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Urteil

15 K 400/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1109.15K400.15.00
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Leitsätze

Ausländische Auszubildende haben - nach abgeschlossener berufsqualifizierender Ausbildung im Ausland - unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit bestand, die Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren, der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und es dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen (teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG).

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. P.       °°°° in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom °°. K.      °°°° verpflichtet, der Klägerin für ihr Bachelorstudium Soziale Arbeit an der Universität E.        -F.     für den Bewilligungszeitraum 10/14 – 09/15 dem Grunde nach Ausbildungsförderung insoweit zu bewilligen, als dass die Voraussetzungen des § 7 BAföG vorliegen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländische Auszubildende haben - nach abgeschlossener berufsqualifizierender Ausbildung im Ausland - unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit bestand, die Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren, der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist und es dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen (teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. P. °°°° in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom °°. K. °°°° verpflichtet, der Klägerin für ihr Bachelorstudium Soziale Arbeit an der Universität E. -F. für den Bewilligungszeitraum 10/14 – 09/15 dem Grunde nach Ausbildungsförderung insoweit zu bewilligen, als dass die Voraussetzungen des § 7 BAföG vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die °°°° geborene Klägerin ist L. Staatsangehörige und seit Dezember 2003 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Von 1999 bis Juni 2004 studierte die Klägerin in L1. und schloss ihr Studium mit einem Diplom in Psychologie an der P1. staatlichen Universität ab. Am 16. September 2004 reiste sie im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland ein. In den Jahren 2006 und 2009 wurden ihre beiden Töchter geboren und die Klägerin widmete sich bis Dezember 2013 deren Pflege und Erziehung (Elternzeit). Seit Dezember 2012 lebt die Klägerin, zusammen mit ihren Kindern, von ihrem Ehemann getrennt in H. . Am °°. O. °°°° wurde ihr eine bis zum °°. K1. °°°° gültige Aufenthaltserlaubnis als Elternteil minderjähriger lediger Deutscher zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) erkannte den L2. Studienabschluss der Klägerin als einem deutschen Hochschuldiplom „entsprechend“ an. Der Abschluss führe zu einem Beruf, der in Deutschland nicht reglementiert sei, sodass es keine Anerkennungsbehörden gebe. Die Klägerin müsse sich um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt unmittelbar bei einem Arbeitgeber bewerben, der über ihre Eignung in eigener Zuständigkeit entscheide. Der Prüfungsausschuss für den Studiengang „Soziale Arbeit“ an der Universität E. -F. stufte die Klägerin im März 2014 aufgrund ihrer im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen in das vierte Fachsemester ein. Im Juli 2014 bestätigte das Akademische Auslandsamt der Universität E. -F. , dass die Klägerin die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Studium im dritten Fachsemester des Studiengangs „Soziale Arbeit“ nachgewiesen habe. Die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität zu L3. , Department Psychologie, beurteilte die von der Klägerin in L1. abgeleisteten Studien- und Prüfungsleistungen im August 2014 mit insgesamt 110 European Credit Transfer System (ECTS)-Punkten. Dies entspreche der Ableistung von vier Fachsemestern in dem Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität zu L3. . Im Oktober 2014 nahm die Klägerin das Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ an der Universität E. -F. im dritten Fachsemester auf und beantragte dafür am °. T. °°°° Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab dem Wintersemester 2014/2015. Mit Bescheid vom °°. P. °°°° lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe den Grundanspruch gem. § 7 Abs. 1 BAföG durch ihr Studium in L1. mit Diplomabschluss ausgeschöpft. Eine Förderung gem. § 7 Abs. 1a BAföG komme nicht in Betracht, da es sich bei dem nunmehr angestrebten Abschluss der Klägerin nicht um einen Masterabschluss handele. Aufgrund des ausländischen Abschlusses lägen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2-5 BAföG nicht vor. Schließlich komme auch eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht in Betracht, da die Klägerin über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfüge, der sie zur Berufsausübung befähige. Besondere Umstände des Einzelfalles lägen nicht vor. Da sie bereits seit 2012 dauernd von ihrem Ehemann getrennt lebe, fänden die Ausführungen in den Verwaltungsvorschriften, nach denen ausländische „Ehegatten von Deutschen“ unter bestimmten Umständen gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG zu fördern seien, auf sie keine Anwendung. