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Beschluss

3a L 1518/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0629.3A.L1518.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig davon, ob der Antragsteller im Stande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 4 II. 5 Mit seinem sinngemäß gestellten Antrag, 6 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 3a K 2980/16.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. April 2016 – Gz. 6232856-144 – anzuordnen, 7 wendet sich der Antragsteller gegen die gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. §§ 75, 34 Abs. 1 des als Asylgesetz fortgeltenden Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), zuletzt geändert jeweils durch Art. 1 (BGBl. I, S. 390) und Art. 2 (BGBl. I, S. 394) der Gesetze vom 11. März 2016 - AsylG -, und § 84 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) – AufenthG – von Gesetzes wegen bestehende sofortige Vollziehbarkeit der unter der Ziffer 3. des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides vom 19. April 2016 des Bundesamtes erlassenen Abschiebungsandrohung. Ziffer 4. des Bescheides ist nicht Gegenstand des Eilverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, weil insoweit in der Hauptsache die Verpflichtungsklage einschlägiger Rechtsbehelf ist. 8 Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere wurde er fristgemäß gestellt. 9 Gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO beträgt die Rechtsbehelfsfrist insbesondere dann ein Jahr, wenn die Belehrung unterblieben ist. 10 Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 26. April 2016 zugestellt (Bl. 64, 65 VV 6232856‑144) und damit bekannt gegeben. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, innerhalb einer Woche einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Mit am 17. Juni 2016 bei den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingegangenen Schreiben wurde eine neue Rechtsbehelfsbelehrung übermittelt, die nunmehr den Hinweis auf die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthält. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag vor dem Hintergrund der jederzeit möglichen Nachholung der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung, 11 Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 58 Rn. 16, 12 jedenfalls mit Eingang bei Gericht am 24. Juni 2016 fristgerecht gestellt. 13 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich wegen der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakte i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG selbst rechtmäßig erweisen (1.). Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht aus sonstigen, insbesondere europarechtlichen Gründen rechtswidrig (2.) 14 1. 15 Unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des als Asylgesetz – AsylG – fortgeltenden Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 - BGBl. I S. 1798 -, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 - BGBl. I S. 1722 -) bestehen bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 19. April 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ablehnen durfte. Damit bestehen zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angegriffenen Verwaltungsakte i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 16 Nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheides der Beklagten vom 19. April 2016 verwiesen, die ernstlichen Zweifeln nicht ausgesetzt ist (§ 77 Abs. 2 AsylG). 17 Unabhängig von dem Fehlen der übrigen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG fehlt es an einem stets gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu fordernden schlüssigen Sachvortrag, der zur Asylberechtigung oder Zuerkennung des internationalen Schutz verhelfen könnte. Der Antragsteller hat hiernach nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im Rahmen eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gemäß §§ 48, 49 VwVfG offensichtlich weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (a)). Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor (b)). 18 a) 19 Der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat ist gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründeten die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Die in § 29a Abs. 1 AsylG begründete Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt sowohl für das Asylgrundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG als auch hinsichtlich des aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) abgeleiteten Status der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an das Urteil des 20 BVerfG vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 -,- 2 BvR 1508/93 -, juris (Rn. 65); vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2015, 3a L 2208/15.A, 21 verfassungsgemäß. Der Antragsteller stammt aus Mazedonien, das nach der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG in der seit dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 35 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I S. 1722, 1725) zu den sicheren Herkunftsstaaten gehört. Insbesondere wird in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass in Mazedonien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe bestehen. 