat, Erkenntnisse über islamistische Strukturen in Tunesien zu erhalten. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Sicherheitsbehörden nicht zuletzt aufgrund der vorgenannten Anschläge auf das Bardo-Museum, in Port El Kantaoui/Sousse und gegen die Präsidentengarde die innere Sicherheit Tunesiens als durch islamistische Organisationen oder Einzelpersonen gefährdet ansehen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Anschläge gegen touristische Ziele wie derjenige in Port El Kantaoui/Sousse einen der Hauptwirtschaftszweige Tunesiens treffen. Da eine wirtschaftliche Destabilisierung auch den begonnenen Demokratisierungsprozess bedroht, ist das Vorgehen gegen islamistische Kreise für die tunesischen Sicherheitsbehörden von herausragender Bedeutung. Da der Kläger im Verdacht steht, eine exponierte Position bei Al Kaida bekleidet zu haben, werden die tunesischen Sicherheitsbehörden in besonderem Maße verleitet sein, den diese Kontakte bestreitenden Kläger durch Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden zur Preisgabe von bei ihm vermuteten Informationen zu bewegen. Da der Kläger – aufgrund der Umstände des vorliegenden und nicht für die allgemeine Sicherheitslage in Tunesien repräsentativen Einzelfalls – nicht zuletzt aufgrund der vergangenen und gegenwärtigen Presseberichterstattung für die tunesischen Behörden in besonderem Maße der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sein dürfte, sprechen die Schilderungen in den vorgenannten Auskünften dafür, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Tunesien Folter oder unmenschliche Behandlung droht. Auch wenn der Kläger durch die Presseberichterstattung sicherlich eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ergibt sich daraus nach Überzeugung der Kammer keine ausreichende Sicherheit dafür, dass tunesische Verhörpersonen aus Angst vor internationaler Entdeckung auf die Anwendung unzulässiger Verhörmethoden gegenüber dem Kläger verzichten werden. Denn das Ansehen Tunesiens in der internationalen Öffentlichkeit dürfte eher Regierungsstellen interessieren als diejenigen Kräfte, die tatsächlich mit der Vernehmung Terrorverdächtiger betraut sind. Der operative Bereich der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden ist weniger sensibel für Furcht vor internationaler Kritik. Darüber hinaus ist Folter ein Mittel, das seiner Natur nach im Verborgenen angewendet wird, so dass von einem internationalen Bekanntwerden etwaiger Folter oder unmenschlicher Behandlung des Klägers nicht zwingend auszugehen ist. Selbst wenn man Bekanntheit grundsätzlich als Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung ansehen würde, wäre der Grad der Bekanntheit des Klägers im vorliegenden Fall zu gering, als dass ausländische Regierungen oder Nichtregierungsorganisationen ein ausreichend langes und nachhaltiges Beobachtungsinteresse behielten. Aus dem Vorgenannten folgt zur Überzeugung der Kammer, dass sich die Lage in Tunesien nicht so grundlegend und auch verfestigt geändert hat, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht mehr Gefahr liefe, gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Gerade die – teilweise sensationslüsterne – Darstellung des Klägers als Leibwächter von Osama Bin Laden in der deutschen Presse begründet die Gefahr – ohne dass es für das vorliegende Verfahren auf die Richtigkeit der Presseberichterstattung ankäme –, dass tunesische Sicherheitsbehörden den Kläger in nicht menschenrechtskonformer Weise vernehmen werden, um auf diese Weise an Informationen zu islamistischen Gruppierungen oder Einzelpersonen aus dem Umkreis von Al Kaida in Tunesien zu gelangen. Nach alledem sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Bescheid vom 21. Juni 2010 getroffenen Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. hinsichtlich Tunesien vorliegt, derzeit nicht erfüllt. Bei einer durchgreifenden Änderung der Situation in Tunesien ist indes zukünftig ein erneuter Widerruf unter den geschilderten – recht strengen – Voraussetzungen möglich. Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3 des Bescheides), sind rechtswidrig. Zwar ist analog § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3 AsylG bei Widerruf oder Rücknahme eines Abschiebungsverbots zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Da jedoch bereits der Widerruf der Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. aus vorgenannten Gründen rechtswidrig und aufzuheben ist, fehlt es an dem von § 73 Abs. 3 AsylG vorausgesetzten Widerruf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung.