Beschluss
17a L 1537/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0704.17A.L1537.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)). 3 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren gemäß § 123 VwGO mit dem Antrag, 4 „der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Essen mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages an sie ergangene Mitteilung gem. § 71 V S. 2 AsylG abgeschoben werden darf bzw. diese Mitteilung zu unterlassen“, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Er hat weder einen Anspruch auf Durchführung weiterer Asylverfahren noch auf Abänderung der im vorherigen Asylverfahren getroffenen Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 8 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG). 9 Serbien gehört zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 1 AsylG (§ 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG). Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten sind als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland politische Verfolgung droht. Diese Vermutung der Verfolgungsfreiheit gilt auch für das Begehren auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Antragsteller hat mit seinem pauschalen Verweis im anwaltlichen Schreiben vom 29. April 2016 auf eine angebliche „in Serbien nach wie vor bestehende[…] Roma-Diskriminierung“ keinen Sachverhalt aufgezeigt, der eine von der allgemeinen Lage abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. 10 Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides vom 21. Juni 2016 Bezug genommen, die im Hinblick auf die allgemeine Lage – auch der Roma – in Serbien und die Gewährung staatlichen Schutzes der aktuellen Erkenntnissituation und Rechtsprechung entsprechen. 11 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014- 17a K 2848/13.A -, www.nrwe.de, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 5 A 1326/14.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014- 27 L 1576/14.A -, www.nrwe.de.; Lageberichte Serbien des Auswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2014 und den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 23. November 2015. 12 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Er ist im Fall seiner Rückkehr nach Serbien keinen insoweit rechtlich relevanten Gefahren ausgesetzt. Zur Begründung wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auch insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. 13 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU berufen. Nach dieser Regelung gestatten die Mitgliedstaaten den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. 14 Dieses verfahrensrechtliche Bleiberecht besteht nicht uneingeschränkt. Art. 46 Abs. 6 Richtlinie 2013/32/EU sieht dazu vor, dass das verfahrensrechtliche Bleiberecht durch die Mitgliedstaaten beendet werden kann, wenn einer der in Art. 46 Abs. 6 lit. a) bis d) Richtlinie 2013/32/EU genannten Fälle vorliegt und ein gerichtliches Verfahren zur Verschaffung des Bleiberechts eingerichtet ist. Bei der Umsetzung in nationales Recht hat der deutsche Gesetzgeber der Klage im Fall der §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommen lassen und verweist den Schutzsuchenden auf das gerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. 15 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. März 2016- 18a L 482/16.A - , juris, Rn. 38 zum Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. 16 Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer gegen einen bundesamtlichen Ablehnungsbescheid (über einen Asylfolgeantrag) gerichteten Klage unzulässig, weil der angefochtene Bescheid keine Abschiebungsandrohung enthält, deren Vollzug im Eilverfahren ausgesetzt werden könnte, und sieht der Schutzsuchende sich den Rechtsfolgen einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung bzw. -anordnung aus einem früheren Ablehnungsbescheid gegenüber (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), ist er auf das gerichtliche Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verwiesen. 17 Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der Richtlinie 2013/32/EU für die vorliegend allein in Betracht zu ziehende Variante der Ablehnung nach Art. 46 Abs. 6 lit. b) Var. 3 Richtlinie 2013/32/EU zulässig, wenn ein Antrag gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachtet wird und in diesem Fall das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. 18 Ein Folgeantrag wird dann gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d) Richtlinie 2013/32/EU europarechtlich „als unzulässig betrachtet“ (Art. 40 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU), wenn er nach Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU nicht weiter geprüft wird. Er wird (nur) dann weiter geprüft, wenn – vorausgesetzt der betreffende Mitgliedstaat hat dies umgesetzt – der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in Art. 40 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2013/32/EU dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU vorzubringen (Art. 40 Abs. 4 Richtlinie 2013/32/EU). Die Bundesrepublik Deutschland hat dies mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) umgesetzt. Der Folgeantrag des Antragstellers vom 11. Mai 2016 enthält nach dieser Maßgabe keine Wiederaufgreifensgründe. 19 Einem Schutzsuchenden steht folglich im Fall eines mangels hinreichenden Vortrags von Wiederaufnahmegründen abgelehnten Asylfolgeantrags kein verfahrensrechtliches Bleiberecht bis zum Abschluss des Klageverfahrens aus Art. 46 Abs. 5 Richtlinie 2013/32/EU zu, wenn das nationale Recht für die Dauer des Klageverfahrens kein Bleiberecht vorsieht, die Klage also keine aufschiebende Wirkung hat. 20 Im vorliegenden Fall ist das Recht auf Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung über die – gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2016 hinsichtlich des Asylfolgeantrages des Antragstellers und auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtete – Klage im nationalen Recht nicht vorgesehen. Die vollziehbar gewordene Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 14. Januar 2013 wirkt fort (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2016 hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG). 21 Etwas anderes folgt nicht daraus, dass nationalrechtlich keine Bescheidtenorierung erfolgt, wonach der Folgeantrag „als unzulässig betrachtet“ wird, sondern die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens tenoriert wird. Die § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, auf denen die vorliegende Ablehnungsentscheidung des Bundesamtes beruht, beinhalten und beachten die von Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Richtlinie 2013/32/EU unionsrechtlich vorgegebene Finalität, einen Folgeantrag nicht weiter zu prüfen, der keine ausreichenden Wiederaufgreifensgründe enthält. Auf diese finale Bindungswirkung erstreckt und beschränkt sich unionsrechtliches Richtlinienrecht (Art. 288 Abs. 4 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Die Tenorierung als Bestandteil des Verfahrensrechts ist davon grundsätzlich nicht erfasst. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.