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Urteil

9 K 2180/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0830.9K2180.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger sammelte zumindest von Januar bis Mai 2013 im Stadtgebiet der Beklagten Altkleider und Schuhe mittels Containern, auf denen sich Aufkleber mit der Mitteilung „Betreuung durch L. , Q.----allee 78/79, C. “ sowie einer Telefonnummer befanden. Eine Sammlung zeigte der Kläger der Beklagten nicht an. 3 Die Firma O. e.K. zeigte bei der Beklagten unter dem 25. August 2012 „gewerbliche Sammlungen“ von Altkleidern und Altschuhen an. Auf Nachfrage teilte die E. GmbH als Rechtsnachfolgerin der O. e.K. unter dem 7. Januar 2013 mit, dass sie die Sammlung eigenständig ohne Beauftragung Dritter durchführe. 4 Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 11./12. Dezember 2012 zwischen der E. GmbH und dem Kläger übertrug die E. GmbH als Auftraggeberin dem Kläger als Auftragnehmer die Durchführung folgender Dienstleistungen: die Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter sowie den Bereitschaftsdienst. In § 2 Abs. 4 heißt es: 5 „Der Auftragnehmer bestimmt sodann – einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin – eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung und/oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durch.“ 6 Unter § 2 Abs. 7 dieses Vertrages wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer vor dem Hintergrund seines eigenverantwortlichen Handelns berechtigt ist, der Auftraggeberin die Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern. 7 Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Sie beabsichtige, ihm die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen im Stadtgebiet zu untersagen. Auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken stünden Altkleidercontainer, deren Aufschriften zu entnehmen sei, dass er für die Container verantwortlich sei. Die auf den Containern vormals angebrachten Aufkleber der C. E1. e.V. seien mit den Aufklebern seiner Firma überklebt. Da er keine Anzeige nach § 18 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) getätigt habe, könne nicht geprüft werden, ob die gesammelten Altkleider und Altschuhe einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und ob überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegen stünden. Er sei derzeit nicht berechtigt, Altkleider und Altschuhe im Stadtgebiet zu sammeln. Bevor eine gebührenpflichtige Untersagungsverfügung ergehe, werde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 20. Februar 2013 aussagekräftige Anzeigeunterlagen vorzulegen. Für den Fall, dass innerhalb der Frist keine Anzeigeunterlagen vorgelegt würden, werde ohne weitere Anhörung eine förmliche Untersagungsverfügung ergehen.Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dieses Anhörungsschreiben, nachdem Übergabe oder Einlegung in den Briefkasten nicht möglich waren, bei der Filiale C. 58 am 4. Februar 2013 niedergelegt und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung bei der N. , Q.-----allee 78/79, C. , abgegeben. 8 Mit Bescheid vom 27. März 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen in Sammelbehältnissen (Containern, sonstigen Behältnissen) sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen im Stadtgebiet (Ziffer I.1.), gab ihm auf, seine im Stadtgebiet aufgestellten Container zur Sammlung von Altkleidern und Altschuhen bis zum 2. April 2013 zu entfernen (Ziffer I.2.) und teilte ihm die ihr bekannten Standorte mit. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziffern I.1. und I.2. bis zum 26. April 2013 nicht oder nur unvollständig nachkomme, drohte die Beklagte dem Kläger unter Ziffer II. die Ersatzvornahme durch Einsammlung der unter I.2. aufgeführten Container und weiterer nach dem 26. April 2013 aufgestellter, dem Kläger zuzurechnender Container durch die B. F. I. jeweils auf Kosten des Klägers an. Für den Erlass dieser Verfügung setzte die Beklagte eine Gebühr i.H.v. 500,00 € fest (Ziffer IV.). 9 Sie begründete die Anordnungen im Wesentlichen wie folgt: Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung sei § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG. Da der Kläger die Sammlung nicht angezeigt habe, könne nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG vorlägen. Die fehlende Anzeige führe zur Unzulässigkeit der Sammlung. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG seien erfüllt. Die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten zu verhindern. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, das zum selben Erfolg führe, sei nicht erkennbar. Die Anordnung sei auch angemessen. Im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Kreislaufwirtschaftsrechts, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, sei die Untersagung – nach vorheriger erfolgloser Anforderung prüffähiger Anzeigeunterlagen – angemessen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sei daher die Untersagung der durchgeführten gewerblichen Sammlung angebracht. 10 Die Androhung der Ersatzvornahme sei geeignet und erforderlich, die vorliegende Ordnungsverfügung zwangsweise durchsetzen zu können. Ein Zwangsgeld sei untunlich und würde nicht den gewünschten Zweck, nämlich das Unterlassen der Sammlung mittels Container erreichen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei geboten, um den Kläger von rechtswidrigen Sammlungsaktivitäten abzuhalten und damit das Wohl der Allgemeinheit zu schützen. Die Ersatzvornahme sei ein geeignetes Mittel, um den Kläger zur Einhaltung der Ordnungsverfügung zu veranlassen. Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die Beibehaltung der Sammlung sei nicht ersichtlich. Die Ersatzvornahme stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme. Angesichts der Kosten für die Entfernung der Container sei nicht festzustellen, dass diese Maßnahme zu einem Nachteil führe, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehe. 11 Mit dieser Ordnungsverfügung würden Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffen. Gemäß Tarifstelle 28.2.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) betrage die Rahmengebühr hierfür 50,00 € bis 5.000,00 €. Unter Würdigung aller Aspekte zur Bemessung einer Gebühr nach § 9 Abs. 1 GebG NRW sei die Festsetzung der Gebühr von 500,00 € geboten. 12 Am 29. August 2013 vereinbarten der Kläger und die E. GmbH einen „Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012“. Nach der Vorbemerkung zum Nachtrag soll der Dienstleistungsvertrag präzisiert werden, sollen die Änderungen klarstellende Funktion haben und wollen die Vertragsparteien der Tatsache Rechnung tragen, dass die Auftraggeberin alleinige Trägerin der Sammlung sei und dem Auftragnehmer keine Tätigkeiten übertrage, die nach § 18 KrWG anzeigepflichtig seien. Durch den Nachtrag wurden die §§ 2 und 3 des Dienstleistungsvertrages vom 11./12. Dezember 2012 geändert. In § 2 Abs. 2 heißt es nunmehr: „Für die Durchführung der Aufstellung hat die Auftraggeberin dem Auftragnehmer die Behälter zu übergeben. Die Auftraggeberin behält sich das Eigentum an den überlassenen Behältern vor. Die Auftraggeberin bestimmt die Standorte der Behälter. Der Auftragnehmer führt eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durch.“ 13 Der Kläger suchte bereits unter dem 25. April 2013 um vorläufigen Rechtsschutz nach, den die Kammer mit Beschluss vom 28. Juni 2013 im Verfahren 9 L 499/13, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. März 2014 im Verfahren 20 B 881/13, versagte. 14 Am selben Tag hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor: Er sei nicht Träger der Sammlung, sondern nur ein Dienstleister. Vor der Untersagung habe man ihn nicht angehört. Wäre eine Anhörung erfolgt, hätten im Vorfeld Missverständnisse über die Abläufe geklärt werden können. Er sei von der E. GmbH beauftragt worden, Altkleidercontainer aufzustellen und zu leeren. Die E. GmbH habe als Trägerin der Sammlung diese nach § 18 KrWG angezeigt. Sie habe auf die Container seine Kontaktdaten angebracht, damit man ihn bei Problemen mit den Containern kontaktieren könne. 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, 16 den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2013 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Beklagte trägt vor: Wie den Aufklebern zu entnehmen sei, sei der Kläger der für die Sammlung verantwortliche Träger. Entgegen den Angaben des Klägers sei er mit Schreiben vom 29. Januar 2013 zu der beabsichtigten Untersagung angehört worden. Die Angabe des Klägers, er sei von der E. GmbH mit der Sammlung beauftragt worden, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 22 Er begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. 23 Es hat die zuständige Behörde gehandelt. 24 Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39. 26 Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn. 11. 28 Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben. 29 Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02. 30 Diese Voraussetzung ist im Stadtgebiet der Beklagten erfüllt. Die Funktionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Umweltschutzbehörde nehmen unterschiedliche Stellen wahr. Die Aufgaben des öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträgers übernimmt auf dem Gebiet der Beklagten die . Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie eine eigenständige juristische Person. Die untere Umweltbehörde ist hingegen ein Teil der Verwaltung der Beklagten. 31 Die Zuständigkeit der Beklagten folgt für die Androhung der Ersatzvornahme aus § 56 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und für die Gebührenfestsetzung aus § 12 Gebührengesetz NRW (GebG NRW). 32 Die Ordnungsverfügung ist nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) rechtswidrig. Selbst wenn eine Anhörung des Klägers entgegen § 28 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW unterblieben wäre, würde dies nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung führen. Vielmehr ist ein solcher Mangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW zwischenzeitlich dadurch geheilt, dass sich die Beklagte mit dem Vortrag des Klägers in der Antragserwiderung vom 8. Mai 2013 auseinandergesetzt hat. 33 Im Übrigen ist der Kläger voraussichtlich ordnungsgemäß angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013 – 9 L 499/13 – verwiesen. 34 Die Verfügungen unter A.I.1. – Untersagung der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen – und A.I.2. – Anordnung der Entfernung der Container – des angefochtenen Bescheides finden ihre Rechtsgrundlage entweder in § 62 KrWG oder § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG. 35 Vgl. zum Meinungsstand:für § 62 KrWG: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2013 – 17 L 266/13 –, juris, Rn. 21; VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2013 – Au 6 K 12.1572 –, juris, Rn. 18; Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 4.für § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG:BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstaße), Beschluss vom 6. Mai 2013 – 4 L 318/13.NW –, juris, Rn. 6. 36 Ob Ermächtigungsgrundlage der Untersagung der Sammlung von Altkleidern und Altschuhen und der Anordnung der Entfernung der Container § 62 KrWG oder § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG ist, kann – wie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 9 L 499/13 (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2013, Seite 7 Mitte bis Seite 8 oben, Seite 10 Mitte bis Seite 11 Mitte) auch im vorliegenden Klageverfahren – dahinstehen, denn die Tatbestandsvoraussetzungen beider Normen sind erfüllt. 37 Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann demzufolge einschreiten, wenn eine nach dem KrWG bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Nach § 18 Abs. 1, Alt. 2 KrWG sind gewerbliche (Abfall-)Sammlungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen. Aus der Formulierung des Abs. 1 („drei Monate vor…“) ergibt sich jedenfalls mittelbar, dass der gewerbliche Sammler vor Ablauf der Drei-Monats-Frist vorbehaltlich von Ausnahmen nicht mit der Sammlung beginnen darf. 38 Vgl. Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Auflage 2012, § 62 Rn. 10. 39 Sollte § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG nicht nur die angezeigte, sondern auch die anzuzeigende Sammlung erfassen (Erst–recht–Schluss), setzte auch diese Ermächtigungsgrundlage die Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG voraus, d.h. die Anzeige der gewerblichen Sammlung spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger gegenüber der zuständigen Behörde. Dieser Anzeige sind die gemäß § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben beizufügen. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben sollen dabei eine umfassende Prüfung dieser gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 40 So ausdrücklich: VG Neustadt (Weinstaße), Beschluss vom 6. Mai 2013 – 4 L 318/13.NW –, juris, Rn. 7f. unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts BT-Drs. 17/6052, Seite 88, und die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 17/7505, Seite 47. 41 Legt der Träger einer gewerblichen Sammlung gar keine Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG vor, kann die zur Prüfung berufene Behörde – wie auch bei nicht vollständig vorgelegter Anzeige – die Einhaltung der sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen nicht bzw. nicht abschließend prüfen. 42 Bezüglich der von dem Kläger durchgeführten Sammlung liegt keine Anzeige vor. 43 Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger oder die E. GmbH von ihrem Beginn an oder zu einem späteren Zeitpunkt Träger der Sammlung waren, insbesondere wer von beiden heute Träger der Sammlung ist. Denn ungeachtet dieser Frage ist die Sammlung weder vom Kläger noch von der E. GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt angezeigt worden. 44 Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Kläger von jeher nur Sammler und nicht Träger der Sammlung gewesen. Daran bestehen zumindest für die Vergangenheit nicht unerhebliche Zweifel. