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Gerichtsbescheid

7 K 1312/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:0822.7K1312.16.00
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Leitsätze

Am Trennungsvermögen fehlt es bereits ab einem THC- Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum, da eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Am Trennungsvermögen fehlt es bereits ab einem THC- Grenzwert von 1,0 ng/ml Blutserum, da eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit dann nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am Samstag, dem 21. November 2015, wurde der Kläger als Fahrzeugführer anlässlich einer Verkehrskontrolle um 8:46 Uhr mittels eines Drogenvortests positiv auf THC getestet. Bei der daraufhin um 9:28 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers ermittelte das Labor L. aus C. T. im chemisch-toxikologischen Gutachten vom 1. Dezember 2015 folgende Werte: - THC 1,9 µg/l, - 11- Hydroxy-THC <0,5 µg/l, - THC-Carbonsäure 28 µg/l. Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 8. März 2016 die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,‑ Euro an. Zudem setzte er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,– Euro fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,65 Euro. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen könne und daher ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10. März 2016 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7 L 603/16). Er ist der Auffassung, er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, weder regelmäßiger noch gelegentlicher Cannabiskonsument, sondern habe am Donnerstagabend, dem 19. November 2015, mehr als 32 Stunden vor der Verkehrskontrolle, ausnahmsweise einen Joint konsumiert. Darin sei ein bloß einmaliger Konsumakt zu sehen, worauf auch der verhältnismäßig niedrige THC-Carbonsäure-Wert von 28 µg/l hinweise. Von fehlendem Trennungsvermögen sei schon angesichts des langen Zeitraums von mehr als 32 Stunden, der zwischen Cannabiskonsum und Fahrtzeitpunkt verstrichen sei, nicht auszugehen. Bei einem im Blut festgestellten THC-Wert von 1,9 µg/l liege zudem keine für ein fehlendes Trennungsvermögen relevante Konzentration vor, da eine Heraufsetzung des maßgeblichen Grenzwertes auf 3,0 µg/l von der Grenzwertkommission – einer fachübergreifenden mit Wissenschaftlern aus den Fachgesellschaften der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie (GTFCh) besetzten Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Verkehr –empfohlen worden sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. März 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung. Zudem sei die Behauptung eines etwa 32 Stunden vor der Blutentnahme liegenden Erstkonsums als Schutzbehauptung zu werten. Bei einem Einzelkonsum sei THC etwa für sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar und erst bei regelmäßigem bzw. mehrfach täglichem Konsum steige die Nachweisbarkeit auf deutlich über 24 Stunden. Der Kläger sei daher entweder regelmäßiger Konsument oder habe sechs bis zwölf Stunden vor der Blutentnahme ein zweites Mal Cannabis konsumiert. Durch Beschluss vom 4. April 2016 hat das Gericht den gegen die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung gerichteten Eilantrag abgelehnt (Az.: 7 L 603/16). Mit Verfügung des Gerichts vom 29. Juli 2016 ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 7 L 603/16 im zugehörigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Parteien nach § 84 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Die fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV. Danach ist derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument ist und nicht zwischen Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen kann. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber ‑ wie hier der Kläger ‑ nicht die Umstände eines Erstkonsums konkret und glaubhaft darlegt. Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –; vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, mit weiteren Nachweisen zur Senatsrechtsprechung; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, S. 573. Der Kläger hat zwar behauptet, „mehr als 32 Stunden“ vor der angeordneten Blutentnahme „ausnahmsweise“ Cannabis konsumiert zu haben, aber nähere Umstände, die die Annahme eines Erstkonsums stützen könnten, nicht vorgetragen. Des Weiteren spricht gegen den vom Kläger behaupteten Einmalkonsum etwa 32 Stunden vor der Verkehrskontrolle maßgeblich die in seinem Blut festgestellte THC-Konzentration von 1,9 µg/l. Wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, vgl. etwa das Verfahren 7 L 30/16, Beschluss vom 25. Februar 2016, juris, dort: THC-Konzentration von 1,9 µg/l und behaupteter Einmalkonsum 20 Stunden vor der Verkehrskontrolle, kann eine festgestellte THC-Konzentration von 1,9 µg/l (= ng/ml) nicht auf einen einmaligen, mehr als 32 Stunden zurückliegenden Cannabis-Konsum zurückgeführt werden. Dem Kläger fehlt zudem das erforderliche Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr hat der Kläger bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Maßgebend ist dafür, dass der Kläger am 21. November 2015 um 8:46 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Klägers festgestellte THC-Wert von 1,9 µg/l (=ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber ‑ entgegen der Ansicht des Klägers ‑ auch ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑ juris, 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris und 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N.; so auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15 –, juris, und VG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – 10 L 1391/15 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 11 CS 16.690 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 –, juris, sowie ausführlich zu den neuesten Erkenntnissen und der Beibehaltung dieses Grenzwertes von 1,0 µg/l auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ juris. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission aus September 2015, wonach bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen sei, veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 332 f. an dieser Rechtsprechung fest. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 – und vom 27. Mai 2016 – 7 L 1132/16 –, juris. Abzustellen ist nämlich darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder – negativ formuliert – nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen Risikogrenzwert. Das vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soweit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 37; so auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 7 L 30/16 –, juris, Rn. 28. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient als Maßnahme der Gefahrenabwehr dem Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug abzuhalten, indem von ihm ausgehende konkrete Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit verbundene Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris, Rn. 48. Bei der gefahrenabwehrrechtlichen Betrachtung der Fahrtauglichkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen gestellt werden, je gewichtiger die bedrohten Rechtsgüter sind. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr stehen Gefahren für hochwertige Rechtsgüter anderer Bürger, nämlich für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum in Frage. So auch: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2010 – 9 K 3406/09 –, juris, Rn. 73; Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 –, juris, Rn. 38. Bei einer – wie beim Kläger – feststehenden Kraftfahrungeeignetheit steht dem Beklagten für die Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Auch die sonstigen vom Beklagten unter den Ziffern 2, 3, 5 und 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2) findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht (Ziffer 3) ist zu Recht auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt. Die Verwaltungsgebühr für die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 5) und die Auslagen (Ziffer 6) werden rechtmäßigerweise auf der Grundlage von § 6a StVG i.V.m. § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – und Gebührenziffer 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erhoben, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgte und die Gebühren und Auslagen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.