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Urteil

8 K 2185/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1124.8K2185.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger besitzt nach Aktenlage die türkische Staatsangehörigkeit und wurde im Jahr 1941 in C. (Libanon) geboren. Am 10. September 1990 reiste der Kläger gemeinsam mit vier Kindern als ungeklärter Staatsangehöriger aus dem Libanon kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte zunächst eine Duldung. Sein Antrag vom 7. August 1991 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 1993 abgelehnt. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und seine Abschiebung in den Libanon angedroht. Aufgrund fehlender Identitätspapiere wurde der Kläger in der Folgezeit im Bundesgebiet geduldet. In der Annahme, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei und er dieses Abschiebungshindernis nicht zu vertreten habe, wurde ihm sodann am 31. Oktober 1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 des damals gültigen Ausländergesetzes erteilt, die zuletzt bis zum 3. Oktober 2003 gültig war. Über den weiteren, am 6. Oktober 2003 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis wurde wegen der weiterhin ungeklärten Identität bzw. Staatsangehörigkeit zunächst nicht entschieden. Stattdessen wurde der Kläger aufgefordert, Bemühungen zur Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Im Rahmen einer späteren Befragung zu seinen familiären Verhältnissen am 22. Mai 2006 gab er entgegen früherer Erklärungen an, nicht im Libanon, sondern in der Türkei geboren zu sein. Seine Eltern seien türkische Staatsangehörige und sein Vater lebe noch in der Türkei. Bezüglich eines in der Folgezeit vorgelegten türkischen Registerauszugs erklärte der Kläger, dass es sich bei dem darin eingetragenen Herrn T. L. um seinen Vater handele. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wurden die Anträge des Klägers vom 6. Oktober 2003 und vom 20. März 2009 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 abgelehnt. (Bl. 415 ff. BA2) Die hiergegen gerichtete Klage zum erkennenden Gericht (8 K 4185/09) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2010 zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, einen noch zu stellenden Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer und Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von sechs Monaten wohlwollend zu prüfen und zu bescheiden, wenn dieser Antrag mit der Versicherung des Klägers verbunden sei, sich ernsthaft um die Klärung seiner Identität in der Türkei zu bemühen. (Bl. 448 f. BA3) Die von dem Kläger am 25. März 2010 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die zugleich beantragte Ausstellung eines Reiseausweises lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2010 erneut ab. (Bl. 466 ff. BA2) Zur Begründung wurde unter anderem darauf Bezug genommen, dass sich die bisher gemachten Angaben des Klägers widersprächen. Im diesbezüglich angestrengten Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht (8 K 4737/10) nahm der Kläger seine Klage zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate zum Zwecke von Bemühungen, eine Registrierung seiner Person und gegebenenfalls seine Angehörigen in der Türkei zu erreichen, zu erteilen (Bl. 490 f. BA3) Im Nachgang dessen erteilte die Beklagte dem Kläger am 5. Mai 2011 eine bis zum 14. April 2012 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. (Bl. 493 BA3) Mit beglaubigten Urkunden vom 14. Juli 2011 und vom 16. August 2011 bevollmächtigte der Kläger seinen Vater Herrn T. L. (1. Urkunde, Bl. 513 BA3) und Herrn Rechtsanwalt P. B. aus C1. /Türkei (2. Urkunde, Bl. 508 BA3) mit der Registrierung seiner Person in der Türkei einschließlich sämtlicher hierfür notwendigen Erklärungen gegenüber Gerichten, Behörden und Versicherungen. Auf entsprechende Anträge des Klägers zur Nachregistrierung in der Republik Türkei als Sohn des T. L. erfolgte unter dem 6. Oktober 2011 eine Antwort vom Amt des Gouverneurs zu C1. , der Provinzbehörde für Standesamts- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Darin wurde unter Bezugnahme auf § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Türkei ausgeführt, dass Anträge zum Erwerb oder Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit im Inland beim Amt des für den Wohnsitz zuständigen Gouverneurs und im Ausland bei den zuständigen Auslandsvertretungen persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen seien. (Bl. 504 BA3) Im Rahmen einer Vorsprache am 27. Oktober 2011 wurde der Kläger deshalb von Seiten der Beklagten darauf hingewiesen, dass dies keine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Nachregistrierung darstelle. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 bestätigte das türkische Generalkonsulat in Hannover dem Sohn des Klägers, dass er und sein Bruder sowie ihr Vater, der Kläger, keine türkischen Staatsangehörigen seien. Weitere Angaben enthielt das Schreiben nicht. (Bl. 543 BA3) Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 10. November 2011 teilte der Kläger bzw. an seiner Stelle sein Sohn mit, dass sie beim türkischen Konsulat in Essen vorgesprochen hätten. Der dortige Mitarbeiter habe sich die Unterlagen zwar angesehen, sie jedoch anschließend hinausgeworfen und erklärt, es wäre eine Unverschämtheit der Ausländerbehörde, ihn als türkischen Staatsangehörigen zu führen, obwohl er nicht im Register eingetragen und nicht im Besitz eines türkischen Passes sei. Auch bei dem zuständigen Generalkonsulat in Hannover hätten sie vorgesprochen, jedoch habe man auch dort nichts für den Kläger tun können. Als Grund sei dort angegeben worden, dass sein Großvater nicht mit seiner Großmutter verheiratet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund wüssten sie nun nicht mehr, was sie noch tun sollen, um den Kläger zu registrieren. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Verweigerungshaltung der türkischen Behörden ohne Angabe von Gründen nicht nachvollzogen und deshalb nicht akzeptiert werden könne. Auf die anschließende schriftliche Anfrage der Beklagten bei dem türkischen Generalkonsulat in Hannover mit der Bitte um Angabe der Gründe für die Ablehnung der Nachregistrierung erfolgte keine Antwort. Weil die Beklagte betreffend die Anträge des Klägers vom 3. Januar 2012 und 12. April 2012 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Entscheidung traf, erhob der Kläger Klage zum erkennenden Gericht (8 K 2876/12). Diese Klage nahm der Kläger später zurück, nachdem die Beklagte für diesen Fall zugesichert hatte, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen sowie einen Reiseausweis mit „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit auszustellen. (Bl. 573e, 573p BA3) Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juli 2013 stellte das türkische Amtsgericht C1. (Familiengericht) fest, dass Herr T. L. der leibliche Vaters des Klägers ist. (vgl. deutsche Übersetzung, Bl. 600 ff. BA3) Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte der von dem Kläger in der Türkei zum Zwecke der Nachregistrierung beauftragte Rechtsanwalt P. B. aus C1. mit, dass das er zwecks Einbürgerung des Klägers in den türkischen Staatsverband mehrere Anträge gestellt habe. Dem ersten Antrag beim Amt für Angelegenheiten des Personenstands und der Staatsbürgerschaft der Provinz N. , wo sich das Familienbuch des Klägers befinde, sei mit der Begründung nicht entsprochen worden, dass der Antrag in dem Wohnort des Klägers eingereicht werden müsse. Mit derselben Begründung sei auch der zweite Antrag beim Amt für Angelegenheiten des Personenstands und der Staatsbürgerschaft der Provinz C1. abgelehnt worden. Schließlich sei ein Verfahren zur Bestimmung der Vaterschaft vor dem 2. Amtsgericht C1. angestrengt worden, im Rahmen dessen festgestellt worden sei, dass Herr T. L. der Vater des Klägers sei. Dem unter Vorlage dieses Beschlusses erneut gestellten Einbürgerungsantrag beim Amt für Angelegenheiten des Personenstands und der Staatsbürgerschaft der Provinz C1. sei gleichwohl nicht entsprochen worden. Aus diesem Grund sei „hier nichts weiter zu unternehmen“. (vgl. deutsche Übersetzung, Bl. 591 BA3) Bezugnehmend auf die Mitteilung des Rechtsanwalts und das vorgenannte Urteil stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 Anträge auf Verlängerung des Reiseausweises sowie der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. (Bl. 595 f. BA3) Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten beantragte der Kläger am 21. Oktober 2013 auch selbst erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die erneute Ausstellung eines Reiseausweises. Zur Begründung führte er aus, dass er persönlich in die Türkei gereist sei, um seine Nachregistrierung zu beantragen. Die dortigen Behörden hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass er in der Türkei als staatenlos gelte und somit keinen Anspruch auf eine Registrierung bzw. die Ausstellung eines türkischen Nationalpasses habe. Anschließend habe er einen Rechtsanwalt in der Türkei beauftragt, jedoch – wie die vorgelegten Dokumente belegten – ebenfalls ohne Erfolg. (Bl. 594 BA3) Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 15. November 2013 auf, einen Antrag auf Registrierung bzw. Einbürgerung bei dem türkischen Generalkonsulat in Essen zu stellen, da ein solcher Antrag aufgrund der Feststellung der Vaterschaft eines türkischen Staatsangehörigen in der Entscheidung des Amtsgerichts C1. Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Am 6. Dezember 2013 teilte der Kläger mit, dass er in Gegenwart seines Sohnes beim türkischen Generalkonsulat in Essen zwecks Registrierung vorgesprochen und sämtliche aus der Türkei beigebrachten Unterlagen vorgelegt habe. Nachdem er dort befragt worden sei, warum er nochmalig beim Generalkonsulat vorspreche, sei offensichtlich, dass man ihn nicht in der Türkei registrieren wolle und die Botschaft auf keinen Fall einen Antrag auf Registrierung entgegennehme. (Bl. 609 BA3) Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass eine schriftliche Bestätigung des türkischen Generalkonsulates über den vorgetragenen Sachverhalt bislang nicht vorliege. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des Urteils des türkischen Amtsgerichts C1. vom 3. Juli 2013 den Beweis seiner Abstammung von einem türkischen Vater erbringen könne. Demgegenüber seien die von dem beauftragten Rechtsanwalt in der Türkei gestellten Anträge lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt worden. (Bl. 612 BA3) Am 25. April 2014 sprach der Kläger nochmals bei der Beklagten vor. Er führte aus, dass er inzwischen erneut beim türkischen Generalkonsulat in Essen gewesen sei, und legte allgemeine Info-Schreiben desselben betreffend die Registrierung/ Einbürgerung vor. Außerdem erklärte er, dass es kein Problem sei, eine Bescheinigung der türkischen Behörden beizubringen, dass eine Registrierung jedoch nicht möglich sei, weil keine Heiratsurkunden für seine Großeltern und Eltern vorlägen. Von Seiten der Beklagten wurde dem Kläger nochmals nahe gelegt, eine Bestätigung oder Entscheidung der türkischen Behörden mit der entsprechenden Begründung vorzulegen; in diesem Fall werde die Ausländerbehörde prüfen, ob weitere Bemühungen möglich und zumutbar seien. Zugleich wurde ihm angeboten, erneut eine Bescheinigung zur Vorlage bei den türkischen Behörden auszustellen, in der der Sachverhalt erneut aktuell dargestellt werde. Dies lehnte der Kläger ab. (Bl. 617 BA3) Der Kläger hat am 8. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er im Libanon geboren, jedoch nicht im Besitz einer Geburtsurkunde sei. Obwohl er im Ausländerzentralregister als türkischer Staatsangehöriger geführt werde, sei er ein „Staatenloser“ im Sinne von § 1 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StlÜbk) vom 28. September 1954. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 habe das türkische Generalkonsulat in Hannover bestätigt, dass er kein türkischer Staatsangehöriger sei. Gleichwohl habe er sich, wie der Ausländerakte zu entnehmen sei, um gerichtliche Hilfe hinsichtlich seiner Nachregistrierung in der Türkei bemüht. Und obwohl das türkische Amts-/Familiengericht C1. mit Urteil vom 3. Juli 2013 rechtskräftig festgestellt habe, dass er von einem türkischen Staatsangehörigen abstamme, hätten die türkischen Behörden den von ihm ausgebrachten Registrierungsantrag abgelehnt. Danach seien noch mehrere Vorsprachen im türkischen Generalkonsulat erfolgt, letztmalig am 24. April 2014; dort sei ihm gesagt worden, dass eine Registrierung nicht möglich sei und ein Antrag auf Nachregistrierung nicht angenommen werde. Nach alledem sei ihm mit Blick auf § 25 Abs. 5 AufenthG die weitere Vornahme von Versuchen, einen Nationalpass zu erhalten, nicht mehr zumutbar. Zwar träfe den Ausländer eine Mitwirkungs- und Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Doch obliege der Behörde gleichzeitig die Erfüllung einer Hinweis- sowie Anstoßpflicht. In aller Regel könnten von dem Ausländer nur Handlungen gefordert werden, die zur Beschaffung des Dokuments erforderlich seien und nur von ihm alleine vorgenommen werden könnten. Er müsse nur darlegen und nachweisen, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments unternommen habe. Gemessen hieran bestünde für ihn ein tatsächliches Ausreisehindernis, da er über keinen Pass bzw. keine Passersatzpapiere oder Reisedokumente verfüge und nicht ersichtlich sei, dass eine Ausreise ohne solche Dokumente in den Libanon möglich sei bzw. dass er einen Nationalpass erhalten werde. Die Republik Türkei verweigere eine Nachregistrierung; alle ihm zumutbaren Möglichkeiten habe er unter Einsatz von erheblichen Kosten ausgeschöpft. Hinsichtlich des zunächst als Teil des Hauptantrags gestellten Antrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung von Staatenlosen ist das Verfahren mit Beschluss vom 14. Mai 2014 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K 2295/14 (später 17 K 2295/14) fortgeführt worden. Im dortigen Klageverfahren hat der Kläger die Klage im Rahmen eines Erörterungstermins am 11. August 2016 zurückgenommen, nachdem die Beklagte verbindlich zugesichert hatte, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen, wenn er bei dem türkischen Generalkonsulat in Essen und dem türkischen Innenministerium nachweisbar, d.h. durch Schreiben und Antragstellung eines Rechtsanwalts, die Nachregistrierung betrieben habe und ab dem Zeitpunkt der letzten Antragstellung sechs Monate verstrichen seien und eine Antwort ausgeblieben sei oder er eine ablehnende Antwort erhalten habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, ihm einen Reiseausweis für Ausländer mit der Staatsangehörigkeit „staatenlos“ zu erteilen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG auszustellen, und weiter hilfsweise, ihm einen Reiseausweis für Ausländer mit der Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ zu erteilen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG auszustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht staatenlos im Sinne von Art. 1 StlÜbk sei, sondern nachweislich der Sohn des türkischen Staatsangehörigen T. L. , was das Amtsgericht C1. mit Beschluss vom 3. Juli 2013 auch festgestellt habe. Nach Art. 7 des neuen türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes besitze er durch die Abstammung von seinem türkischen Vater ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit. Wenngleich es zutreffe, dass er sich um die Klärung seiner Identität und Ausstellung eines türkischen Nationalpasses bemüht habe, sei fraglich, ob die bisherigen Anstrengungen ausreichten, um auf die Passpflicht zu verzichten. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Ablehnungen der gestellten Anträge in der Türkei seien allesamt aufgrund der Unzuständigkeit des jeweils angerufenen Amtes erfolgt. Bereits der türkische Rechtsanwalt weise darauf hin, dass ein entsprechender Antrag am Wohnort des Klägers, d.h. in Deutschland, gestellt werden müsse. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass ein derartiger Antrag beim hiesigen Generalkonsulat von vorherein keine Aussicht auf Erfolg hätte; hierzu sei der Rechtsanwalt ausdrücklich aufgefordert worden. Im Falle eines nachweislich erfolglosen Antrags beim Generalkonsulat werde eine erneute Prüfung des Sachverhalts in Aussicht gestellt. Mit jeweiligen Schriftsätzen an das Gericht vom 3. November und vom 16. November 2016 haben die Verfahrensbeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 übertragen worden ist. Die als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO betreffend die klägerischen Anträge gegenüber der Beklagten vom 15. und 21. Oktober 2013 zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist weder in dem Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen begründet. Der Kläger hat zunächst – wie mit dem nach Abtrennung seines weiteren Begehrens (Ausstellung eines Staatenlosenausweises) verbliebenen Haupantrag geltend gemacht – keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Denn es fehlt im Entscheidungszeitpunkt ersichtlich an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG, wonach grundsätzlich die Passpflicht erfüllt werden oder eine Ausnahme hiervon vorliegen muss. Der Kläger verfügt seit Jahren über keinerlei Ausweispapiere, obwohl die Beklagte dies bereits seit dem Jahr 2003 wiederholt angemahnt hat. Gleichzeitig ist vorliegend keine Veranlassung ersichtlich, von der Pflicht zur Passbeschaffung nach §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen Unzumutbarkeit weiterer Bemühungen ausnahmsweise abzusehen (vgl. „in der Regel“ in § 5 Abs. 1 AufenthG oder § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Der Kläger ist seinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten, sämtliche ihm zumutbaren Bemühungen zu unternehmen, um einen Pass oder Passersatz zu erlangen, nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist im aktuellen Entscheidungszeitpunkt in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft eines türkischen Staatsangehörigen durch ein türkisches Gericht bezüglich des Klägers ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger kraft Abstammung von seinem Vater ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Gesetzliche Grundlage dieser Feststellung ist Art. 7 Abs. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009, wonach ein innerhalb oder außerhalb der Türkei in einer Ehe geborenes Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter türkischer Staatsangehöriger ist. Im Falle einer außerehelichen Geburt gilt dies bei einem türkischen Vater gemäß Art. 7 Abs. 3 entsprechend mit der Anerkennung der Vaterschaft durch diesen. Sämtliche Normen in deutscher Übersetzung abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Stichpunkt „Türkei“ (Stand: 15. Januar 2014). Ausgehend von seiner türkischen Staatsangehörigkeit hat der Kläger zwar diverse Bemühungen – insbesondere mündlich gegenüber der Beklagten – dargelegt, damit aber nicht nachgewiesen, sämtliche ihm zumutbaren Anstrengungen versucht zu haben. Zunächst lässt sich festhalten, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Bemühungen bislang nur ansatzweise schriftlich dokumentieren konnte, die eingereichten Unterlagen jedoch einen Rückschluss auf ein Ausschöpfen aller verfügbaren Möglichkeiten zur Registrierung in der Türkei und Ausstellung eines türkischen Nationalpasses nicht erkennen lassen. Denn zum einen ist den vorliegenden Unterlagen – vor allem dem Schreiben des in der Türkei beauftragten Rechtsanwalts vom 23. September 2013 und den darin genannten Ablehnungen seiner Anträge durch türkische Stellen – zu entnehmen, dass die in der Türkei an verschiedenen Orten gestellten Anträge auf Nachregistrierung ausschließlich aus Gründen der Unzuständigkeit der angerufen Stellen abgelehnt wurden. Namentlich wurde jeweils darauf hingewiesen, dass der Kläger als im Ausland lebender Antragsteller sein Begehren auf Nachregistrierung an seinem Wohnort, d.h. bei den türkischen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, geltend machen müsse. Zum anderen hat der Kläger zwar ein Schreiben des in der Vergangenheit mit seiner Registrierung befassten türkischen Generalkonsulats in Hannover vom 28. Oktober 2011 vorgelegt, wonach u.a. der Kläger kein türkischer Staatsangehöriger sei. Doch enthielt dieses Schreiben weder eine nähere Begründung noch konnte es sich aus chronologischen Gründen mit der zeitlich erst nachgelagerten gerichtlichen Feststellung der Abstammung von einem türkischen Staatsangehörigen befassen. Hingegen hat es der Kläger nach dem letztgenannten Zeitpunkt (Oktober 2011) und insbesondere mit Blick auf das nunmehr mit der Nachregistrierung beauftragte türkische Generalkonsulat in Essen ungeachtet der vorgetragenen mündlichen Vorsprachen vermissen lassen, dort einen schriftlichen Antrag zu stellen und auf eine schriftliche sowie begründete Ablehnung dessen zu drängen. Ein solcher Nachweis wurde trotz mehrfacher Aufforderungen der Beklagten nicht vorgelegt. Schließlich ist bereits im abgetrennten und zwischenzeitlich mittels Klagerücknahme beendeten Parallelverfahren 17 K 2295/14 durch die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass als weitere Möglichkeit neben dem nachweisbaren Versuch einer Nachregistrierung beim türkischen Generalkonsulat noch die Möglichkeit einer Antragstellung beim türkischen Innenministerium verbliebe. Dass der Kläger einen derartigen Versuch in der Vergangenheit bzw. zwischenzeitlich bereits unternommen hätte, lässt sich ebenfalls weder den Verwaltungsvorgängen noch dem klägerischen Vortrag entnehmen. Angesichts der Möglichkeiten bei dem türkischen Generalkonsulat in Essen und beim türkischen Innenministerium, die vor allem infolge der zwischenzeitlich geklärten Abstammung des Klägers von einem türkischen Staatsangehörigen – worauf die Beklagte bereits mehrfach hingewiesen hat – nicht von vornherein als aussichtslos zu bewerten sind, ist zu schlussfolgern, dass die dem Kläger zumutbaren Registrierungs- und Passbeschaffungsbemühungen betreffend die Türkei aktuell noch nicht ausgeschöpft sind, weshalb eine Ausnahme von der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG nicht in Betracht kommt. Desweiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch – wie hilfsweise geltend gemacht – auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Staatsangehörigkeit „staatenlos“ und gemeinsam hiermit auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer steht dem Kläger im vorliegenden Fall bereits aus den betreffend seinen Hauptantrag zuvor gemachten Ausführungen nicht zu, weil nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass, wie in § 5 Abs. 1 AufenthV gefordert, der Kläger einen türkischen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Dabei sind sämtliche die Unzumutbarkeit begründenden Umstände von dem betroffenen Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Vgl. Zeitler , HTK-AuslR / § 5 AufenthV, Stand: 01.04.2016. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises ist insbesondere zu verneinen, wenn eine zumutbare Mitwirkung des Ausländers unterbleibt oder sie unzureichend ist. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 1-4 AufenthV, was als zumutbar im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthV gilt, ist dabei im Hinblick auf die Formulierung „insbesondere“ nicht als abschließend anzusehen. Für die vorliegenden Feststellungen wird insoweit auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die auch im § 5 AufenthV in gleicher Weise zugrundezulegen sind. Im Übrigen ist nach den ebenfalls vorangegangenen Feststellungen des Gerichts zur Abstammung des Klägers und zum türkischen Staatsangehörigkeitsrecht nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen, dass der Kläger kraft Abstammung die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, von Rechts wegen also nicht „staatenlos“ in dem von ihm geltend gemachten Sinne ist. Gleiches wie zuvor gilt als Folge dessen auch im Hinblick auf das Begehren des Klägers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In Ermangelung eines Anspruchs auf Ausstellung eines Reiseausweises erfüllt er aus den eingangs genannten Gründen weiterhin nicht die Passpflicht, die jedoch Regelerteilungsvoraussetzung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ist und vorliegend keine Ausnahme rechtfertigt. Entsprechendes gilt schließlich auch für den weiter hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, ihm einen Reiseausweis für Ausländer mit der Staatsangehörigkeit „ungeklärt“ auszustellen und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zum ersten Hilfsantrag vollumfänglich entsprechend, da ein diesbezüglicher Anspruch vorliegend zum einen in Bezug auf das einzutragende Merkmal der Staatsangehörigkeit, das aufgrund seiner Abstammung von einem türkischen Staatsangehörigen nicht auf „ungeklärt“ lauten kann, und zum anderen allgemein infolge unzureichender Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung verneint wurde. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.