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Beschluss

7 L 1115/16

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis. • Die Wiederherstellung würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, weil ein rechtskräftiges lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 4 StGB ihre Tätigkeit als Hebamme ausschließt. • Ein Anspruch auf Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht nicht, solange das Berufsverbot fortbesteht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs. 1 VwGO bzw. §§ 52, 53 GKG.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei lebenslangem Berufsverbot • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis. • Die Wiederherstellung würde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern, weil ein rechtskräftiges lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 4 StGB ihre Tätigkeit als Hebamme ausschließt. • Ein Anspruch auf Aushändigung der Erlaubnisurkunde besteht nicht, solange das Berufsverbot fortbesteht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach § 154 Abs. 1 VwGO bzw. §§ 52, 53 GKG. Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" sowie die Aushändigung der Erlaubnisurkunde. Gegen sie lag ein Strafurteil des Landgerichts Dortmund vom 1.10.2014 vor, das ein lebenslanges Berufsverbot als Hebamme verhängte. Dieses Strafurteil wurde durch den Bundesgerichtshof am 11.5.2016 bestätigt, sodass das Berufsverbot rechtskräftig ist. Der Antragsgegner hatte eine Ordnungsverfügung vom 24. März 2016 erlassen, mit der die Erlaubnis widerrufen wurde. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Folgen des Widerrufs und beantragt vorläufigen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Verwaltung sieht keine Verbesserung der Rechtsstellung durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder durch Aushändigung der Urkunde, weil das Strafurteil die Tätigkeit dauerhaft verhindert. • Das Begehren ist unzulässig, weil ein erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlt; vorläufiger Rechtsschutz hätte keine Rechtsverbesserung zur Folge. • Zentrale Normen: § 70 Abs. 1 i.V.m. § 4 StGB (Berufsverbot nach Strafurteil); prozessrechtlich § 154 Abs. 1 VwGO (Kostenentscheidung) sowie §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (Streitwertfestsetzung). • Das rechtskräftige Strafurteil begründet ein lebenslanges Berufsverbot als Hebamme, sodass die Antragstellerin unabhängig von der verwaltungsrechtlichen Erlaubnis nicht als Hebamme tätig werden darf. • Vor diesem Hintergrund würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsrechtlichen Klage oder die Aushändigung der Erlaubnisurkunde keine praktische oder rechtliche Verbesserung der Position der Antragstellerin bewirken; damit fehlt das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses. • Mangels Aussicht auf Besserstellung ist der Antrag unzulässig; insoweit bedarf es keiner inhaltlichen Prüfung des Widerrufs der Erlaubnis. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 24. März 2016 wird abgelehnt; die Entscheidung erfolgt auf Kosten der Antragstellerin. Begründend ist, dass ein rechtskräftig ausgesprochenes lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 i.V.m. § 4 StGB der Antragstellerin ohnehin die Ausübung des Hebammenberufs untersagt, sodass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Aushändigung der Erlaubnisurkunde die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern würde und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Gerichtskosten und der Streitwert (5.000 €) wurden entsprechend den zuständigen Vorschriften festgesetzt.