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Beschluss

6 K 5470/15

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 7 der Haager Landkriegsordnung begründet keinen individuellen Zahlungsanspruch, da völkerrechtliche Normen primär Staaten berechtigen und verpflichten. • Ein Bescheid i.S.d. Verwaltungsverfahrens liegt auch in einer abschließenden Mitteilung, die den Antrag als erledigt erklärt. • Die Annahme, die Bundesrepublik stehe unter fremder Treuhandverwaltung und begründe deshalb Kriegsgefangenenstatus, ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Kein individueller Unterhaltsanspruch aus Art. 7 Haager Landkriegsordnung • Art. 7 der Haager Landkriegsordnung begründet keinen individuellen Zahlungsanspruch, da völkerrechtliche Normen primär Staaten berechtigen und verpflichten. • Ein Bescheid i.S.d. Verwaltungsverfahrens liegt auch in einer abschließenden Mitteilung, die den Antrag als erledigt erklärt. • Die Annahme, die Bundesrepublik stehe unter fremder Treuhandverwaltung und begründe deshalb Kriegsgefangenenstatus, ist unbegründet. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten Unterhaltsleistungen nach Kapitel II, Art. 7 der Haager Landkriegsordnung mit der Begründung, sie sei Kriegsgefangene und verlange monatlich 1.824 Euro. Die Behörde forderte zunächst Nachweise, wies später mit Schreiben vom 26.11.2015 den Antrag als erledigt zurück, da der Nachweis nicht erbracht sei. Die Klägerin erhob hierauf Klage mit dem Ziel, die Beklagte zur Bewilligung der Leistungen zu verpflichten. Die Beklagte widersprach und beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht klärte den Sachverhalt ohne mündliche Verhandlung und wertete die behördliche Mitteilung als abschließende Entscheidung. Streitpunkt ist, ob Art. 7 HLKO einen individuellen Unterhaltsanspruch begründet und ob die Klägerin als Kriegsgefangene i.S.d. HLKO anzusehen ist. • Die Klage war zulässig in der Auslegung als Verpflichtungsbegehren auf Zahlung, nicht nur auf erneute Bescheidung; die Behördenerklärung stellte jedoch bereits eine Erledigung dar. • Art. 7 HLKO regelt die staatliche Pflicht zur Versorgung von Kriegsgefangenen im Rahmen des humanitären Völkerrechts und richtet sich grundsätzlich an Völkerrechtssubjekte; daraus folgt kein unmittelbar einklagbarer individueller Zahlungsanspruch gegenüber einer staatlichen Stelle. • Art. 2 des Haager Übereinkommens begrenzt die Anwendung der HLKO auf Vertragsmächte und unterstreicht die völkerrechtliche Struktur der Normen, weshalb sie nicht die Klagepartei zu einem Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten berechtigt. • Die von der Klägerin vertretene Rechtslage, die Bundesrepublik stünde unter Treuhandverwaltung und begründe dadurch einen Kriegsgefangenenstatus, ist materiell unbegründet; ein solcher Kriegs- oder Besatzungszustand besteht nicht. • Mangels Anspruchsgrundlage ist die Klage unbegründet; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein individueller Anspruch der Klägerin auf Unterhaltszahlungen aus Art. 7 der Haager Landkriegsordnung, weil diese Norm dem Völkerrecht zuzurechnen ist und in der Regel Staaten, nicht einzelne Personen, berechtigt und verpflichtet. Zudem liegt kein Kriegs- oder Besatzungszustand vor, der einen Kriegsgefangenenstatus der Klägerin begründen könnte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern die Beklagte nicht selbst Sicherheit leistet.