Beschluss
7 L 2392/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:1017.7L2392.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2016 aufzuheben,hilfsweisedie Entziehung der Fahrerlaubnis zu beschränken, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der zulässige Hauptantrag ist nicht begründet. 6 Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. 7 Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen, 8 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – , juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris. 9 Dies hat der Antragsgegner getan, indem er auf die Gefährlichkeit des Konsums von Amphetamin sowie Cannabis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hingewiesen hat. Darüber hinaus hat er konkret auf die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Amphetamin und Cannabis am 12. August 2016 Bezug genommen. 10 Der Hilfsantrag, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zugunsten des Antragstellers verstanden als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 7 K 6710/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Mangels Teilbarkeit der Kraftfahrgeeignetheit bei Konsumenten von sog. harten Drogen bzw. von gelegentlich Cannabis konsumierenden und unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrerlaubnisinhabern ist eine Beschränkung der Fahrerlaubnisentziehung ausgeschlossen. Insbesondere sehen die Ziffern 9.1. und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln wie Amphetamin bzw. Cannabis keine Beschränkungen oder Auflagen vor. 11 Für den Fall, dass sich über den so gefassten Antrag hinaus das gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO maßgebliche Antragsbegehren auch darauf richtet, 12 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 6710/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 2016 (insgesamt) wiederherzustellen, 13 wäre der Antrag ebenfalls gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. 14 Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei (insgesamt) aufzuheben, Folgendes auszuführen: 15 Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. 16 Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin und gelegentlich Cannabis, letzteres bei fehlendem Trennungsvermögen, konsumiert hat. 17 Bereits die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob – wie hier – unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, 18 so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. 19 Der Amphetamin-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. aus C. T. vom 25. August 2016. Danach konnte im Blut-Serum des Antragstellers unter anderem 150 µg/l (= ng/ml) Amphetamin festgestellt werden. 20 Unbeschadet dessen ist der Antragsteller auch wegen des (mindestens) gelegentlichen Cannabis-Konsums und des fehlenden Trennungsvermögens ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis führt nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Annahme der Ungeeignetheit, wenn unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt wird oder zusätzlicher Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Dies ist hier der Fall. Es ist von einem gelegentlichen Cannabis-Konsum des Antragstellers auszugehen. Gegenüber der Polizei hat er am 12. August 2016 eingeräumt, vor 4 Tagen einen Joint geraucht zu haben und ein bis zwei Mal wöchentlich, an Wochenenden, Marihuana zu konsumieren. Hieran muss er sich festhalten lassen. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter (Amphetamin- und) Cannabis-Einfluss am 12. August 2016 hat der Antragsteller in zweierlei Hinsicht fehlendes Trennungsvermögen bewiesen. Er hat einerseits nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem zusätzlichen Gebrauch von Amphetamin getrennt. Andererseits hat er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren getrennt. Maßgebend dafür ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 12. August 2016 ein Kraftfahrzeug unter Cannabis-Einfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der in seinem Blut nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 25. August 2016 festgestellte THC-Wert von 2,4 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwerts ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. 21 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschlüsse vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 – und vom 27. Mai 2016 – 7 L 1049/16 –, juris. 22 Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt eindeutig. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. 23 So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. 24 Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren seine wiedergewonnene Kraftfahreignung durch den erforderlichen Abstinenznachweis sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑ und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, 27 vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.