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Beschluss

7 L 2676/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2016:1228.7L2676.16.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers    abgelehnt.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.528,07 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.528,07 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7807/16 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit mit dem Antrag vorläufiger Rechtsschutz ausdrücklich auch gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 begehrt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Zwar kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ‑ ein solcher liegt mit dem Gebührenbescheid vom 17. Oktober 2016 vor ‑, ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO jedoch nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat jedoch bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des Eilverfahrens keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Ein Ausnahmefall gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesrechts entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Im vorliegenden Fall entfaltet die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 kraft Bundesrechts keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.). Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach § 112 Satz 2 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 112 Satz 1 JustG NRW ganz oder teilweise anordnen. Nach § 112 Satz 1 JustG NRW haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 ist eine Maßnahme einer Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zulasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2016 ist offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Da die letzte Tat am 10. Dezember 2015 begangen wurde, ist dieser Tag maßgeblich. Die Antragsgegnerin hat den Punktestand des Antragstellers im Fahreignungs-Bewertungssystem zum maßgeblichen Zeitpunkt am 10. Dezember 2015 zu Recht mit acht Punkten beziffert. Der Punktestand im Fahreignungs-Bewertungssystem entwickelte sich wie folgt: Durch den Geschwindigkeitsverstoß am 15. November 2008 wurde für den Antragsteller ein Punkt eingetragen. Durch den Geschwindigkeitsverstoß vom 16. Oktober 2011 erhöhte sich der Stand um drei Punkte auf nun vier Punkte. Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung reduzierte den Punktestand um zwei Punkte auf insgesamt zwei Punkte. Der Geschwindigkeitsverstoß vom 19. April 2013 führte wiederum zur Eintragung von drei weiteren Punkten, so dass sich insgesamt fünf Punkte ergaben. Aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes von 26. April 2013 wurde für den Antragsteller ein weiterer Punkt eingetragen. Die Gesamtpunktzahl betrug nunmehr sechs Punkte. Der Geschwindigkeitsverstoß vom 29. Juli 2013 führte zu einer weiteren Erhöhung um drei Punkte auf insgesamt neun Punkte. Hierzu kamen aufgrund des Geschwindigkeitsverstoßes vom 1. August 2013 drei weitere Punkte, so dass sich ein Gesamtpunktestand von zwölf Punkten ergab. Der Rotlichtverstoß vom 13. September 2013, isoliert mit drei Punkten zu bewerten, führte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) nur zu einer Erhöhung der Gesamtpunktezahl auf 13 Punkte, da zum Tatzeitpunkt die Verwarnung vom 25. November 2013 noch nicht zugestellt war. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte erst am 28. November 2013 und damit nach Begehung des Rotlichtverstoßes am 13. September 2013. Der Punktestand war daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. auf 13 Punkte zu reduzieren. Die Geschwindigkeitsverstöße vom 16. Oktober 2011, 26. April 2013, 19. April 2013, 29. Juli 2013 und vom 1. August 2013 sowie der Rotlichtverstoß vom 13. September 2013 sind auch noch verwertbar. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG n.F. werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfristen zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. genannten Zeitpunkt, hier also am 10. Dezember 2015, noch nicht abgelaufen waren. Für die Tilgung sämtlicher, bis zum 1. Mai 2014 eingetragener Verstöße des Antragstellers ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n.F. die Tilgungsvorschrift in § 29 StVG a.F. maßgeblich, da die Verstöße nach § 28 Abs. 3 StVG a.F. gespeichert worden sind und auch nach § 28 Abs. 3 StVG n.F. zu speichern wären. Nach diesem Maßstab ist die Tilgungsfrist der vorgenannten Geschwindigkeitsverstöße und des Rotlichtverstoßes noch nicht abgelaufen. Der Ablauf der Tilgungsfrist des Geschwindigkeitsverstoßes vom 16. Oktober 2011 wird durch die Eintragung des Geschwindigkeitsverstoßes vom 26. April 2013 gehemmt, dessen Tilgungsfrist seinerseits wiederum durch die Eintragung des Rotlichtverstoßes vom 13. September 2013 bis zum 20. Februar 2016 gehemmt ist. Der Rotlichtverstoß vom 13. September 2013 hemmt ebenfalls die Tilgung der Geschwindigkeitsverstöße vom 19. April 2013, 29. Juli 2013 und 1. August 2013, so dass sämtliche Geschwindigkeitsverstöße und der Rotlichtverstoß zum gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. maßgeblichen Zeitpunkt am 10. Dezember 2015 verwertbar waren. Dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung am 20. Oktober 2016 wegen Ablaufs der Tilgungsfrist am 20. Februar 2016 nicht mehr verwertbar waren, ist nach der gesetzlichen Regelung ohne Belang. Aus diesem Grund ist unerheblich, dass das Kraftfahrtbundesamt dem Antragsteller unter dem 27. Juni 2016 mitteilte, dass im Fahreignungsregister an diesem Tag insgesamt lediglich zwei Punkte erfasst seien. Aufgrund der Tilgung des Geschwindigkeitsverstoßes vom 15. November 2008 am 24. Dezember 2013 gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. reduzierte sich der Punktestand um einen Punkt auf nunmehr zwölf Punkte. Diese sind gemäß § 65 Abs. 3 StVG n.F. mit fünf Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu übernehmen. Dieser Punktestand erhöhte sich durch den Geschwindigkeitsverstoß vom 5. Oktober 2014 um zwei Punkte auf insgesamt sieben Punkte. Daraufhin verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller zutreffend gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. und wies ihn auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungsseminars nach § 4a StVG n.F. sowie die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis hin. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es einer Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. (erste Stufe nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem) nicht, da der Antragsteller bereits unter dem 25. November 2013 nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt worden war. Unerheblich ist, dass sich diese Maßnahme noch auf das alte Straßenverkehrsgesetz stützte. Ausweislich der Gesetzesbegründung führt lediglich eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmestufe ‑ nach altem wie nach neuem Recht ‑ zu einer Maßnahme. BT-Drs. 17/12636, S. 50. So auch die obergerichtliche Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2015 ‑ 16 B 205/15 ‑, juris, Rn. 3; Bay.VGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 ‑ 11 CS 14.2653 ‑, juris, Rn. 9. Da der Antragsteller bereits die Stufe 1 nach altem Recht durchlaufen hatte, war allein durch die Umrechnung die erste Maßnahmestufe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. nicht mehr zu durchlaufen. Auch wies der Kontostand des Antragstellers nach dem 1. Mai 2014 zu keinem Zeitpunkt weniger als vier Punkte aus, so dass durch die Ordnungswidrigkeiten vom 5. Oktober 2014, und 10. Dezember 2015 keine Pflicht zur erneuten Ermahnung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG entstand. Lediglich dann, wenn der Kontostand durch eine neue Ordnungswidrigkeit die 4‑Punkte-Grenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG „von unten“ neu überschritten hätte, wäre eine Ermahnung nach dieser Vorschrift erforderlich gewesen. Mit Begehung des Geschwindigkeitsverstoßes vom 10. Dezember 2015 wies das Punktekonto des Antragstellers die von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzten acht Punkte auf. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Die in der Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2016 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Ihnen steht das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern gegenüber, das eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, für die Entziehung der Fahrerlaubnis den halben Auffangstreitwert festzusetzen. Dieser war gemäß 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 3, 39 Abs. 1 GKG um ein Viertel der mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 festgesetzten Kosten zu erhöhen, da der Antragsteller ausdrücklich auch um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid nachgesucht hat.