Urteil
6 K 4614/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1206.6K4614.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger und die Beigeladene sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 1, Flurstücke 421, 423 und 427 (B.----straße 1), in V. . Dieses Grundstück ist mit zwei Wohngebäuden und einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäudekomplex bebaut. Während das eine Wohnhaus etwas abseits, am südlichen Ende des Grundstücks steht, umschließen das andere Wohnhaus – bestehend aus Hauptgebäude und Anbau – sowie das L-förmige landwirtschaftliche Betriebsgebäude von drei Seiten eine Hoffläche von ca. 30 mal 50 Metern. An der vierten (nordwestlichen) Seite dieser Hoffläche befindet sich ein weiteres Gebäude, das zu dem im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück Gemarkung L. , Flur 1, Flurstücke 420, 424, 425 und 426 (ebenfalls B.----straße 1), gehört. Ursprünglich bildeten alle genannten Gebäude eine landwirtschaftliche Hofstelle. Erst in den Jahren 1992/93 wurde der westliche Teil des früheren Gesamtgrundstücks abgetrennt und durch den Vater des Klägers an die Beigeladene veräußert und übereignet. Seit 1994 wird in dem aufstehenden Gebäude eine Gaststätte („F. “) inklusive eines Gesellschaftsraums („E. “) im Obergeschoss betrieben. Zudem befindet sich eine Wohneinheit im südwestlichen Bereich des Gebäudes, die von der Beigeladenen bewohnt wird. Der Kläger hat die auf seinem Grundstück aufstehenden Wohngebäude teilweise vermietet, im Übrigen nutzen er und seine Familie sie zum Wohnen. Den landwirtschaftlichen Gebäudekomplex nutzt der Kläger teilweise für seine eigene (Nebenerwerbs-) Landwirtschaft, teilweise hat er sie an einen anderen Landwirt verpachtet. In dem Komplex werden offenbar Landmaschinen untergestellt und Erntegut gelagert, aber keine Tiere gehalten. Einen Überblick über die vorstehend beschriebenen Grundstücke und Gebäude bietet der nachfolgende Kartenausschnitt: Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes V. -L. Nr. 1 „B1. den Teichen“ von 1974, der im streitgegenständlichen Bereich unter anderem den Gebietstyp „Dorfgebiet“, ein Baufenster und die Geschossflächenzahl 0,8 festsetzt. In der näheren Umgebung befinden sich ausschließlich Wohngebäude. Im Zuge der Teilung des früheren Gesamtgrundstücks wurde von dem Vater des Klägers am 00.00.0000 die Eintragung einer Baulast bewilligt. Die Verpflichtungserklärung nimmt auf den seinerzeitigen „Teilungsantrag“ Bezug und enthält die „Verpflichtung zur Duldung, dass die im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Flächen als Abstandflächen angerechnet werden“. Auf dem beigefügten Lageplan sind rechteckige Baulastflächen vor der südöstlichen Längsseite und vor der nordöstlichen Giebelseite des Gebäudes der Beigeladenen dargestellt. Die Baulastfläche vor der südöstlichen Längswand endet in einem Abstand von 5,76 m vor der Wand. Nach dem Erwerb des Teilgrundstücks nahm die Beigeladene Umbauten und Erweiterungen sowie die Nutzungsänderung zur Gaststätte vor. Diesbezüglich wurden verschiedene Baugenehmigungen erteilt, zuletzt die Baugenehmigung vom 00.00.0000. Nachbarklagen gegen diese Baugenehmigung blieben ohne Erfolg (VG Gelsenkirchen, Urteile vom 21. Januar 1999 - 5 K 5335/96 u.a. -, OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 1999 - 10 A 984/99 -). Nachdem ihr unter dem 00.00.0000 bereits ein Bauvorbescheid () erteilt worden war, beantragte die Beigeladene am die Erteilung der Baugenehmigung für Umbau und Umnutzung ihres Gebäudes. Im Zuge der Maßnahmen soll die Nutzung des Gesellschaftsraums im Obergeschoss aufgegeben werden und im Ober- und Dachgeschoss eine großzügig dimensionierte zweite Wohneinheit entstehen. Im Obergeschoss sollen überdies zwei große Balkone angebaut werden. Der Balkon vor der nordwestlichen Längswand soll eine Größe von ca. 15,43 m x 3,00 m, der Balkon vor der südöstlichen Längswand eine Größe von 12,62 m x 2,76 m haben. Im Bereich des zuletzt genannten Balkons, dessen Brüstung eine Höhe von ca. 4,90 m über dem vorhandenen Gelände haben soll, soll zudem ein Aufzugsschacht mit den Maßen 1,82 m x 1,80 m x 6,45 m zur separaten Erschließung des Obergeschosses errichtet werden. Ein in diesem Bereich derzeit noch vorhandener eingeschossiger Anbau soll im Zuge der Maßnahmen beseitigt werden. Die beantragte Baugenehmigung (0099/15) wurde der Beigeladenen unter dem 00.00.0000 erteilt. Zugleich wurde der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch die Balkonanlage auf der