Urteil
6a K 4340/14.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1202.6A.K4340.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 14. August 1977 geborene Kläger zu 1., die am 27. Oktober 1979 geborene Klägerin zu 2. und ihre Kinder, die am 6. Juli 2002 geborene Klägerin zu 3., der am 19. März 2006 geborene Kläger zu 4. und der am 21. September 2010 geborene Kläger zu 5., sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. November 2012 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. Dezember 2012 Asylanträge. Zur Begründung gab der Kläger zu 1. bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. März 2014 im Wesentlichen an, er habe in Armenien als Polizeibeamter mit dem Dienstgrad eines Oberstleutnants gearbeitet. Nebenbei habe er noch in seinem Beruf als Goldschmied gearbeitet und zwei Taxis gehabt und ein kleines Taxiunternehmen betrieben. Insgesamt habe er monatlich etwa 1.000,- bis 1.500,- US-Dollar verdient. Seine Probleme hätten am 29. Oktober 2012 begonnen. Zwischen 23 Uhr und 24 Uhr habe ihn ein Agent, also jemand, der verdeckt für die Polizei arbeite, angerufen und ihm mitgeteilt, dass in einem Zug von Georgien nach Armenien im 2. Waggon im 1. Abteil illegale Waren transportiert würden. Am 30. Oktober 2012 sei er gegen 6 Uhr zum Hauptbahnhof der Stadt Masis gegangen, wo er in diesen Zug eingestiegen sei. In dem besagten Abteil habe man die Sitze hochklappen können. Er habe unter einem Sitz eine Sporttasche gefunden und darin unter der Kleidung Päckchen mit weißem Pulver gefunden. Eines dieser Päckchen habe er entnommen, die Tasche wieder zugemacht und an die Stelle zurückgelegt, um vom Gang aus zu beobachten, wer die Tasche herausnehmen und wer sie in Eriwan abholen würde. In Eriwan seien zwei Personen ins Abteil gekommen. Er habe sich ihnen gegenüber ausgewiesen, gefragt, wer sie seien, und aufgefordert, mit zur Polizeistation zu kommen. Erst hätten sie sich geweigert und diskutiert, seien dann aber einverstanden gewesen. Er habe einem von ihnen Handschellen anlegen wollen, sie aber hätten ihn geschlagen und seien weggelaufen. Er hätte die beiden auch mit Hilfe der Polizisten am Bahnhof nicht gefunden. Er sei zur nächstgelegen Polizeistation gegangen, habe geschildert, was geschehen sei, und das Päckchen mit dem weißen Pulver abgegeben. Dort sei ein Protokoll gefertigt und ihm sei gesagt worden, dass die Sache überprüft und das Pulver untersucht würden, und die Sache möglicherweise an die Sicherheitsbehörde weitergegeben würde. Später habe man festgestellt, dass es sich um Kokain gehandelt habe. Er sei dann mit dem Taxi zurück nach Masis und von dort aus mit seinem eigenen Auto nach Hause gefahren. Am nächsten Tag habe er seine Kinder von der Schule abgeholt und sie hätten für den Geburtstag seines Vaters am 1. November Geschenke kaufen wollen. Seine Frau habe ihm gesagt, draußen seien Leute, die nach ihm gefragt hätten. Er sei nach draußen gegangen und da seien die beiden Personen aus dem Zug gewesen. Einer habe ihm gezeigt, dass er eine Waffe habe und diese auf ihn gerichtet. Er sei dann in ihr Auto gestiegen und sie seien losgefahren und hätten ihn aus der Stadt gebracht. Während der Fahrt hätten sie ihn aufgefordert, die Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen und das Päckchen zurück zu organisieren und ihnen zu geben. Sie hätten ihn gefragt, ob er überhaupt wisse, mit wem er es zu tun habe, und ihm zehn Tage Zeit gegeben, ihre Forderung zu erfüllen, sonst werde „Onkel T. böse werden“. Der T. sei der Bruder des Präsidenten. Als solcher könne er tun und lassen, was er wolle. Er habe versucht, Zeit bis zum Monatsende zu gewinnen. Er habe nach ihren Telefonnummern gefragt, aber sie hätten gesagt, sie wüssten, wo er wohne und wo seine Kinder zur Schule gingen; sie würden zu ihm kommen. Sie hätten ihn außerhalb der Stadt abgesetzt und ihm gesagt, er solle nicht glauben, dass er als Polizist irgendetwas unternehmen könne. Als er wieder nach Hause gekommen sei, sei da sein Schwager gewesen. Er habe seinem Schwager kurz berichtet, was geschehen sei und dass das die Leute von T. seien. Sein Schwager habe ihm gesagt, er habe keine Chance. Er könne als Polizist nicht die Anzeige zurücknehmen und auch nicht das Pulver herausverlangen, aber auch nicht einfach nichts unternehmen. Auch in Russland sei er nicht sicher, da T. auch in Russland Beziehungen in sämtliche Behörden hätte. Am besten sei es, wenn er, der Kläger, nach Europa gehen würde. Sein Schwager habe dann einen Schlepper und die Ausreise organisiert. Er selbst habe am 1. November seine Frau um die Pässe gebeten und ihr gesagt, sie würden eine Reise nach Europa machen. Sie hätten seinem Schwager die Pässe und das Geld gegeben, 4.000,- Euro pro Person. Am 10. November 2012 sei der Schwager erneut gekommen und habe gesagt, dass alles organisiert sei und sie am 19. November 2012 ausreisen könnten. Am 11. November habe er, der Kläger zu 1., einen Urlaubsantrag gestellt und auf dem Antrag angegeben, er wolle nach Russland reisen. Da er nicht zurückgekehrt sei, sei er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Später