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am °°. O. °°°° Widerspruch ein. Sie begründete ihren Widerspruch damit, dass ihr Abschluss sie zur Besetzung der Stelle einer Diplom-Psychologin zwar in L1. , nicht jedoch in Deutschland befähige. Der Abschluss sei nur formal als einem deutschen Hochschuldiplom „entsprechend“ eingestuft, tatsächlich sei er jedoch nicht zu verwerten. Weder durch die Arbeitgeber noch von den Universitäten würde ihr Abschluss als einem deutschen Studienabschluss in Psychologie entsprechend anerkannt. Eine weitere Qualifizierung durch das Studium der Sozialen Arbeit sei erforderlich, um eine Stelle auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten. Diverse Bewerbungen seien gescheitert, da es ihr an einem deutschen Studienabschluss fehle. Zudem sei sie in Besitz eines Aufenthaltstitels gem. § 28 Abs. 1 AufenthaltsG und daher berechtigt, Leistungen nach dem BAföG in Anspruch zu nehmen. Auch die Tatsache, dass sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, begründe einen Förderungsanspruch; zwar lebe sie von diesem getrennt, eine Scheidung sei jedoch nicht beabsichtigt. Zudem sei sie förderungsberechtigt, da sie zwei Kinder habe, die die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und für die sie als Alleinerziehende Verantwortung trage. Mit Widerspruchsbescheid vom °°. K. °°°° wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf die bereits vorgetragenen Ablehnungsgründe und ergänzte, dass weder der Aufenthaltsstatus der Klägerin noch die Geburt oder Erziehung ihrer Kinder eine andere Entscheidung rechtfertigten. Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BAföG sei nur der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern im BAföG nichts anderes bestimmt sei. Dies aber sei lediglich in § 8 Abs. 4 BAföG der Fall. Die Klägerin hingegen gehöre nicht zu dem nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG privilegierten Personenkreis. Die Klägerin hat am °°. K. °°°° Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 7 BAföG lägen vor. Sie habe aktuell auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine Vermittlungschance mit dem in L1. erworbenen Diplom, solange sie nicht auch einen universitären Abschluss in Deutschland vorweisen könne. Dazu legte die Klägerin ein Schreiben des Jobcenters des L4. S. vom °°. E1. °°°° vor, ausweislich dessen sie erhebliche Bewerbungsbemühungen unternommen habe, diese jedoch primär an dem fehlenden universitären Abschluss gescheitert seien. Auch Bewerbungen um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang an den Universitäten C. , E2. und L3. seien gescheitert, da ihr Abschluss von den deutschen Universitäten als nicht abgeschlossener Bachelorabschluss angesehen werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. P. °°°° in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom °°. K. °°°° zu verpflichten, ihr für ihr Bachelorstudium Soziale Arbeit an der Universität E. -F. für den Bewilligungszeitraum 10/14 – 09/15 dem Grunde nach Ausbildungsförderung insoweit zu bewilligen, als dass die Voraussetzungen des § 7 BAföG vorliegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Bescheid vom °°. P. °°°° in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom °°. K. °°°°. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin förderungsrechtlich über einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG verfüge. Die mangelnde Verwertbarkeit des bereits erworbenen Abschlusses sei nur für den in Teilziffer 7.2.22 der Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG genannten Personenkreis relevant, zu dem die Klägerin nicht zähle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom °°. P. °°°° in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom °°. K. °°°° ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ihr Studium „Soziale Arbeit“ für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis Ende September 2015 gem. § 7 Abs. 1 i.V.m Abs. 3 BAföG. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für zumindest drei Schul- und Studienjahre einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach Satz 2 ist berufsqualifizierend ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Allein dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG folgend hätte die Klägerin ihren Anspruch auf Erstausbildung bereits erschöpft. Denn sie hat bereits eine Ausbildung absolviert und einen in L1. berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Jedoch ist die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte teleologisch zu reduzieren. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich die Kammer anschließt. Danach kann die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur solchen Auszubildenden entgegengehalten werden, die sich durch freie Wahl für eine (Erst-)Ausbildung im Ausland entschieden haben. Hingegen erschöpft ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss den Anspruch auf Erstausbildung gem. § 7 Abs. 1 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende vor Abschluss der Auslandsausbildung keine Wahlmöglichkeit hatte, die Ausbildung stattdessen in der Bundesrepublik Deutschland zu absolvieren (1.), der im Ausland erworbene Abschluss in der Bundesrepublik Deutschland nicht als zur Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt ist (2.) und es dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, seine Qualifikation zu einer Berufsausübung im Ausland einzusetzen (3.). Diese Auszubildenden haben unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG einen Anspruch auf Ausbildungsförderung (4.), vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 1996 – 5 C 21/95 –, BVerwGE 102, 200-204 und vom 10. April 2008 – 5 C 12/07 –, sowie Beschlüsse vom 14. August 2008 – 5 B 22.08 – und vom 11. August 2011 – 5 B 16.08 –, alle Entscheidungen in juris. 