Beschluss
7 L 2485/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:1214.7L2485.16.00
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und Löschung aus dem Vermittlerregister nach § 11a GewO
Tenor
1.
- Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und Löschung aus dem Vermittlerregister nach § 11a GewO 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7086/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen am vorübergehenden Aufschub der angefochtenen Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits ab. Hierbei sind zunächst maßgeblich die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht – für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, ohne dass gewichtige private Aufschubinteressen geltend gemacht werden können, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die zuvor erteilte und modifizierte Erlaubnis, als Versicherungsvermittler bzw. -makler tätig zu werden, widerrufen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), die sie sich zu Eigen macht. Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Die Widerrufsverfügung ist zu Recht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen –VwVfG NRW – gestützt. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, wie hier die zunächst rechtmäßig erteilte Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Beim Antragsteller sind nachträglich Tatsachen eingetreten, bei denen nach summarischer Prüfung Versagungsgründe i.S.d. § 34d Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO anzunehmen sind. Der Antragsteller ist nicht mehr als zuverlässig zur Ausübung seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler i.S.d. Nr. 1 dieser Vorschrift anzusehen. Danach ist die Erlaubnis grundsätzlich zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Der (Un-) Zuverlässigkeitsbegriff ist dabei ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei die Beurteilung der (Un-) Zuverlässigkeit auf Grundlage von Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart als prognostische Entscheidung darüber erfolgt, ob der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, in Zukunft seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, vgl. ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N. Die Zuverlässigkeit ist auch im Rahmen des § 34d Abs. 2 Nr. 1 GewO an diesem allgemeinen gewerberechtlichen Zulässigkeitsbegriff zu messen, vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 34d Rn. 66 mit Verweis auf § 35 Rn. 28ff. und insb. § 34c Rn. 81-85. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich bereits daraus, dass er zumindest seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen in beträchtlicher Höhe seit geraumer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, vgl. zu Steuerschulden: Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 34d Rn. 66 mit Verweis auf § 35 Rn. 49. Insbesondere rechtfertigen die im Widerrufszeitpunkt aktenkundigen Steuerschulden i.H.v. insgesamt ca. 261.000 € beim Finanzamt E. -V. und der Stadtkasse M. sowie rückständige IHK-Beitragszahlungen i.H.v. 1.759,26 € die Annahme, dass er seinen Gewerbebetrieb nicht ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, führt und dies künftig tun wird. Dabei ist gewerberechtlich belanglos, ob die hohen Steuerschulden auf einer Nachzahlung wegen eines zunächst unterlaufenen Fehlers des Steuerberaters beruhen und ob dem ein Verschulden des Antragstellers zugrundeliegt oder nicht, vgl. zum fehlenden Verschuldenserfordernis: Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 70. EL Juni 2015, § 34d Rn. 66 mit Verweis auf § 35 Rn. 50 i.V.m. 30 m.w.N. Darüber hinaus sind auch nachträglich Tatsachen eingetreten, die einen Versagungsgrund nach § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO rechtfertigen. Denn der Antragsteller lebt in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies ist in der Regel u.a. dann der Fall, wenn der Betroffene in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882b der Zivilprozessordnung – ZPO – eingetragen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs lagen den Antragsteller betreffende Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts unter den Aktenzeichen DR II 75/16, DR II 339/16 und DR II 108/16, vor. Dies führt zum Eingreifen der Regelvermutung des § 34 d Abs. 2 Nr. 2 GewO und stünde bereits für sich genommen regelmäßig der Erteilung der Erlaubnis entgegen. OVG NRW Beschluss vom 29. September 2009 – 4 B 813/09, juris, Rn. 3f. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung des Weiteren davon aus, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW gefährdet wäre. Diese Widerrufsvoraussetzung liegt insbesondere bei einer konkreten Gefahr vor, wenn der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter, den Staat, die Allgemeinheit oder andere Rechte und Rechtsgüter geboten ist. Der Widerruf ist zur Vermeidung weiterer Ausfälle öffentlich-rechtlicher Abgaben, zum Schutz des Vertrauens in den Berufsstand der Versicherungsvermittler sowie zum Schutz der Versicherungsnehmer vor Vermögensschädigung durch unzuverlässige Versicherungsvermittler und -makler geboten. Die konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses liegt einerseits in der Gefahr des Ausfalls fälliger Steuerbeträge und IHK-Beiträge, andererseits darin, dass der Antragsteller wegen seiner finanziellen Lage möglicherweise nicht die für seine Kunden jeweils besten Versicherungsprodukte auswählt, sondern die für ihn selbst lukrativsten Produkte empfiehlt. Der Einwand des Antragstellers, dass eine Gefahr mangels bisheriger Beschwerden und mangels schädigender Vermittlungsgeschäfte zulasten von Verbrauchern in der Vergangenheit nicht vorliege, weil es nicht zu Beeinträchtigungen von Verbrauchern gekommen sei, greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt dabei, dass nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im konkreten Einzelfall gegeben sein muss, nicht aber, dass sich die Gefahr bereits durch Schadenseintritt realisiert haben muss. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Februar 1996 – 13 B 3388/95 –, Rn. 29, juris Auch die Jahresfrist aus § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist eingehalten. Nach summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin den ihr aus § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eröffneten Ermessensspielraum gesehen und im Rahmen der nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung beanstandungsfrei ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde von Seiten der Antragsgegnerin in ausreichender Weise gewürdigt. Gegen die Beurteilung, dass der Widerruf der Maklererlaubnis zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich ist, bestehen keine durchgreifenden Einwände. Insbesondere ist der sofortige Widerruf erforderlich gewesen. Das Vorbringen des Antragstellers, eine Auflage sei als mildere Mittel weniger belastend und ein sofortiger Widerruf zum Schutz des öffentlichen Interesses nicht notwendig, greift nicht durch. Eine nachträgliche Auflage zur Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GewO, etwa mit dem Erfordernis des Nachweises ratenweiser Tilgung der Schulden, wäre nämlich nicht in gleicher Weise geeignet, das öffentlichen Interessen an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen und an der Sicherheit des Versicherungsgewerbes zu schützen. Denn bei Erteilung einer nachträglichen Auflage hätte der Antragsteller zunächst weiter als Versicherungsmakler tätig werden können, jedoch wäre die Einhaltung der Auflage – insbesondere die ratenweise Tilgung – wegen unveränderter finanzieller Lage nicht sichergestellt gewesen. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Antragsteller noch im behördlichen Verfahren auf Vorschlag der Antragsgegnerin die Erteilung einer nachträglichen Auflage abgelehnt hat. Zudem hat er keinen Tilgungsplan oder ein Sanierungskonzept vorgelegt, wonach mit einer zeitnahen Begleichung der Schulden zu rechnen wäre. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich der sofortige Widerruf der Erlaubnis nach § 34 d GewO auch nicht als unangemessen. Er führt nicht zu Nachteilen, die erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Antragsgegnerin hat den für eine weitere berufliche Ausübung sprechenden privaten Interessen des Antragstellers die für einen Widerruf streitenden öffentlichen Interessen an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen und an der Sicherheit des Versicherungsgewerbes gegenüber gestellt. Es begegnet im Ergebnis keinen Bedenken, dass sie – auf Erwägungen des Verbraucherschutzes beruhend – die Vermögensinteressen der Kunden letztlich höher eingestuft hat als die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – geschützte privaten Interessen des Antragstellers an einer weiteren Berufsausübung seines erlaubnispflichtigen Gewerbes. Angesichts der nach summarischer Prüfung gegebenen Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten besonderen Kriterien, an denen ein für sofort vollziehbar erklärter und damit tiefgreifender Eingriff in die Berufsfreiheit zu messen ist, bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es besteht das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Widerrufsverfügung. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Widerrufsverfügung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügung eingetreten sind. Vgl. zur Untersagung erlaubnisfreier Gewerbe: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2013 - 4 B 907/13 -, vom 11. Oktober 2013 - 4 A 457/13 – und vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris, Rn. 40 f. m.w.N. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 4 B 480/15 –, juris, Rn. 23. Vorliegend ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände, dass der Allgemeinheit die Hinnahme der Tätigkeit des Antragstellers als – in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebender – Versicherungsmakler ohne die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzumuten ist. Es bestünden schon für diesen Zeitraum konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich durch den Ausfall weiterer Steuerbeträge zu Lasten des Sozialstaats und der Allgemeinheit sowie weiterer IHK-Beiträge zu Lasten der regionalen Wirtschaft und darüber hinaus die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller wegen seiner unverändert angespannten finanziellen Lage sich möglicherweise zum Schaden der Versicherungsnehmer und der Versicherungswirtschaft bereichert. Mangels liquider finanzieller Mittel besteht zudem die Gefahr, dass er weitere Verbindlichkeiten nicht bedienen können wird und es möglicherweise zu weiteren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis kommt. Diese Gefahr ist auch nicht durch etwaig zwischenzeitlich veränderte Umstände weggefallen. Es ist nach summarischer Prüfung derzeit nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen alsbald in Gänze nachkommt und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Tilgung der Schulden gelöscht werden. Insbesondere ist ein Sanierungskonzept oder Tilgungsplan nicht erkennbar. Der Antragsteller hat im Laufe des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Antragsgegner und während des vorliegenden Verfahrens zwar immer wieder vorgetragen, er arbeite daran, sich aus der finanziellen Notlage zu befreien. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass die öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen bereits getilgt sind oder sich zumindest in erheblichem Umfang reduziert hätten. Auch hat sich die vom Antragsteller geäußerte Erwartung, der Antragsteller werde durch den Verkauf eines Grundstücks demnächst über liquide finanzielle Mittel verfügen, nicht hinreichend konkretisiert. Weder hat er ein feststehendes Datum eines bevorstehenden Abschlusses eines Kaufvertrags dargelegt noch die Höhe oder den zu erwartenden Zeitpunkt der Zahlung eines Verkaufserlöses präzisieren können. Der weitere – wörtliche – Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller wieder als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO in das Register gemäß § 11a GewO (Vermittlerregister) einzutragen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf (vorläufige) Wiedereintragung oder Rückgängigmachung der Löschung besteht. Gemäß § 11 a Abs. 3 Satz 2 GewO hat die Registerbehörde bei Aufhebung der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. Mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis ist die angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 54.2.1 analog i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013. Mangels näherer Anhaltspunkte über den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns hat die Kammer den Mindestbetrag von 15.000 € in Ansatz gebracht, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu kürzen ist.