22 Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. Septem- ber 2013 – 7a K 3288/13 – und 31. Oktober 2012– 7a K 2126/12.A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 9. Februar 2015 - Au 5 K 14.30602 -, juris, und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: August 2015). 23 b) 24 Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen mangels jeglichen schlüssigen Vortrags hierzu offensichtlich nicht vor. 25 2. 26 In Anbetracht der Ablehnung des Asylfolgeantrags wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34, 36 Abs.1 AsylG bei summarischer Prüfung auch in Ansehung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Abl. EU l 180/60 – Verfahrensrichtlinie (im Folgenden: RL 2013/32/EU) rechtmäßig. Dem Antragsteller steht kein aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU folgendes Bleiberecht zur Seite, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geböte. 27 a) 28 Im hier zu entscheidenden Zusammenhang kann dahinstehen, ob der wohl von dem Antragsteller geteilten Auffassung insbesondere des 29 VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A –, juris, Rn. 28, 30 zu folgen ist, 31 das Asylgesetz biete (derzeit) keine Rechtsgrundlage zur Ablehnung eines Antrages auf Gewährung subsidiären Schutzes als "offensichtlich unbegründet". 32 Dagegen – beispielsweise – VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. März 2016 – 18a L 482/16.A –, juris. 33 Denn eine Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist in dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid gar nicht ergangen. Das Bundesamt hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Folgeantragsverfahren nicht vorgelegen haben. 34 b) 35 Stellt der Antragsteller als Folgeantragsteller die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und des Wiederaufgreifens zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zur gerichtlichen Überprüfung, kommt ihm hieraus ebenfalls kein europarechtliches, die Bestimmungen des Asylgesetzes verdrängendes Bleiberecht des Antragstellers während des Hauptsacheverfahrens zu, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache wegen einer hieraus vermeintlich abzuleitenden Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung begründen würde. 36 Gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU gestatten die Mitgliedsstaaten unbeschadet des Absatzes 6 dem Antragsteller den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts des Antragstellers auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Dieses Recht gilt, wie sich aus der Bezugnahme auf Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU ergibt, nicht uneingeschränkt, um einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen. Die Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU die Möglichkeit ein, das verfahrensrechtliche Bleiberecht in unter den in Buchst. a) bis d) aufgeführten Fällen zu beenden und verpflichtet sie gleichzeitig - wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen - ein gerichtliches Antragsverfahren gerichtet auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzuräumen. Dieses Verständnis von Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU ist unstreitig, und zwar unabhängig davon, wie jüngere verwaltungsgerichtliche Beschlüsse die – hier nicht gegenständliche – Frage entschieden haben, ob eine Hauptsacheklage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ aufschiebende Wirkung hat. 37 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 6 L 4047/15.A –, Rn. 15, juris; VG Hannover, Beschluss vom 13. April 2016 – 13 B 2196/16 –, Rn. 4, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2016 – 5 B 70/16 –, juris; vgl. ausdrücklich auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 7 L 3863/15.A – Rn. 20, juris; VG Kassel, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 L 375/16.KS.A –, Rn. 10, juris; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 6 L 142/16.A –, Rn. 10, juris. 38 Das unionsrechtliche Recht des Antragstellers auf Verbleib im Mitgliedstaat ist mit Ablauf der in Ziffer 3. des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides gesetzten Ausreisefrist erloschen. 39 Diese gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG gesetzlich angeordnete Einschränkung ist durch Art. 46 Abs. 6 Buchst. b) RL 2013/32/EU gerechtfertigt. Gemäß Art. 46 Abs. 6 Buchst. b) RL 2013/32/EU ist das Gericht im Fall einer Entscheidung der Antragsgegnerin, einen Antrag gemäß Art. 33 Absatz 2 Buchstaben a, b oder d als unzulässig zu betrachten (aa)), befugt, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden (bb)), und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist (cc)). Art. 46 Abs. 6 Buchst. b) RL 2013/32/EU stellt damit das Recht auf Verbleib im Falle der hier erfolgten Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter die Bedingung einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung (dd)). 40 aa) 41 Vorliegend sind die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) RL 2013/32/EU erfüllt. Mit Bescheid vom 19. April 2016 – 6232856 -144 – hat die Antragsgegnerin den Asylfolgeantrag des Antragstellers im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) RL 2013/32/EU als unzulässig betrachtet. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie – als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) RL 2013/32/EU wird von Art. 40 Abs. 2, Abs. 5 RL 2013/32/EU in Bezug genommen. Gemäß Art. 40 Abs. 5 RL 2013/32/EU wird ein Folgeantrag gemäß Art. 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet, wenn er nach diesem Art. nicht weiter geprüft wird. Diese Situation ist hier eingetreten. Mit ihrem Bescheid hat die Antragsgegnerin die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und damit die weitere Prüfung des Folgeantrags abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat den Vortrag oder das Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse verneint, indem sie – in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 2, Abs. 5 RL 2031/32/EU – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, nämlich schlüssigen neuen Sachvortrag zum Wiederaufgreifen des Verfahrens, abgelehnt hat. Das Erfordernis schlüssigen Vortrags zu den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründen wiederum entspricht den Vorgaben des Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 RL 2013/32/EU. In diesen Bestimmungen sieht die Richtlinie ein zweistufiges Prüfungsverfahren vor, 42 vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 103. EL. Mai 2015, § 71 Rn. 179; Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. A. 2014, § 71 Rn. 28; Vgl. für § 71a AsylG auch VG Berlin, Beschluss vom 10. April 2014 – 33 L 44.14 A –, Rn. 14, juris; Urteil vom 1. April 2014 – 33 K 548.13 A – UA S. 5, juris, 43 das vor einer inhaltlichen Prüfung des Asylfolgeantrags zunächst die – auch von § 71 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorgesehene formelle Prüfung vorsieht. Gemäß Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU wird nämlich der Antrag gemäß Kapitel II – also nach den Bestimmungen über das Asylverfahren – nur dann weiter geprüft, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse gemäß der bereits zitierten Bestimmung des Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Dies ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Bescheides, auf die auch insoweit Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), nicht der Fall. 44 bb) 45 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides hat im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Buchst. b) RL 2013/32/EU zur Folge, dass das Recht des Antragstellers auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland beendet worden ist. 46 Während der Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, hatte der Antragsteller noch ein Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller war zwar bereits auf Grund der in Ziffer 5. des Bescheides vom 13. November 2014 enthaltenen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. Durch Stellung des Folgeantrags war die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 AsylG kraft Gesetzes vorübergehend ausgesetzt. Der in der Hauptsache angegriffene Bescheid beendet mit dem Regelungsgehalt des Tenors, dass die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, grundsätzlich die Aussetzung der Abschiebung, ohne dass es zum Vollzug der Abschiebung einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedürfte (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). In jedem Fall ist damit bereits in der Ablehnung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, zugleich die Feststellung enthalten, dass der Aufenthalt bereits im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags nicht gestattet war. 47 Vgl. zum Ganzen Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. A. 2014, § 71 Rn. 107; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 103. EL. Mai 2015, § 71 Rn. 314 f. 48 Erlässt das Bundesamt – wie hier – hingegen eine neue Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG, so ist diese konstitutiv für die Beendigung des Rechts auf Verbleib. Dies ist hier in Ziffer 3. des in der Hauptsache angegriffenen Bescheides geschehen. Das Recht auf Verbleib endete damit mit Ablauf einer Woche nach Zustellung des Bescheides am 26. April 2016, mithin mit Ablauf des 3. Mai 2016. 49 cc) 50 Ein darüber hinausgehendes Recht auf Verbleib ist gemäß den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Hiervon unberührt bleibt, dass der Folgeantragsteller jedenfalls im Eilverfahren aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verbleiben darf. Dies ergibt sich nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien (Art. 19 Abs. 4 GG). 51 Vgl. etwa VG Stuttgart, Teilbeschluss vom 12. Juni 2003 – 4 K 11624/03 –, juris; Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. A. 2014, § 71 Rn. 119. 52 dd) 53 Der hier angegriffene Bescheid vom 19. April 2016 kann, wie in dem hier geführten Verfahren, Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs im Sinne des Art. 46 Abs. 6 Buchst. b) RL 2013/32/EU sein, eine Entscheidung herbeizuführen, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf. Im hier zu entscheidenden Verfahren fällt die Entscheidung zu Lasten des Antragstellers aus. 54 c) 55 Darüber hinaus bestehen keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Gründe, ein Recht auf Verbleib des Antragstellers im Hauptsacheverfahren anzunehmen. 56 3. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG.