Beschluss
9 L 2295/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1212.9L2295.16.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6360/16 wird hinsichtlich der mit Bescheid vom 13. September 2016 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt und hinsichtlich der in diesem Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohung angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6360/16 wird hinsichtlich der mit Bescheid vom 13. September 2016 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins wiederhergestellt und hinsichtlich der in diesem Bescheid verfügten Zwangsgeldandrohung angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Den wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 2016 wiederherzustellen, die Androhung eines Zwangsgeldes aufzuheben, legt das Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahin aus, dass (nur) gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie gegen die Zwangsgeldandrohung um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird, nicht aber auch gegen die Gebührenfestsetzung. Ein Antrag gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung wäre unzulässig, da der Antragsteller vor Antragstellung keinen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Bezüglich der Zwangsgeldandrohung ist der Antrag auf Anordnung und bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zutreffende Rechtsbehelf.Dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2016 geändert wurde, ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich. Es ist mit dem Austausch der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung weder eine Änderung der angefochtenen Verfügungen verbunden noch beruht die Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einer etwaigen formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Hier überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 13. September 2016 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sowie an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Klage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2015 – 16 B 57/15 –, juris Rn. 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Die Fahrungeeignetheit des Betroffenen muss insoweit nachgewiesen sein. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 7 und 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 ff FeV). Hier ist die Fahrungeeignetheit des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung nicht nachgewiesen. Das ärztliche Gutachten von Herrn Dr. med. ist nicht schlüssig und kann deshalb nicht als Beweis für die Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. September 2016 dienen. Für das Gutachten, seine Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gelten die Grundsätze, die sich aus der Anlage 4a zur FeV ergeben. Danach muss die Untersuchung vor allem unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze durchgeführt werden und das Gutachten muss allgemein verständlich, nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Hier fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Gutachters, dass der Antragsteller wegen der festgestellten Gesundheitsstörung, hier: Schwerhörigkeit, unklare Synkope, arterielle Hypertonie, Neigung zur Kreislaufdysregulation ein Kraftfahrzeug der Klassen A1, BE und C1E nicht sicher führen kann. Dieses Ergebnis ist nicht schlüssig dargelegt. So führt der Gutachter auf Seite 16 seines Gutachtens aus, dass der Hypertonus (Blutdruck) unter Berücksichtigung der Untersuchungsbedingungen medikamentös regelrecht eingestellt sei und keine Einschränkung der Fahreignung in Bezug auf die erteilten Klassen bestehe. Wegen arterieller Hypertonie durfte dem Antragsteller daher die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden. Im Anschluss an seine Ausführungen zum Hypertonus führt der Gutachter zur unklaren Synkope und zur Kreislaufdysregulation aus, dass es vollkommen unklar sei, ob doch eine plötzliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit Ursache für die Auffälligkeiten waren oder ob der Antragsteller durch die Schwerhörigkeit und die damit geänderte Konzentrationssituationen in seiner Fahreignung beeinträchtigt wird. Es müsse diese Diagnostik nachgeholt werden, um die Frage der Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahreignung bezogen auf die erteilten Fahrerlaubnisklassen sicher beantworten zu können. Zudem müsste die Auffälligkeit in der Koordination weiter diagnostisch abgeklärt werden. Dass der Gutachter im Anschluss gleichwohl die Frage der Fahrerlaubnisbehörde beantwortet, ohne die Ergebnisse der von ihm selbst zur Beantwortung der Frage der Fahrerlaubnisbehörde für erforderlich gehaltenen diagnostischen Abklärung mittels EKG, Belastungs–EKG, 24–Stunden–EKG, Echokardiographie sowie Blutdruck–Bestimmung, einfach und über 24 Stunden abzuwarten, ist nicht nachvollziehbar. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht ausweislich ihrer Begründung auf diesem Gutachten. Die Fahrerlaubnisbehörde darf aber ein ihr vorgelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss dieses einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen. Fahreignungsgutachten bilden eine Entscheidungsgrundlage für die Fahrerlaubnisbehörde. Diese trägt die Verantwortlichkeit für die von ihr getroffenen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – 16 B 673/16 –, juris Rn. 4. Mangels Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Gutachters auf die Kraftfahrungeeignetheit war diese zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht belegt. Da sich die Entziehung der Fahrerlaubnis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 13. September 2016 als rechtswidrig erweisen dürfte, gilt entsprechendes für die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Die Zwangsgeldandrohung dürfte sich ebenfalls als rechtswidrig erweisen, da sie an die rechtswidrige Entziehung der Fahrerlaubnis und die rechtswidrige Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins anknüpft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht folgt der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist – der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden entsprechend – in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich der gesetzliche Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG) zugrundezulegen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist nur in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Hälfte anzusetzen.