1. Zu den Auszubildenden, die keine freie Wahlmöglichkeit zwischen einer Ausbildung im In- oder Ausland haben, gehören u.a. ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die ihren ausländischen Abschluss vor Eheschließung erworben haben. Danach hatte die Klägerin keine offene Wahl, diese im In- oder Ausland durchzuführen. Sie hat ihr Studium 1999 in L1. begonnen und erst ca. ein halbes Jahr vor Studienabschluss einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet. Erst dadurch wurde ihr eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Studium in L1. und in der Bundesrepublik Deutschland eröffnet. Auch Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die – wie die Klägerin – nach der Eheschließung und der damit verbundenen Möglichkeit einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland zunächst ihre weitfortgeschrittene Ausbildung im Ausland abschließen, erschöpfen ihren Anspruch auf Erstausbildung nach § 7 Abs.1 BAföG nicht. Diesen ist es nicht zuzumuten, eine bereits weit fortgeschrittene Ausbildung mit der Eheschließung abzubrechen, vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Juni 2010– 1 K 1358/09.MZ –, juris. Dass die Klägerin mittlerweile von ihrem Ehemann getrennt lebt, ändert nichts daran, dass sie ihre Berufschancen in L1. aufgab, um ihrem Ehemann im Jahr 2004 in die Bundesrepublik Deutschland zu folgen, und erst durch die Heirat – kurz vor dem Abschluss ihres Studiums – die Möglichkeit erlangte, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 – Au 3 K 08.764 –, juris. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, die Klägerin sei keine „Ehegattin“ eines Deutschen im Sinne von § 11 Abs. 2 BAföG, da gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 BAföG nur der nicht dauernd Getrenntlebende als Ehegatte angesehen werde, ist dies gegenwärtig zwar zutreffend. Darauf kommt es für die Frage der bestehenden Wahlmöglichkeit vor Abschluss des (Erst-)Studiums jedoch nicht an. Die Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte auch zur Herstellung bzw. Erhaltung der (von 2004 bis Ende 2012) bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft. 2. Der von einem Auszubildenden ohne freie Wahlmöglichkeit im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss ist nur dann auch als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 12/07 –, VG Dresden, Urteil vom 13. November 2014 – 5 K 1867/11–, VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 – 2 K 2118/14 –, VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 12 A 58/10 –, VG München, Urteil vom 20. März 2008 – M 15 K 07.306 –, alle Entscheidungen in juris, Rothe/Blanke, BAföG-VV, 5. Auf. 36. Lfg., September 2013, § 7 Tz. 7.1.15, vgl. auch Zusammenfassung der Grundsätze zur Anwendung des BAföG, Bundesministerium für Bildung und Forschung, 13. Juli 2004. Der Abschluss der Klägerin wurde nicht als „gleichwertig“ anerkannt. Vielmehr erfolgte durch die ZaB eine Anerkennung als einem deutschen Hochschuldiplom „entsprechend“. Die Anerkennung als „entsprechend“ gibt aber gerade keine positive Auskunft über die materielle Gleichwertigkeit der Ausbildung. Allein die Äquivalenzklasse „gleichwertig“ bestätigt einen dem deutschen Abschlusstyp formal und materiell gleichwertigen Abschluss, vgl. Zusammenfassung der Grundsätze zur Anwendung des BAföG, Bundesministerium für Bildung und Forschung vom 13. Juli 2004. Auch nach Einschätzung der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L3. , Department Psychologie, ist der Abschluss der Klägerin einem abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudium in dem Fach Psychologie nicht gleichwertig. Bei einer Einschätzung der materiellen Vergleichbarkeit durch eine deutsche Hochschule gibt die Zahl der anrechenbaren Semester Auskunft über den Grad der materiellen Vergleichbarkeit, vgl. VG München, Urteil vom 16. Februar 2006– M 15 K 05.1123 –, juris. Die Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu L3. , Department Psychologie, bewertete die von der Klägerin im Ausland erbrachten Studienleistungen im Fach Psychologie mit 110 ECTS-Punkten und der bereits erreichten Ableistung von vier Fachsemestern eines Bachelorstudiengangs Psychologie an der Universität zu L3. . Ein abgeschlossener Bachelorstudiengang setzt hingegen sechs Fachsemester Studium sowie die Abfassung einer Bachelorarbeit voraus. Der ausländische Abschluss der Klägerin befähigt diese auch nicht zur Ausübung einer ihrem Abschluss entsprechenden beruflichen Tätigkeit. Nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die schriftliche Auskunft des Jobcenters des L4. S. bestätigt wird, hat diese erhebliche Bewerbungsbemühungen im Jahr 2014 unternommen, die primär aufgrund des fehlenden universitären Abschlusses in Deutschland scheiterten. 