Beschluss
9 L 1986/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1208.9L1986.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 187,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 187,50 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg, da er nicht zulässig ist. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar statthaft, da der Klage gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2016 gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich um eine Zugangsvoraussetzung und nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens nachgeholt werde könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris Rn. 2. Die Antragstellerin hat vor dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der Antragsgegnerin unter dem 9. August 2016 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin jedoch nicht vor der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Gericht am 16. August 2016 entschieden. Es liegt kein Fall des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO vor. Danach ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ohne vorherige Ablehnung eines bei der Behörde gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Eine Vollstreckung droht, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 2012 – 1 W 29/92 –, juris Rn. 4. Allein der Ablauf der Zahlungsfrist führte mangels konkreter Vorbereitungen der Antragsgegnerin noch nicht dazu, dass die Vollstreckung drohte. Es liegt auch kein Fall des § 80 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VwGO vor. Welche Frist noch als angemessen anzusehen ist, hängt von der Eilbedürftigkeit des Einzelfalles ab. Als „Faustregel“ wird – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls – eine Frist von einem Monat noch als angemessen angesehen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - OVG 12 S 9.05 -, juris Rn. 4. Umstände, die auf eine solche Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den Antrag schließen lassen, dass seine Bescheidung binnen 1 Woche – Antragstellung bei der Behörde am 9. August 2016, Antragstellung bei Gericht am 16. August 2016 – erwartet werden konnte, liegen nicht vor, Dass die Zahlungsfrist, die die Antragsgegnerin der Antragstellerin in dem Gebührenbescheid gesetzt hat, am 16. August 2016 ablief, führt nicht zu einer besonderen Eilbedürftigkeit. Aus dem in § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO normierten Ausnahmefall der drohenden Vollstreckung ergibt sich vielmehr, dass erst die drohende Vollstreckung und nicht der Ablauf der Zahlungsfrist eine besondere Eilbedürftigkeit zur Folge hat. Im Übrigen hätte es ansonsten der Schuldner der Gebührenforderung durch Stellung des Aussetzungsantrags in zeitlicher Nähe zur gesetzten Zahlungsfrist in der Hand, die Entscheidungsfrist zu Lasten der Behörde nach Belieben zu verkürzen und damit die grundsätzliche Voraussetzung der Durchführung eines vorherigen Aussetzungsverfahrens bei der Behörde weitgehend ins Leere laufen zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der mit dem Gebührenbescheid festgesetzte Betrag von 750,00 € maßgebend, der auf ein Viertel zu reduzieren war, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen).