Urteil
7 K 1190/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0817.7K1190.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 3 Am 1. Dezember 2015 wurde dem Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Führer eines LKW nach richterlicher Anordnung eine Blutprobe entnommen. Diese ergab einen THC-Wert von 2,1 µg/l (Gutachten des Labors L. vom 14. Dezember 2015). 4 Mit Bescheid vom 4. Februar 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,-- Euro und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere und unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er sei damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. 5 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. März 2016 Klage ohne diese zu begründen. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2016 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 11 Durch Beschluss vom 29. April 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. 15 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Fahren unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 18 Ergänzend ist anzumerken: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger am 1. Dezember 2015 gegen 9:40 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Klägers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. vom 14. Dezember 2015 festgestellte THC-Wert von 2,1 µg/l rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Kläger bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen können. 19 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 -7 L 30/16-, nrwe.de, und 15. März 2016 -7 L 479/16-, die sich ausführlich mit den Grenzwerten bei Cannabiskonsum vor dem Hintergrund der neuesten Empfehlungen der Kommission befassen. 20 Es ist auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Insofern gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber nicht die Umstände eines Erstkonsums konkret und glaubhaft darlegt. 21 Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573. 22 Der Kläger hat sich weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren zu dem Vorfall geäußert, so dass von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist. 23 Ein Ermessen steht dem Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu, so dass auch eventuelle aus der Entziehung resultierende berufliche und private Schwierigkeiten nicht berücksichtigt werden können. 24 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.