3. Es ist der Klägerin auch nicht zuzumuten, ihren ausländischen berufsqualifizierenden Abschluss zu einer Berufsausübung in L1. zu verwerten. Eine Berufsausübung in L1. ist der Klägerin deshalb nicht zumutbar, da aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben und für die die Klägerin als Alleinerziehende die Verantwortung trägt. Wie sich auch aus den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ergibt (vgl. §§ 27 ff. AufenthG), wird es nicht nur Ehegatten (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), sondern auch einem Elternteil minderjähriger Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht zugemutet, in ihrem Heimatland zu verbleiben bzw. dorthin zurückzukehren (§ 28 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG), vgl. auch VG München, Urteil vom 12. November 2009 – M 15 K 09.1788 –, VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 12 A 58/10 – beide Entscheidungen in juris. Soweit der Beklagte meint, die nunmehr von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin, sei keine „Ehegattin“ eines Deutschen mehr im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BAföG und daher auch nicht berechtigt, Leistungen nach dem BAföG in Anspruch zu nehmen, ist dem nicht zu folgen. Auf den Begriff des Ehegatten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt es im Zusammenhang mit der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht an. Zunächst gehört der Begriff des Ehegatten nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Ferner ist in Zusammenhang mit der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG vielmehr der Begriff des Ehegatten im Sinne von § 8 Abs. 4 BAföG maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 12/07 –, juris. Danach bleibt die Rechtsstellung „Ehegatte eines Deutschen“ erhalten, auch wenn die Ehepartner dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst ist, wenn sich der Auszubildende weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Sie besitzt einen Aufenthaltstitel gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG, der unabhängig von dem Führen und Bestehen der Ehe gilt und aufgrund der Eigenschaft der Klägerin als Elternteil minderjähriger lediger Deutscher zur Ausübung der Personensorge erteilt wurde. 4. Auszubildende, deren Anspruch auf Erstausbildung aufgrund der teleologischen Reduktion nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft ist, werden unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG gefördert. Die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG soll eine vom Gesetzgeber nicht bezweckte Schlechterstellung von Personen mit im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschlüssen vermeiden, nicht aber eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises im Vergleich zu Ausbildungsanfängern bewirken, die noch keine entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 – 5 C 28/97 –, juris. Danach stellt sich das in Deutschland aufgenommene Studium als eine „andere Ausbildung“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Die Frage, ob ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel in den Fällen der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen nach Ausbildungsabschluss im Ausland vorliegt und worin dieser bestehen soll, kann hier offen bleiben, s. zusammenfassend zu den verschiedenen hierzu vertretenen Ansätzen: VG Hamburg, Urteil vom 22. September 2014 – 2 K 2118/14 – m.w.N., juris. Denn jedenfalls bestand für die Klägerin ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auf die durch den berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland eröffneten Möglichkeiten der Berufsausübung zu verzichten. Aus dem von Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Recht der Eheleute auf Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sowie der freien Wahl des Familienwohnsitzes im Bundesgebiet ergibt sich, dass mit der Eheschließung und der Entscheidung für die Führung der Ehe in Deutschland ein legitimierender unabweisbarer Grund für einen Auszubildenden vorliegt, auf die durch ein abgeschlossenes Studium im Ausland eröffneten beruflichen Perspektiven zu verzichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 12/07 – juris, Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 31. Lfg., Mai 2009, § 7 Rn. 43 . Mit ihrer grundrechtlich geschützten und förderungsrechtlich hinzunehmenden Entscheidung, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, bestand für die Klägerin eine Situation, die die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung (bzw. ihrer Ausnutzung durch eine Berufstätigkeit in L1. ) und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Ausbildung nicht zuließ. Auch aktuell besteht für die Klägerin ein unabweisbarer Grund für ein Studium in Deutschland aufgrund ihrer in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben und bei der Klägerin als Alleinerziehender leben. Art. 6 Abs. 1 GG schützt auch die familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern, unabhängig davon ob diese die Kinder alleinerziehend oder als Elternpaar betreuen und erziehen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 1977 – 1 BvR 265/75 –, BVerfGE 45, 104 (123), vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL14/09 –, BVerfGE 127, 263 (287), sowie vom 9. April 2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01 –, BVerfGE 108, 82 (112), BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 – 1 C 13/02 – BVerwGE 117, 380 (389), alle Entscheidungen in juris. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt zu Beginn des inländischen Studiums abstellte, bestand für die Klägerin als Elternteil deutscher Kinder – aus den vorgenannten Gründen – keine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung (bzw. ihrer Ausnutzung durch eine Berufstätigkeit in L1. ) und ihrem Abbruch bzw. dem Überwechseln in eine (andere) Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,188 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO