Urteil
13 K 1453/13
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mitgliedern eines Abwasserverbands ist ein ermäßigter kommunaler Niederschlagswassergebührensatz anzuwenden, wenn dieselben Grundstücke bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge dem Grunde nach berücksichtigt wurden.
• Das Doppelbelastungsverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG O. NRW verhindert, dass Leistungen des Verbands und die selben Leistungen der Gemeinde unabhängig voneinander vollumfänglich berechnet werden.
• Für die Anwendung der ermäßigten Satzungsvorschrift genügt, dass die Flächen des Verbandsmitglieds dem Grunde nach in der Beitragsbemessung des Verbands berücksichtigt wurden; die inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Flächenschätzung ist im Gebührensachverhalt nicht weiter zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ermäßigter Niederschlagswassergebührensatz bei Verbandsmitgliedern bei grundsätzlicher Berücksichtigung der Flächen • Bei Mitgliedern eines Abwasserverbands ist ein ermäßigter kommunaler Niederschlagswassergebührensatz anzuwenden, wenn dieselben Grundstücke bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge dem Grunde nach berücksichtigt wurden. • Das Doppelbelastungsverbot nach § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG O. NRW verhindert, dass Leistungen des Verbands und die selben Leistungen der Gemeinde unabhängig voneinander vollumfänglich berechnet werden. • Für die Anwendung der ermäßigten Satzungsvorschrift genügt, dass die Flächen des Verbandsmitglieds dem Grunde nach in der Beitragsbemessung des Verbands berücksichtigt wurden; die inhaltliche Richtigkeit der zugrundeliegenden Flächenschätzung ist im Gebührensachverhalt nicht weiter zu prüfen. Der Kläger ist Eigentümer und Straßenbaulastträger mehrerer Landesstraßen im Gebiet der Beklagten und Mitglied im regionalen Abwasserverband. Die Beklagte setzte für 2013 für sieben Straßenabschnitte Niederschlagswassergebühren anhand des kommunalen Satzes von 1,20 €/m² fest. Der Kläger klagte, weil er geltend machte, dass für ihn der ermäßigte Satz von 0,79 €/m² nach der Entwässerungssatzung anzuwenden sei, da er bereits in der Verbandsbeitragsveranlagung des Abwasserverbandes für dieselben Straßenflächen berücksichtigt werde. Der Verband bestätigte, dass er den Kläger für sämtliche betreffenden Landesstraßen in voller Höhe zu Verbandsbeiträgen herangezogen habe und seiner Berechnung befestigte Flächen zugrundegelegt wurden. Die Parteien stritten darüber, ob eine Doppelbelastung vorliegt und ob die Voraussetzungen für den ermäßigten Gebührensatz erfüllt sind. • Rechtsgrundlage für die kommunale Gebührenerhebung sind § 1 Abs.1 und § 5 EWGS; der Regelgrundsatz beträgt 1,20 €/m² (§ 5 Abs.1 b). • § 5 Abs.2 d EWGS sieht einen ermäßigten Satz von 0,79 €/m² für Mitglieder von Abwasserverbänden vor, die wegen der Ableitung von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten herangezogen werden. • Die Regelung beruht auf § 7 Abs.1 Satz 4 KAG O. NRW, wonach Gebühren nicht erhoben werden dürfen, soweit der Abgabenpflichtige selbst vom Verband für dieselben Leistungen belastet wird; das Verbot zielt auf die Vermeidung einer doppelten Abrechnung derselben Leistung. • Entscheidend ist, ob die Grundstücke des Verbandsmitglieds dem Grunde nach bei der Ermittlung der Verbandsbeiträge berücksichtigt wurden; danach kommt es nicht auf die genaue Höhe der Verbandsveranlagung an. • Die vom Verband verwendete Flächengrundlage (Katasterfläche 28,7 ha, befestigte Fläche 16,0 ha) zeigt, dass sämtliche Verkehrsflächen des Klägers dem Grunde nach in der Beitragsbemessung berücksichtigt wurden. • Die Beklagte konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Verband nur für Außenbereichsflächen bzw. nur für Direkteinleitungen veranlagt habe; die gerichtliche Auskunft des Verbands bestätigte die Berücksichtigung sämtlicher Landesstraßen. • Folge: weil die Voraussetzungen des § 5 Abs.2 d EWGS vorliegen, ist die Anwendung des höheren Satzes nach § 5 Abs.1 b EWGS für den über den ermäßigten Anteil hinausgehenden Betrag rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Die Klage ist überwiegend begründet. Die sieben Abgaben-Jahresbescheide der Beklagten vom 7. Februar 2013 sind insoweit aufzuheben, als die festgesetzten Niederschlagswassergebühren den ermäßigten Satz von 0,79 €/m² übersteigen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger als Verbandsmitglied wegen der Ableitung von Abwässern dem Grunde nach in der Beitragsbemessung des Abwasserverbandes berücksichtigt wurde, weshalb eine Doppelbelastung zu vermeiden ist. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.