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Beschluss

5 L 1556/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittrechtsbehelfs ist nach § 80a VwGO möglich, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Im summarischen Eilverfahren ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen, sondern ob der Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. • Bei offenem Erfolgsaussichtenmaßstab entscheidet die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Nachbarn und dem Vollzugsinteresse des Bauherrn; maßgeblich sind u. a. Unabänderlichkeit von Folgen und das bisherige Verhalten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen kurzfristig erteilte Baugenehmigung wegen Veranstaltungsdurchführung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Drittrechtsbehelfs ist nach § 80a VwGO möglich, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. • Im summarischen Eilverfahren ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen, sondern ob der Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. • Bei offenem Erfolgsaussichtenmaßstab entscheidet die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Nachbarn und dem Vollzugsinteresse des Bauherrn; maßgeblich sind u. a. Unabänderlichkeit von Folgen und das bisherige Verhalten des Klägers. Die Nachbarn (Antragsteller) beantragten vor dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die am 28.06.2016 erteilte Baugenehmigung für die Durchführung eines dreitägigen Pokalturniers (1.–3. Juli 2016) anzuordnen. Die Veranstaltung findet jährlich seit 35 Jahren statt; die Antragsteller haben über 16 Jahre hinweg nicht gegen frühere Veranstaltungen vorgegangen. Die Beigeladene hatte den Bauantrag am 23.06.2016 gestellt und umfangreiche Vorbereitungen sowie finanzielle Aufwendungen getroffen; mehrere hundert Teilnehmer waren vorbereitet. Die Antragsteller rügen Immissionen und mögliche Rechtsverletzungen, insbesondere Fragen zur Verwirkung des Klagerechts und zur Einhaltung von Lärmimmissionswerten. Wegen der Eilbedürftigkeit wurde das Verfahren summarisch geführt; es ging nur um die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung. • Zulässigkeit: Das Eilverfahren ist statthaft (vgl. § 80a Abs.3, Abs.1 Nr.2 VwGO; vgl. §80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. §212a Abs.1 BauGB). • Prüfungsmaßstab: Im vorläufigen Rechtsschutz ist nicht die objektive Rechtmäßigkeit zu klären, sondern ob der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt; die Abwägung richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. • Interessenabwägung: Liegen die Erfolgsaussichten offen, sind die Interessen des Nachbarn an Aussetzung und des Bauherrn an sofortiger Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Gewicht entfaltet insbesondere, ob die Vollziehung unabänderliche oder schwerwiegende Folgen bewirkt. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die Erfolgsaussichten der Nachbarklage sind offen, da komplexe Fragen (z. B. Verwirkung des Klagerechts, Lärmimmissionskonformität) einer Hauptsacheprüfung bedürfen. Gleichzeitig haben die Antragsteller längerfristig untätig zugesehen (kein Vorgehen in 16 Jahren) und kannten die wiederkehrende Veranstaltung; damit hatten sie Gelegenheit, früherige Maßnahmen zu ergreifen. • Schutzwürdigkeit beider Interessen: Das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung ist erheblich wegen vorbereitender organisatorischer Maßnahmen, erheblicher Kosten und vieler Teilnehmer; eine kurzfristige Absage würde für sie schwerwiegendere, zum Teil irreversible Nachteile bedeuten. • Ergebnis der Abwägung: Unter Würdigung der offenstehenden Erfolgsaussichten, der langjährigen Duldungshaltung der Antragsteller und der erheblichen Nachteile für die Beigeladene überwiegt das Interesse am Vollzug der Genehmigung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Antragsteller haben das Verfahren verloren. Das Gericht hat in der Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen entschieden, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind, die Antragsteller über Jahre untätig geblieben sind und die kurzfristige Absage der Veranstaltung für die Beigeladene schwerwiegende, teilweise irreversible Nachteile erzeugen würde. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.