Leitsatz: 1. Werden durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit eines Gebäudes begründet, ist die Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NW berechtigt, gegenüber der Klägerin Maßnahmen zu erlassen, mit denen ihr aufgegeben wird, durch einen Statiker nachzuweisen, dass die Standsicherheit noch gegeben ist. 2. Die Gefahr besteht auch dann, wenn sich ihr Risiko tatsächlich in den letzten Jahren noch nicht realisiert hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S. 77 in F. -L. (Gemarkung L. , Flur 19, Flurstück 213). Durch einen Brand im Juni 2012 wurde das Gebäude so beschädigt, dass es seitdem nicht mehr bewohnbar ist. Insbesondere wurden der Spitzboden und die mittlere Gaube des Dachstuhls durch den Brand zerstört. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes „ S. 77“ einschließlich sämtlicher Holztreppen sowie die entsprechende Überlassung an Dritte mit der Begründung, die Standsicherheit des Gebäudes sei nach dem Brand nicht mehr gegeben und daher bestehe die Gefahr, dass Personen zu Schaden kämen. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 30. Juli 2012 forderte die Beklagte die Klägerin aus, den Bürgersteig im Bereich des Gebäudes „ S. 77“ gegen fremdes Betreten zu sperren. Die Sperrung dürfe erst nach Begutachtung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Statik aufgehoben werden. In der Folge führte die Beklagte mehrere Ortskontrollen durch. Unter dem 00.00.0000 forderte die Beklagte die Klägerin auf, lose und nicht mehr tragfähige Teile des Gebäudes „ S. 77“ zu entfernen sowie anschließend die Bescheinigung eines Sachkundigen darüber vorzulegen, dass von dem Gebäude keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Am 11. Februar 2014 reichte die Klägerin eine Bescheinigung der in Litauen ansässigen Firma V. „H. “ vom 00.00.0000 ein, woraus hervorgeht, dass die Gebäude unter normalen Umständen keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen würden. Der Zutritt in das Innere der Gebäude könne nur dem Eigentümer und dem Fachpersonal gewährt werden. Sämtliche lose Teile an den beiden Häusern seien entfernt. Die Wände, sowohl die tragenden als auch seitlichen seien stabil und auf Stabilität getestet. Am 00.00.0000 führte die Beklagte erneut einen Ortstermin durch und stellte fest, dass zu den am 00.00.0000 angefertigten Fotos keine Veränderung eingetreten sei. Die Brandschäden und provisorische Abdeckungen seien nach wie vor vorhanden. Eine Instandsetzung und somit die Wiederherstellung des ursprünglichen statischen Systems sei kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten. Unter dem 00.00.0000 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung an. Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 gab die Beklagte der Klägerin auf, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung durch einen Statiker die Standsicherheit des Gebäudes im momentanen Zustand – nach einer örtlichen Beurteilung der Bauteilqualität - anhand einer statischen Berechnung schriftlich nachzuweisen und schriftlich zu bescheinigen, dass für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Gefahr ausgeht (Ziffer 1). Zudem drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von je 1.000,00 € an (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die Feststellungen des Ortstermins vom 00.00.0000 an. Bei den Forderungen handele es sich um die wirkungsvollste Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr. Unter dem 00.00.0000 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid in Höhe von 100,00 €. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, seit dem Brandereignis sei keine nachteilige Veränderung der geschädigten Objekte eingetreten. Diese seien in Massivbauwerk errichtet worden. Die letzten schweren Stürme habe das Bauwerk unbeschadet überstanden. Die Standsicherheit des Gebäudes sei auch im derzeitigen Zustand gegeben. Von dem Brandschaden seien im Wesentlichen das Treppenhaus und der Dachbereich in Mitleidenschaft gezogen worden, so dass diesbezügliche Eingriffe in das ursprüngliche statische System nicht derart gravierend gewesen seien, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Zudem sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft, da jedenfalls eine abstrakte Gefahr erkennbar sein müsse. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich -, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 und den Gebührenbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es bestünden erhebliche Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes, da dieses seit dem Brandereignis im Jahr 2012 ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei. Ein Sanierungskonzept sei nicht vorgelegt worden. Die Widerherstellung des statischen Systems des Gebäudes sei kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten. Durch die anzunehmende Veränderung der Bauteilqualität könne nicht ausgeschlossen werden, dass von dem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens reichte die Klägerin eine Bescheinigung der T. Bau- & Immobilienmanagement vom 00.00.0000 ein, wonach die geschädigten Mehrfamilienhäuser keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellten. Die Wände seien stabil und auf Stabilität getestet worden. Der Wortlaut der Bescheinigung entspricht dem der im Verwaltungsverfahren eingereichten Bescheinigung der Firma V. „H. “ vom 00.00.0000. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Gebäude bestünden. Die Bescheinigung der Firma T. entspreche wörtlich der im Jahr 2013 eingereichten Bescheinigung der Firma V. H. und sei nicht aussagekräftig, da nicht fachtechnisch auf Standsicherheit der Gebäude eingegangen werde. Zudem sei die Qualifikation des Herrn T. nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sowohl die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000 als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hinsichtlich des Verstoßes der baulichen Anlage gegen §§ 3 und 15 BauO NRW wird auf die Begründung der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000, der die Klägerin nicht durchgreifend entgegen getreten ist, verwiesen, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Das Gericht ist insbesondere aufgrund des Akteninhalts sowie des vorliegenden Bildmaterials davon überzeugt, dass die Standsicherheit des Gebäudes „. 77“ nicht mehr gewährleistet ist und aufgrund des drohenden Einsturzes eine Gefahr für Leben und Gesundheit der sich innerhalb des Gebäudes befindlichen Personen vorliegt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs stellte die Beklagte bei einer Ortskontrolle fest, dass die Brandschäden und provisorischen Abdeckungen an dem Gebäude nach wie vor vorhanden waren. Hinzu kommt der Umstand, dass das Gebäude seit inzwischen mehr als drei Jahren den Witterungsverhältnissen ausgesetzt ist. Damit wurden durch objektive Anhaltspunkte konkrete Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes begründet, so dass die Beklagte nach § 61 Abs. 1 BauO NRW berechtigt war, gegenüber der Klägerin Maßnahmen zu erlassen, mit denen ihr aufgegeben wird, durch einen Statiker nachzuweisen, dass eine Standsicherheit noch gegeben ist. Vgl. VG Minden, Urteil vom 31. Oktober 2013 – 9 K 3329/12 -, mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2001 – 7 B 1939/00 -, juris. Dass es tatsächlich in den letzten Jahren nicht zu Schäden gekommen ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Vielmehr besteht die Gefahr auch dann, wenn sich ihr Risiko tatsächlich noch nicht realisiert hat. Die ebenfalls angefochtene Anordnung, die Bescheinigung eines Statikers einzuholen, aus der hervorgeht, dass für die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Gefahr ausgeht, dürfte sich nicht durch Vorlage der Bescheinigung des Herrn Dr. T. vom 00.00.0000 erledigt haben. Dies folgt bereits daraus, dass die Bescheinigung nicht von einem Statiker, sondern von einem Mitarbeiter des Unternehmens „T. Bau- und Immobilienmanagement“ erstellt wurde, dessen Qualifikation zur Beurteilung der Statik damit nicht feststeht. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, vgl. § 18 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Die Beklagte hat auch das ihr durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, vgl. § 114 VwGO. Ermessensfehler sind vor allem mit Blick auf den von der Klägerin selbst mit etwa 300,00 € bezifferten Betrag für den angeforderten Statiknachweis nicht ersichtlich. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € je Forderung in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Auch der angefochtene Gebührenbescheid vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in der Tarifstelle 2.8.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Danach beträgt bei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände die Gebühr 100,00 € bis 1.000,00 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.