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2013 im Verfahren 9 L 499/13, Seite 8 f.. War der Kläger aufgrund dieser Ausführungen Träger der Sammlung, oblag ihm die Pflicht zur Anzeige der Sammlung. Dieser Pflicht ist er zu keiner Zeit nachgekommen. 45 Soweit der Kläger sich darauf beruft, nicht er, sondern die E. GmbH sei Trägerin der Sammlung, fehlt es ebenfalls an einer Anzeige dieser Sammlung durch die E. GmbH. Die Rechtsvorgängerin der E. GmbH, die Firma O. e.K. zeigte zwar bei der Beklagten unter dem 25. August 2012 „gewerbliche Sammlungen“ von Altkleidern und Altschuhen an. Auf Nachfrage hat die E. GmbH aber unter dem 7. Januar 2013 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie die Sammlung eigenständig ohne Beauftragung Dritter durchführe. Die Anzeige erfasste mithin nicht eine von der E. GmbH als Träger durchgeführte Sammlung durch Dritte. 46 Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrwG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens beizufügen. Was der Begriff des Sammlungsunternehmens erfasst, definiert das KrWG nicht. Er ist jedenfalls nicht mit dem Begriff „Träger der Sammlung“ gleichzusetzen. Er umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls auch das Unternehmen, das sammelt, also Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG ist. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung, 47 vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 -, juris Rn. 35, 48 Angaben wie die Bezeichnung des gewerblichen Sammlers, wo dieser seinen Sitz hat, wer Ansprechpartner im Falle von Rückfragen ist und welche Rechtsform er hat. Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzessystematik. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 KrWG sind der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten beizufügen, der mit der Sammlung beauftragt wird. Korrespondierend hierzu ist es naheliegend auch für die Anzeige einer gewerblichen Sammlung sowohl Angaben zum Träger der Sammlung als auch zu einem eventuellen Sammler zu fordern. Eine Sammlung der E. GmbH, bei der diese sich des Klägers als Sammler bedient, ist bis heute bei der Beklagten nicht angezeigt. 49 Mangels Anzeige darf der Kläger nicht sammeln. Sowohl § 18 Abs. 5 S 2 KrWG als auch § 62 KrWG ermächtigen – wie dargelegt – die Beklagte zur Untersagung der Durchführung der Sammlung. Durchführender einer Sammlung ist nicht nur der Träger einer Sammlung, sondern auch der Sammler, mithin der Kläger. 50 Beide Normen gestatten grundsätzlich die Anordnung der Entfernung der Sammelcontainer. Für § 62 KrWG folgt dies aus dem Umstand, dass die Behörde alle erforderlichen Maßnahme treffen darf, wozu auch die Entfernung zählen kann. Die Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, die nur die Sammlungsuntersagung erwähnt, ermöglicht ebenfalls den Erlass einer Entfernungsanordnung. Nach § 3 Abs. 15 KrWG ist die Sammlung das Einsammeln von Abfällen einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. „Einsammeln“ erfasst nach dem Wortsinn nicht nur das Abholen (befüllter) Sammelgefäße oder das Entnehmen von Sammelgut aus aufgestellten Containern, sondern auch das Aufstellen der Sammelcontainer selbst. Wenn das Sammeln selbst verboten wird, ist davon zugleich auch das Aufstellen von Sammelbehältnissen umfasst. Gleichsam als „actus contrarius“ zur Aufstellung ist ein Anzeigender im Falle der Untersagung einer Sammlung verpflichtet, bereits aufgestellte Sammelcontainer zu entfernen. 51 Vgl. zur Rechtmäßigkeit einer Entfernungsanordnung im Zusammenhang mit einer Untersagung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2016 – 9 K 3243/13 – juris Rn. 91; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 9 L 1622/12 – juris Rn. 10, so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 -, n.v., S. 6 des Abdrucks. 52 Die Untersagung der Sammlung sowie die Anordnung der Entfernung der Sammelcontainer sind verhältnismäßig. Das Bestreben, nicht angezeigte und damit unzulässige gewerbliche Abfall-Sammlungen zu unterbinden, ist ein legitimer, durch das Kreislaufwirtschaftsrecht gedeckter Zweck einer Ordnungsverfügung. Die geeigneten Mittel sind erforderlich. Ein gleich wirksames, aber den Kläger weniger belastendes Mittel ist nicht ersichtlich. Anders als durch eine vollständige Untersagung der Sammlung kann die Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG statuierten vorgelagerten Anzeigepflicht nicht wirksam durchgesetzt werden. Auch der durch eine nicht angezeigte und damit unerlaubte Sammlung bestehende Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 KrWG begründete Überlassungspflicht privater Haushalte kann allein durch eine vollständige Sammlungsuntersagung beseitigt werden. Soll die Sammlung nicht nur pro forma untersagt, sondern zugleich auch tatsächlich beendet werden, erfordert dies eine vollständige Entfernung der Sammelcontainer. Eine bloße Verriegelung des Einwurfmechanismus ist im Vergleich zu einer vollständigen Entfernung der Sammelcontainer nicht gleich geeignet. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet als milderes Mittel zur Behebung des rechtswidrigen Zustands eine Änderung oder Ergänzung der auf den Sammelcontainern befindlichen Aufkleber aus. Solche Maßnahmen ersetzen nicht die Erstattung der fehlenden Anzeige, ohne die die Beklagte das Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen an eine gewerbliche Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) nicht prüfen kann. Eine ausschließlich für den Fall der Trägerschaft der E. GmbH für die Sammlung in Frage kommende, alleinige Inanspruchnahme der E. GmbH stellt keine mildere, da nicht gleich geeignete Maßnahme dar. Denn die ausschließliche Untersagung der Sammlung gegenüber der E. GmbH stellte nicht in gleich effektiver Weise sicher, dass die Sammlung selbst eingestellt wird. 53 Die durch die Behörde gewählte Rechtsfolge ist bei Zugrundelegung beider Rechtsnormen nicht zu beanstanden. 54 Bei § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. 55 § 62 KrWG räumt dem öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem KrWG Ermessen ein. Dieses hat die Beklagte im Rahmen der durch das Gericht zu überprüfenden Grenzen, § 114 Satz 1 VwGO, ohne Rechtsfehler im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt. Danach hat das Gericht nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Behörde hat erkannt, dass ihr § 62 KrWG Ermessen einräumt. Zur Begründung bezieht sie sich, wie durch die Verwendung des Wortes „daher“ zum Ausdruck kommt, auf die vorstehenden Ausführungen, zu denen auch diejenigen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zählen. In ihnen hat die Beklagte dargelegt, warum sie die Sammlungsuntersagung für geeignet, erforderlich und angemessen erachtet. Aus denselben Gründen hat sie die Sammlungsuntersagung für „angebracht“ gehalten. 56 Ermessenserwägungen, die sich speziell auf die Entfernungsanordnung beziehen, sind zwar in der Ordnungsverfügung nicht enthalten. Da die Entfernungsanordnung im engen Zusammenhang mit der Untersagungsverfügung steht, sind aber selbständige Ermessenserwägungen diesbezüglich entbehrlich. Wenn eine Sammlung untersagt wird, muss sie – wie oben dargelegt – auch zwangsläufig durch die Entfernung der Container beendet werden. Die Ermessenserwägungen zur Sammlungsuntersagung decken sich somit mit den Erwägungen zur ausdrücklichen Anordnung der Entfernung der Container. 57 Die Androhung der Ersatzvornahme ist gemäß §§ 55 Abs. 1, Alt. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1, 4, 59, 58 VwVG NRW rechtmäßig. Die Wahl des angedrohten Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte konnte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens von der Androhung eines Zwangsgeldes absehen und stattdessen die Ersatzvornahme der Entfernung der Sammelcontainer als vertretbare Handlung androhen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Androhung hat sie ausführlich begründet. Die je entferntem Container veranschlagten Kosten hat sie mit 120,00 € angegeben. 58 Die Festsetzung einer Gebühr i.H.v. 500,00 € (Ziffer A. IV des angefochtenen Bescheides) ist gemäß §§ 1, 2 GebG NRW i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW i.V.m. der Tarifstelle 28.2.1.6 in der Fassung vom 28. Februar 2013 rechtmäßig. Die festgesetzte Gebühr hält sich in dem von der Tarifstelle vorgegebenen Rahmen von 50,00 bis 5.000,00 € und die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei hat sie zwar den gesamten Wortlaut des § 9 Abs. 1 GebG NRW wiedergegeben und damit suggeriert, bei der Gebührenbemessung auch einen wirtschaftlichen Nutzen oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung bei dem Gebührenschuldner berücksichtigt zu haben. Wie sich aber aus der Subsumtion des konkreten Falles allein unter die sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 1 GebG NRW ergibt, haben diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu einer Gebührenerhöhung geführt. Wesentlich für die Gebührenfestsetzung waren zur Vorbereitung der getroffenen Anordnungen erforderliche Rückfragen, ein umfangreiches Studium der gesetzlichen Vorschriften und diverser Vollzugshilfen sowie der Erlass eines Anhörungsschreibens, mithin nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Beklagten ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.