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Beschluss

7 L 1604/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0722.7L1604.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt 1 G r ü n d e 2 2. Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4060/16 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Juni 2016 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: 5 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. 6 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 7 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 8 Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 12. April 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 32 µg/l Amphetamin festgestellt werden. 9 Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, ihm müsse das Amphetamin ohne sein Wissen verabreicht worden sei, da er bewusst noch nie Drogen konsumiert habe, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 ‑ 16 B 231/12 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 ‑, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 ‑, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 ‑ 11 CS 07.2905 ‑, juris. 11 Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag des Antragstellers, er vermute, dass man ihm in der Diskothek, in der er sich gelegentlich aufhalte, das Rauschmittel ohne sein Wissen zugeführt habe, bereits nicht ansatzweise gerecht. Vielmehr ist der jetzige Vortrag des Antragstellers als Schutzbehauptung zu werten. Denn zum einen hat die Polizei in der Mitteilung an den Antragsgegner vom 3. April 2016 als Indikator für einen Drogenkonsum das Feld „eingeräumter Konsum“ angekreuzt. Zwar findet sich im Weiteren nichts dazu, welche Angaben der Antragsteller konkret gemacht hat. In der Geldbörse des Antragstellers wurden aber zudem zwei Schnellverschlusstütchen gefunden. Laut Strafanzeige des Polizeipräsidiums C. vom 3. April 2016, die sich in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C. - 34 Js 445/16 - befindet, hat der Antragsteller nach erfolgter Belehrung angegeben, dass es sich um Betäubungsmittel handele. Weitere Angaben, insbesondere zur Herkunft der Betäubungsmittel, habe er nicht machen wollen. Die Testung und Wägung der Inhalte der Schnellverschlusstütchen ergab, dass es sich um 0,75 g Marihuana und 0,40 g Amphetamin handelte. Dies sind Mengen, wie sie typisch für einen Eigenbedarf sind. Hierzu hat der Antragsteller, der nichts mit Drogen zu tun haben will, sich in seiner Klage- und Antragsschrift nicht eingelassen. Seiner Behauptung eines unbewussten Drogenkonsums kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. 12 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. 13 Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 14 OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung – wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall – gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren, 17 St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 f; Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 16 E 415/15.