seien sie zu seinem Vater gekommen und hätten diesen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Sein Vater habe gesagt, dass er, der Kläger, in Russland sei. Die Klägerin zu 2. erklärte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen, noch als sie in Deutschland angekommen seien, habe sie gedacht, dass sie hier Urlaub machen würden. Das habe ihr ihr Mann habe ihr etwa eine Woche vor der Ausreise gesagt. Es sei ein Schock gewesen, als sie erfahren habe, dass sie nicht nach Armenien zurückkehren würden. Das habe ihr Mann ihr erst einen Tag, nachdem sie hier angekommen seien, auf einem Spaziergang erzählt. Da habe er auch erzählt, dass er in Armenien Probleme habe und dass sie deshalb nicht zurückkehren könnten. Welche Probleme er gehabt habe, habe er ihr nicht gesagt. In den letzten Tagen vor der Ausreise sei ihr Mann sehr nervös gewesen, sie habe gedacht, er mache sich Gedanken, weil sein Vater sich gesundheitlich nicht wohl gefühlt hätte. Die tatsächlichen Gründe habe sie bis dahin nicht gekannt. Durch Bescheid vom 16. September 2014 (Az.: 5596710-422) lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Die Kläger haben rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie lebten nun seit einigen Jahren in Deutschland und seien voll integriert. Der Kläger zu 1. habe in Deutschland einen Führerschein und Deutschkurse abgeschlossen. Zum Beleg legen sie Kopien verschiedener Dokumente vor, wegen deren Inhalts auf Blatt 43 – 57, Blatt 72 – 79 und Blatt 83 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Er, der Kläger zu 1., habe in Armenien Probleme mit B. T1. , dem Bruder des Präsidenten, gehabt. Als Polizist habe er dunkle Geschäfte eines Abgeordneten aufgedeckt, was der politischen Führung ein Dorn im Auge gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der allein erschienene Kläger zu 1. Gelegenheit erhalten, das Klagebegehren der Kläger ausführlich weiter zu begründen. Die Kläger beantragen, der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 – GZ: 5596710-422 – wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, wie folgt zu erkennen und festzustellen, dass a) die Flüchtlingseigenschaft der Kläger zuerkannt wird, b) die Anträge auf Asylanerkennung anerkannt werden, c) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird, d) die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, e) dass die Kläger die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen haben und nicht nach Armenien abgeschoben werden oder aber in einen anderen Staat. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: 5596710-422) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2016 entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. September 2014 ist auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf die Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 16. September 2014, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter hat das Gericht bereits in seinem ablehnenden Beschluss vom 4. Mai 2016 betreffend den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeführt: „Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. September 2014 Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Kläger scheidet aller Voraussicht nach bereits deswegen aus, weil keine Anknüpfung der von den Klägern geschilderten Geschehnisse an ein verfolgungsrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 AsylG ersichtlich ist. Vielmehr beruht die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ nach ihrem Vorbringen auf den Geschehnissen, die sich Ende Oktober 2012 im Zusammenhang mit der mit Drogen gefüllten Tasche im Zug zugetragen haben sollen und dem Verhalten des Klägers zu 1. in diesem Zusammenhang. Aus diesem Grund scheidet auch eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte voraussichtlich aus. Auch ein Anspruch der Kläger auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht aller Voraussicht nach nicht. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts. Bei der Entscheidung, ob die Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 4 AsylG besteht, sind die absehbaren Folgen einer Abschiebung im Heimatland unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umstände des Betroffenen zu prüfen. Der Kläger muss konkrete Gründe bezeichnen, damit beurteilt werden kann, ob im Fall der Abschiebung im Zielland ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an dem sich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG orientiert, gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich nicht auf eine individuelle Befürchtung sondern auf eine bestehende objektive Gefahr, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Zu differenzieren ist insoweit zwischen unerheblichen bloßen Möglichkeiten und dem beachtlichen ernsthaften Risiko – real risk –, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rdnr. 22, 41. Dabei obliegt es – wie auch in Bezug auf den Vortrag betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – dem Kläger, seine Gründe für die Furcht vor einer Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Insoweit genügt in der Regel eine Glaubhaftmachung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich bei Wahrunterstellung die begründete Furcht vor Verfolgung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens ergibt. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings, dass der Kläger die Umstände und Tatsachen, die maßgeblich für die von ihm befürchtete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind, konkret, detailliert, in sich schlüssig und widerspruchsfrei vorbringt. Ebenfalls gilt für einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes die oben genannte Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie für den Fall, dass der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder dies unmittelbar bevorgestanden hat. Vgl. VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 – 1 A 1385/14 –, juris; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 4 Rdnr. 40 f. Die Kläger haben nicht detailliert und schlüssig dargelegt, dass für sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland das ernsthafte Risiko besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Namentlich das Vorbringen des Klägers zu 1. ist in wesentlichen Punkten unplausibel, etwa im Hinblick auf die Frage, wie es konkret zu seinem Einsatz am Morgen des 30. Oktober 2012 gekommen ist. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Erklärungen, die der Kläger zu 1. in seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt gegeben hat, nicht nachvollziehbar. Auch dass der Kläger zu 1., der von einem verdeckt arbeitenden Kollegen auf die Tasche mit den Drogen im Zug aufmerksam gemacht worden sein will, nicht zunächst seine Kollegen hierüber informiert bzw. Unterstützung angefordert hat, ist nicht nachvollziehbar. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der armenische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, den Klägern Schutz zu bieten (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Wenn es sich bei dem Einsatz des Klägers zu 1. – was dessen Schilderungen nahelegen – um einen Einsatz im Rahmen polizeilicher Ermittlungen gehandelt haben sollte, bei der auch verdeckte Ermittler tätig waren, wäre zu erwarten, dass der Kläger im Nachhinein seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden Schutz hätte erlangen können. Aus den vorgenannten Gründen haben die Kläger auch keine die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Umstände schlüssig dargelegt.“ Hieran hält das Gericht nach erneuter Prüfung unter Würdigung des Inhalts der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden rechtlichen Bewertungsmaßstabs fest. Das Vorbringen des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Soweit er darin den Umstand, dass er, bevor er in den Zug eingestiegen sein will, keinen seiner Kollegen informiert haben will, damit erklärt hat, dass dies zeitlich nicht möglich gewesen sein soll, ist diese Erklärung nicht plausibel. Zwischen dem Anruf des Informanten des Klägers zu 1. und seinem „Einsatz“ lag nach Angaben des Klägers zu 1. ein Zeitraum von mindestens sechs Stunden. Weiter hatte der Informant des Klägers zu 1. diesem angeblich die konkrete Position der Tasche in einem bestimmten Waggon und Abteil des Zuges genannt, so dass nicht verständlich ist, weshalb – auch bei einer nur 20 Minuten kurzen Zugfahrt – nicht noch Zeit für die Anforderung weiterer Kollegen zur Unterstützung gewesen sein sollte. Ebenso unplausibel ist die Erklärung des Klägers zu 1., in Armenien sei es nicht üblich, die Kollegen zu informieren und zu nerven, bevor tatsächlich etwas passiert sei. Dass der Kläger seine Dienstwaffe nicht geholt haben will, bevor er sich auf dem Weg zum Zug gemacht hat, leuchtet angesichts der Gefahren, die mit einem eigenmächtigen Tätigwerden im Rahmen einer Aktion betreffend einen offensichtlich grenzüberschreitenden Transport illegaler Waren einhergehen und für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, nicht ein. Auch die Erklärung, aus welchem Grund die beiden Männer sich mit ihren Forderungen an ihn und nicht an einen in der Polizeistation, in der der Kläger das Päckchen mit dem Kokain abgegeben haben will, tätigen Polizisten gewandt haben sollen, nämlich dass dies zu offensichtlich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Es wäre bedeutend einfacher und weitaus unauffälliger gewesen, jemanden in der vorgenannten Polizeistation dazu anzuhalten, die Anzeige zu löschen und das Päckchen zu besorgen, anstatt solche Forderungen an den Kläger zu stellen. Wenn die beiden Männer in Erfahrung bringen konnten, dass in einer bestimmten Polizeistation das Päckchen mit den Drogen abgegeben wurde, wäre es ein Leichtes gewesen, ebenfalls in Erfahrung zu bringen, dass der Kläger nicht in ebendieser Polizeistation arbeitet. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger zu 1. ohne weiteres an seinen Vorgesetzten gewandt hätte, um mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen und eine Lösung für sein Problem zu suchen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid vom 16. September 2014 (Ziffer 5) als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.