Nordwestseite und hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl um rund zehn Prozent erteilt. Die Bescheide wurden offenbar nicht an den Kläger zugestellt. Am 00.00.0000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Das Vorhaben verstoße gegen § 6 BauO NRW. Die ausgelösten Abstandflächen seien nicht von der im Jahre 1992 erteilten Baulast gedeckt, da diese unbestimmt sei und im Übrigen nur den Zustand im Zeitpunkt der Teilung habe erfassen sollen. Wenn man überhaupt Veränderungen des damaligen Gebäudebestandes mittels der Baulast genehmigen wolle, sei zudem das Abstandflächenrecht in der Fassung von 1992 heranzuziehen; gegen das seinerzeitige „Schmalseitenprivileg“ werde durch das Vorhaben verstoßen. Eine Abweichung i. S. v. § 73 Abs. 1 BauO NRW könne nicht erteilt werden, da eine atypische Grundstücks- und Bausituation nicht gegeben sei. Ferner bestehe die Gefahr, dass durch die Realisierung des Bauvorhabens die Festsetzung der Gebietsart „Dorfgebiet“ außer Kraft trete bzw. funktionslos werde. Des Weiteren halte das Vorhaben die Geschossflächenzahl und die Baugrenze nicht ein. Die Festsetzung insbesondere der Geschossflächenzahl diene dem Nachbarschutz. Eine Befreiung hätte nicht erteilt werden dürfen. Seine nachbarlichen Belange seien nicht berücksichtigt worden. Durch die erteilte Befreiung seien zudem die Grundzüge der Planung betroffen. Der erteilte Dispens sei nicht hinreichend bestimmt. Schließlich sei das Vorhaben rücksichtslos. Es würden unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück geschaffen und diesem würden Licht und Sonneneinstrahlung genommen. Zudem komme es durch den von ihm betriebenen Ackerbau in der Erntezeit zu einem sehr hohen Staubaufkommen und zu erheblichen Lärmbelästigungen. Er fahre dann mit seinem Schlepper mehrmals täglich von morgens bis abends spät direkt am geplanten Balkon vorbei um die Ernte einzuholen. Entsprechende Konflikte seien absehbar. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 (Az.: ) zum Umbau, zur Erweiterung und zur Nutzungsänderung auf dem Grundstück B.----straße 1 in V. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die aufgeworfenen Abstandflächen seien durch die Baulast gedeckt. Eine Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs sei nicht erkennbar, da die Einordnung als Dorfgebiet nicht in Frage gestellt werde. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt; die Einblicke auf das Grundstück des Klägers seien hinzunehmen. Die von der Befreiung betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht nachbarschützend. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht sich das Vorbringen der Beklagten zu Eigen und führt ergänzend aus: Der Kläger habe selbst mehrere Wohneinheiten auf seinem Grundstück geschaffen und teilweise vermietet. Seit 1992 habe es kein erhöhtes Staubaufkommen zur Erntezeit mehr gegeben. Die Kammer hat am 3. November 2016 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 00.00.0000 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 1. Das Vorhaben verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts; namentlich Verstöße gegen das Abstandflächenrecht liegen nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Eigene Abstandflächen in diesem Sinne benötigen auch Balkone, wobei als „oberer Wandabschluss“ insoweit die Oberkante der Umwehrung des Balkons anzusehen ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, BauR 2007, 350 ff. Vorliegend werden demnach Abstandflächen durch die beiden Balkonanlagen sowie den Fahrstuhlschacht ausgelöst. Gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der einzelnen Abstandfläche nach der Wandhöhe (H) und beträgt grundsätzlich 0,8 H. Nach § 6 Abs. 6 BauO NRW genügt allerdings auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandflächen 0,4 H. Da die Summe der Längen der Balkonanlage und des Aufzugsschachts auf der Südostseite weniger als 16 m beträgt, genügt für beide Bauteile das Abstandsmaß 0,4. Damit errechnet sich eine Tiefe der Abstandfläche vor der Balkonanlage von (4,59 m + 0,30 m) x 0,4 = 1,956 m und des Fahrstuhlschachts von (6,13 m + 0,30) x 0,4 = 2,572 m, wobei eine mittlere vorhandene Geländehöhe von -0,30 m unterstellt wird. Für beide Bauteile ist damit gemäß § 6 Abs. 5 S. 5 BauO NRW die Mindestabstandfläche von 3,00 m zugrunde zu legen. Da der Abstand beider Bauteile zur Grundstücksgrenze weniger als drei Meter beträgt, liegen die Abstandflächen auf dem Grundstück des Klägers, und zwar um 1,72 m (Fahrstuhlschacht) und 2,71 m (Balkonanlage). Ein Abstandflächenrechtsverstoß liegt dennoch nicht vor, weil die Erstreckung der Abstandflächen auf das Grundstück des Klägers vollständig von der im Jahre 1992 eingetragenen Baulast gedeckt ist. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass es sich hier um eine Abstandflächenbaulast handelt. Zwar ist der Text der eigentlichen Verpflichtungserklärung für sich genommen etwas unpräzise, wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht angeführt hat. Nimmt man den auf die Grundstücksteilung hinweisenden sonstigen Text der Urkunde und die Grüneintragungen in der beigefügten Karte hinzu, ist der Inhalt der Baulast aber eindeutig zu erkennen; die Baulastfläche soll der Aufnahme der südöstlichen Abstandflächen des nunmehr auf einem selbständigen Grundstück stehenden Gebäudes dienen. Die Baulast ist auch nicht – einschränkend – dahingehend auszulegen, dass sie nur die Abstandflächen des seinerzeit vorhandenen Gebäudes abdecken und jegliche Änderung an diesem Gebäude ausgeschlossen sein sollte. Ob eine Baulast grundstücksbezogen oder ob sie vorhabenbezogen in dem Sinne ist, dass sie nur ein konkretes Vorhaben absichern soll, ist durch Auslegung des in das Baulastenbuch eingetragenen Textes zu ermitteln; entscheidend ist, wie der Inhalt der jeweiligen Baulast bei verständiger Würdigung zu verstehen ist. Soll eine Baulast ausschließlich einem ganz bestimmten Vorhaben dienen, so muss diese Einschränkung indes unmissverständlich und so konkret bezeichnet werden, dass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen lassen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 7 B 1494/04 -, NVwZ-RR 2005, 459, vom 7. Dezember 2009 - 7 A 3150/08 -, juris, sowie vom 19. August 2015 - 7 B 618/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2012 - 6 K 3666/11 -, juris. Vorliegend diente die wegen der Teilung gemäß § 8 BauO NRW notwendige Eintragung der Abstandflächenbaulast im Jahre 1992 der Absicherung eines zu diesem Zeitpunkt bereits seit längerem bestehenden Gebäudes. Allerdings wollte die Beigeladene den abzutrennenden Grundstücksteil gerade zum Zwecke des Umbaus und der Umnutzung dieses Gebäudes in einen Landgasthof erwerben. Schon deshalb liegt die Annahme fern, dass die Baulast nur das konkrete Gebäude in seiner damaligen Form und Nutzung erfassen sollte. Auf den Kauf eines solchermaßen auf den tatsächlichen Bestand beschränkten Gebäudes hätte die Beigeladene sich wohl kaum eingelassen. Jedenfalls hätte eine solche Einschränkung unmissverständlich in der Verpflichtungserklärung deutlich gemacht werden müssen. Aus denselben Gründen lässt sich die Baulast – entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers – auch nicht dahingehend auslegen, dass künftige Änderungen des Gebäudes stets an den abstandflächenrechtlichen Vorschriften des Jahre 1992 zu messen sein sollen. Eine solch ungewöhnliche Einschränkung hätte erst recht der expliziten Regelung bedurft. Die Abstandflächen der Balkonanlage auf der Nordwestseite liegen unzweifelhaft auf dem eigenen Grundstück. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Flurstücke 420 und 424 nur ein Grundstück bilden, da sie auf demselben Grundbuchblatt verzeichnet sind. 2. Auch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden durch die angefochtene Baugenehmigung vom 00.00.0000nicht verletzt. Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinem Gebietsgewährleistungsanspruch. Mit diesem Anspruch kann sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegen die Zulassung einer mit dem Baugebietstyp unvereinbaren Nutzung wenden, und zwar selbst dann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Der Gebietserhaltungsanspruch greift gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151, und vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364, sowie Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris, und vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, DVBl. 2012, 847 ff. Gemessen an diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung des Gebietsgewähr-leistungsanspruchs ersichtlich aus. Denn mit der Umnutzung des bisherigen Gesellschaftsraums in eine weitere Wohneinheit verwirklicht die Beigeladene eine Nutzung, die in dem festgesetzten Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 unbeschränkt zulässig ist. Soweit der Beigeladenen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans L. Nr. 1 „B1. “ erteilt worden sind, kommt dem Kläger nur ein eingeschränktes Rügerecht zu. Denn bei den beiden Festsetzungen, von denen