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Urteil

3a K 4187/15.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0624.3A.K4187.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 11. Mai 1985 in W. /Mazedonien geborene Kläger zu 1., die am 2. Februar 1988 ebenda geborene Klägerin zu 2., der am 14. Februar 2010 ebenda geborene Kläger zu 3. und die am 28. Oktober 2012 ebenda geborene Klägerin zu 4. sind mazedonische Staatsangehörige. Sie gehören der Volksgruppe der Bosniaken an. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 8. Juni 2015 mit einem Kombi in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 22. Juni 2015 stellten die Kläger unter dem Aktenzeichen 6021541-144 Asylerstanträge. 3 In der am 24. Juni 2015 beim Bundesamt durchgeführten persönlichen Anhörung gab der Kläger zu 1. an, er habe als Bäcker gearbeitet. Die letzten zwei Jahre habe er in einer Bäckerei für 400 bis 450 € monatlich gearbeitet. In Mazedonien sei er aufgefordert worden, nach Syrien zu fahren und dort für radikale Islamisten zu kämpfen. Als er dies abgelehnt habe, habe ihm ein Mann gesagt, dies könne sich negativ auf die Familie auswirken. Die Klägerin zu 2. bekundete, sie sei nicht erwerbstätig, sondern habe mit den Kindern von den Einkünften Ihres Ehemannes gelebt. Sie gab ebenfalls an, der Kläger zu 1. habe berichtet, dass er für islamistische Kämpfer in Syrien rekrutiert werden solle. 4 Mit Bescheid vom 30. Juni 2015, zugestellt am 19. August 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Unter der Androhung der Abschiebung nach Mazedonien forderte das Bundesamt die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides verwiesen. 5 Mit am 31. August 2015 erhobener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Kläger zu 1. legt ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. (. . . ) . . . . , vom 3. September 2015 vor. Danach sei der Kläger zu 1. von Landsleuten gezwungen worden, nach Syrien zu gehen und für die IS-Truppen zu kämpfen. Sie seien auch zweimal zu ihm nachhause gekommen und hätten seiner Familie und ihm gedroht, sie zu töten, wenn er dies nicht mache. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor (ICD-10: F 43.1). Es bestehe zurzeit Reiseunfähigkeit. Im Falle eines weiteren psychischen Drucks könne dies die Selbstmordgedanken provozieren und den Kläger zu 1. direkt zu einem Suizidversuch führen. Sein Heimatland sei gegenwärtig kontraindiziert. Die Kläger beantragen sinngemäß, 6 7 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2015, Geschäftszeichen 6021541 ‑144, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen; 8 2. ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen; 9 3. die Beklagte zu verpflichten, Ihnen subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen; 10 4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 des als Asylgesetz fortgeltenden Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert jeweils durch Art. 1 (BGBl. I, S. 390) und Art. 2 (BGBl. I, S. 394) der Gesetze vom 11. März 2016 – AsylG – durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Mai 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. 17 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -). 18 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht innerhalb der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO anwendbaren Jahresfrist erhoben worden. § 58 Abs. 2 VwGO ist anwendbar, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die Unrichtigkeit folgt aus der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, 19 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen …erhoben werden…. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein, 20 die mit der Formulierung „abgefasst“ im Ergebnis unrichtig nahelegt, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Äußert sich die Rechtsbehelfsbelehrung über die notwendigen Angaben gemäß § 58 Abs. 1 VwGO hinaus auch über die Form des Rechtsbehelfs, so sind alle Möglichkeiten der Erhebung des Rechtsbehelfs, insbesondere die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, zu benennen. Dies ist indes unterblieben mit der Folge, dass ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. 21 Vgl. zu dieser Konstellation VG Augsburg, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – Au 7 S 14.50321 – juris in zutreffender Fortführung von BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77/78 –, BVerwGE 57, 188-191, Rn. 23, juris. 22 Die Klage ist jedoch offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.). Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor (2.). Die angefochtene Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig (3.). 24 Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit Mazedoniens, das nach der Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylVfG (nunmehr AsylG) in der seit dem 6. November 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zu den sicheren Herkunftsstaaten gehört. Der Vortrag der Kläger gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass ihm abweichend von der durch den Gesetzgeber vorgenommen Beurteilung der allgemeinen Lage in Mazedonien Verfolgung im Sinne des Tatbestands des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Individuelle Gründe, die auf eine Verfolgung durch den Staat oder durch Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets von Mazedonien beherrschen, schließen lassen würden, sind nicht dargelegt worden. Soweit die Kläger vortragen, sie seien von Dritten für den Fall, dass der Kläger zu 1. nicht in Syrien für die IS-Truppen kämpfe, bedroht worden, so haben sich die Kläger primär an die mazedonischen Sicherheitsbehörden zu wenden, für die davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich willens und in der Lage sind, die mazedonischen Bürgern zu schützen. 25 2. Die Kläger haben auch offensichtlich weder Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insbesondere hat der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes aus gesundheitlichen Gründen. Das vorgelegte Attest substantiiert nicht die Grundlage des Befundes der posttraumatischen Belastungsstörung. Hiervon unabhängig ist das bescheinigte Krankheitsbild in Mazedonien behandelbar. 26 Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), S. 8; zuletzt eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2016 – B. 6 S 916/15 – juris. 27 3. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 28 Die Unbegründetheit der Klage ist im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich. Ihre Abweisung drängt sich angesichts der Einordnung der EhemaligenJugoslawischen Republik Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat und des evidenten Fehlens asylrechtlich relevanter Aufenthaltsgründe geradezu auf. 29 Zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet das Gericht auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe, da es im Übrigen der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG.