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Beschluss

6a L 2746/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1130.6A.L2746.16A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 8058/16.A) wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 8058/16.A) wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2016 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Vorliegend bestehen unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen durfte und damit zugleich auch keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Dabei ist – im Anschluss an die Klage- und Antragsbegründung – zunächst festzustellen, dass das Bundesamt den Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 AsylG abgelehnt hat. Für eine auf Absatz 3 gestützte Ablehnung, die eine zusätzliche Beschwer der Antragsteller bedeuten würde, vgl. dazu zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2016 - 6a K 4148/15.A -, mit weiteren Nachweisen, finden sich in dem Bescheid keinerlei Anhaltspunkte. Der Offensichtlichkeitsausspruch ist vielmehr eindeutig auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt. Ob das Bundesamt sich dabei der den Tatbestand des Absatzes 1 konkretisierenden Regelbeispiele des Absatzes 2 bedient hat oder diesen nur der Vollständigkeit halber mit zitiert hat, wird in der Bescheidbegründung nicht ganz klar, spielt aber für die Entscheidung keine Rolle; entscheidend ist, ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG vorliegen. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Vgl. zu alldem BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‑ 2 BvR 1819/07 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. Gemessen daran ist die getroffene Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), der Asylberechtigung (Ziffer 2 des Bescheides), des subsidiären internationalen Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) und der nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse (Ziffer 4 des Bescheides) nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 18. November 2016 Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zwar weist die Klage- und Antragsbegründung zu Recht darauf hin, dass in dem Bescheid mehrfach ein falscher Herkunftsstaat benannt ist. Dabei handelt es sich aber ersichtlich um Schreibfehler. Die entscheidenden Passagen der Begründung, die sich mit den Verhältnissen gerade des Herkunftsstaates auseinander setzen, sind zutreffend auf Armenien und die dortigen Verhältnisse bezogen. Die Antragsteller haben keine ihnen drohende politische Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung in diesem Sinne ist von den Antragstellern nicht dargetan worden. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Antragsteller trotz gewisser Ungereimtheiten – beispielsweise haben im Mai 2013 keine Präsidentschaftswahlen in Armenien stattgefunden – für glaubhaft hält. Fraglich ist bereits, ob die von ihnen geschilderten Ereignisse in Armenien an ihre Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Nach dem Bericht der Antragsteller ist der Antragsteller zu 1. rein zufällig Zeuge des Überfalls auf ein Wahllokal geworden. Allenfalls mag man annehmen können, dass ihm von den betreffenden Personen eine bestimmte politische Überzeugung zugeschrieben worden sein könnte, wobei die Hintergründe allerdings völlig im Dunkeln bleiben. Da die Antragsteller keinerlei konkrete Angaben zu den „Verfolgern“ machen konnten, lässt sich auch kaum feststellen, dass es sich um einen dem armenischen Staat zurechenbaren Übergriff handelt. Selbst wenn man sich über diese Fragen hinwegsetzen wollte, wäre die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung nicht festzustellen. Denn die Personen, die den Antragsteller zu 1. nach dem Vorfall im Wahllokal entführt und misshandelt haben sollen, haben nach der Schilderung der Antragsteller schließlich von ihm abgelassen und ihn sogar zu seiner Wohnung gebracht. Dass den Antragstellern infolge des Vorfalls weiter Gefahr gedroht haben soll, ist letztlich nicht plausibel gemacht worden. Daran ändern auch die beschriebenen „Drohbriefe“ nichts. Denn gedroht worden ist den Antragstellern offenbar nur für den Fall, dass der Antragsteller zu 1. mit dem von ihm aufgenommenen Video weitere Schritte ergreift. Da der Antragsteller zu 1. derartige Schritte aber wohl ohnehin nicht beabsichtigte, ist nicht erkennbar, warum die Drohungen sich realisieren sollten. Dies gilt umso mehr, als inzwischen mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind und die Präsidentschaftswahl des Jahres 2013 nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Damit kommt auch die Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheidet aus den genannten Gründen ebenfalls aus. Auch die Feststellung schließlich, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien nicht vorliegen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Nach dem allenfalls in Betracht zu ziehenden § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist hier nicht festzustellen. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung infolge der Vorgänge bei der Präsidentschaftswahl 2013 gilt das Gesagte. Eine aktuelle Bedrohung der Antragsteller erscheint insoweit nicht mehr wahrscheinlich. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AsylG lässt sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers zu 1. feststellen. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne der Vorschrift kann allerdings auch bestehen, wenn der Ausländer an einer Erkrankung leidet, die sich aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat voraussichtlich verschlimmern wird. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vgl. nur (zur bisherigen Rechtslage) BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachw.; zur Neuregelung Thym, NVwZ 2016, 409 (412 f.), und Marx, InfAuslR 2016, 261 ff. Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht feststellen. Den Attesten lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller zu 1. an einer spastischen Paraparese beider Beine leidet. Die beiden jüngsten Atteste vom 2. und 14. August 2016 stellen in Bezug auf diese Erkrankung allerdings fest, dass eine Therapiemöglichkeit nicht erkennbar sei und es sich um einen Dauerzustand handele. Dies zugrundegelegt ist nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund der dortigen Verhältnisse verschlimmern würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.