Befreiungen gewährt worden sind – Baugrenze und Geschossflächenzahl – handelt es sich um Festsetzungen, die aus städtebaulichen, nicht aber aus konkret nachbarschützenden Gründen getroffen worden sind. Weder der Begründung des Bebauungsplans, noch den sonstigen Umständen des Aufstellungsverfahrens lässt sich Gegenteiliges entnehmen. Demzufolge könnte der Kläger die Befreiungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn ihre Gewährung ihm gegenüber im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos wäre. Vgl. zum eingeschränkten Rügerecht bei Befreiungen von nicht drittschützenden Festsetzungen BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64/98 -, BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris. Dies ist indes nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht einmal deutlich gemacht, warum er durch die geringfügige Überschreitung der Baugrenze und der Geschossflächenzahl überhaupt nennenswert betroffen sein soll; von einer Unzumutbarkeit kann hinsichtlich dieser beiden Festsetzungen erst recht nicht ausgegangen werden. Auch eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht festzustellen. Die von dem Kläger angeführte Verminderung der Sonneneinstrahlung auf sein Grundstück lässt sich angesichts der Art des Vorhabens, der örtlichen Verhältnisse und der Himmelsrichtung nicht ernsthaft annehmen. Hinsichtlich der angeführten Einblickmöglichkeiten ist festzustellen, dass sich diese nur bedingt verändern werden. Zwar wird sich der Betrieb auf der Hoffläche in Zukunft von dem südöstlichen Balkon aus in der Tat gut beobachten lassen können. Vergleichbare Einblickmöglichkeiten sind aber schon jetzt aus den Fenstern im Obergeschoss gegeben. Diese Einblickmöglichkeiten sind im Übrigen notwendige Folge der in den Jahren 1992/93 erfolgten Grundstücksteilung, die ein mehrgeschossiges Gebäude in der Nähe der Grundstücksgrenze mit sich gebracht hat. Schließlich müssen Nachbarn es in einem bebauten Gebiet hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht – insbesondere das Abstandflächenrecht – vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten, ggf. auch in Wohnräume, kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 30. August 2013 - 7 B 252/13 -, juris. Das Gebot der Rücksichtnahme ist schließlich auch nicht etwa deshalb verletzt, weil die Nutzer der künftigen Wohneinheit, namentlich des südöstlichen Balkons, unzumutbaren Staub- oder Lärmimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebes auf der Hofstelle des Klägers ausgesetzt sind. Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, einer Nutzung entgegen zu treten, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen auszusetzen droht (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz BauNVO). Vgl. dazu nur VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. August 2016 - 6 K 1125/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Dies ist vorliegend aber nicht zu erwarten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zukünftigen Nutzern, die eine Wohnung im festgesetzten Dorfgebiet und unmittelbar neben einer noch in Betrieb befindlichen Hofstelle beziehen, ein erhebliches Maß an Immissionen zuzumuten ist. Dass es in der Erntezeit phasenweise zu Lärm- und Staubbelästigungen kommen kann, von denen insbesondere die Nutzung des der Hoffläche zugewandten Balkons betroffen ist, ist erwartbar und in dieser Situation bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Klägers und seines Pächters selbst über dieses Maß hinausgehen, ist angesichts des insoweit wenig substantiierten Vortrags des Klägers nicht festzustellen. Hinzu kommt, dass es auf der Hofstelle bereits mehrere (durch den Kläger) fremdvermietete Wohneinheiten gibt, der Betrieb des Klägers also bereits heute gewissen Rücksichtnahmepflichten unterliegt. Im Übrigen gilt auch hier, dass denkbare Konflikte mit Nutzern des Gebäudes der Beigeladenen Folge der Grundstücksteilung in den Jahren 1992/93 sind. Durch die Teilung sind die Möglichkeit von Fremdnutzungen „auf der Hofstelle“ geschaffen und der bis dahin nach allen vier Seiten abgeschirmte Hofbereich des landwirtschaftlichen Betriebes gewissermaßen geöffnet worden. Insoweit handelt es also um einen Lagenachteil, der dem Grundstück seitdem anhaftet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW, dem zufolge bei der Anfechtung einer Baugenehmigung je nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn ein Streitwert zwischen 1.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen ist.