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Urteil

17 K 415/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0126.17K415.14.00
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Leitsätze

1. Der Name des Kinderarztes, den das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen über Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 32a Heilberufsgesetz zu den Daten über ein Kind speichert ist kein personenbezogenes Datum der gesetzlichen Vertreter des Kindes.

2. Dem gesetzlichen Vertreter eines Kindes, zu dem das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen über Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 32a Heilberufsgesetz den Namen des Kinderarztes speichert, fehlt die Klagebefugnis für eine auf Löschung des Arztnamens gerichtete Klage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Name des Kinderarztes, den das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen über Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 32a Heilberufsgesetz zu den Daten über ein Kind speichert ist kein personenbezogenes Datum der gesetzlichen Vertreter des Kindes. 2. Dem gesetzlichen Vertreter eines Kindes, zu dem das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Einladungs- und Erinnerungswesen über Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 32a Heilberufsgesetz den Namen des Kinderarztes speichert, fehlt die Klagebefugnis für eine auf Löschung des Arztnamens gerichtete Klage. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Löschungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten betreffend Daten (akademischer Titel und Name des Kinderarztes), die der Beklagte aufgrund von § 32a Heilberufsgesetz - HeilBerG - in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen / U-Untersuchungen - UTeilnahmeDatVO - gespeichert hat und eines Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten hinsichtlich einer zukünftiger Speicherung dieser Daten. Der Kläger ist Vater der Kinder O. G. (geboren am 16. August 2008), C. (geboren am 5. Juli 2011) und D. (geboren am 15. Mai 2014). Der bei den Kindern des Klägers Kinderfrüherkennungsuntersuchungen durchführende Kinderarzt meldete dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) nach § 2 UTeilnahmeDatVO Daten über die durchgeführten Untersuchungen. Das LZG speicherte die übermittelten Daten zur Kontrolle über die ärztliche Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen, insbesondere den Namen des betroffenen Kindes, das Datum und die Bezeichnung der durchgeführten Untersuchung, eine JPG-Datei des Untersuchungsbeleges sowie den akademischen Titel und Namen des Arztes (Gerichtsakte, Blatt 3 f.). Hiervon erhielt der Kläger im Rahmen einer Akteneinsicht im Parallelverfahren gleichen Rubrums 17 K 414/14 Kenntnis. Er forderte in diesem Parallelverfahren daraufhin den Beklagten mit Schriftsatz vom 6. September 2013 zur Löschung der Klarnamen aller Ärzte auf, die über die Kinder des Klägers O. G. und C. Meldungen nach § 32a Heilberufsgesetz NRW gemacht hatten sowie zur Unterlassung der zukünftigen Speicherung der Arztnamen auf. Anderenfalls kündigte er auch insoweit die Prüfung einer Klage an. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger hat am 9. Oktober 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erhoben. Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 hat sich das Verwaltungsgericht Minden für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Speicherung der Identifikationsmerkmale – Name und akademischer Grad – der Ärzte, die Meldungen über die Kinder des Klägers nach § 32a Heilberufsgesetz NRW an den Beklagten gemacht haben, verstoße gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Speicherung fehle eine wirksame Rechtsgrundlage. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, folgende auf ihn bezogene Daten zu löschen: Namen und alle weiteren Identifikationsmerkmale derjenigen Ärzte, die Meldungen nach § 32a Heilberufsgesetz NRW über U-Untersuchungen seiner Kinder gemacht haben, 2. es dem Beklagten zu untersagen, den Namen oder irgendein anderes Identifikationsmerkmal eines Arztes, der Meldung nach § 32a Heilberufsgesetz NRW an den Beklagten macht, zu speichern, sofern die Information auf ihn oder auf seine Kinder bezogen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache unzulässig. Die Vorträge, die Speicherung der Daten des Kinderarztes sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig, und das Begehren, den Arztnamen binnen 14 Tagen zu löschen, seien bereits im Parallelverfahren 17 K 414/14 streitgegenständlich. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Löschung des Namens des Kinderarztes. Die Voraussetzungen denkbarer seien nicht erfüllt. Die Speicherung sei gemäß § 2 UTeilnahmeDatVO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 DSG NRW zulässig. Sie diene dem LZG zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Die gespeicherten Daten würden nur zu dem Zweck verwendet, zu dem sie erhoben worden seien; nämlich dem Nachweis der Durchführung der Kinderfrüherkennungsuntersuchung durch eine approbierte Ärztin bzw. einen approbierten Arzt. Das LZG müsse prüfen können, ob es sich bei der die Teilnahme bestätigenden Person um einen approbierten Arzt handelt. Das LZG müsse die durch einen approbierten Arzt erfolgte Meldung dokumentieren und dazu den Arztnamen so lange im System vorhalten, wie Kinderfrüherkennungsuntersuchungen des betroffenen Kindes durchgeführt werden sollten. Die Löschung des Arztnamens sei gesetzlich gemäß § 3 Abs. 6 UTeilnahmeDatVO für den Zeitpunkt von zwei Monaten nach dem letztmaligen Datenabgleich vorgegeben, was das LZG auch umsetze. Ein Löschungsanspruch nach § 35 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - stehe dem Kläger mangels Anwendbarkeit nicht zu. Einschlägig seien die Regelungen des Datenschutzgesetzes NRW - DSG NRW -. Auch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) folge kein Löschungsanspruch. Ansprüche auf Datenlöschung seien bereits einfachgesetzlich in § 19 DSG NRW geregelt. Zudem sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers nicht betroffen. Der Name des Kinderarztes sei kein personenbezogenes Datum des Klägers bzw. seiner Kinder. Jedenfalls liege kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers vor. Das mit der Speicherung verfolgte Schutzgut des Kindeswohls überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Das Kindeswohl sei Richtschnur für die Ausübung der Elternrechte und für das Wächteramt des Staates. Den Eltern entstünden aus der Speicherung des Arztnamens keine nachteiligen Rechtsfolgen. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig. Allerdings liegt die vom Beklagten gerügte doppelte Rechtshängigkeit nicht vor. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch war zu keiner Zeit Gegenstand des Streits im Parallelverfahren gleichen Rubrums 17 K 414/14, was sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Schriftsatz des Klägers vom 6. September 2013 ergibt. Der Kläger ist sowohl hinsichtlich seines auf Löschung des Namens des Kinderarztes gerichteten Antrags als auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zur Vermeidung von Popularklagen verlangt das Prozessrecht vom Kläger hinsichtlich des Verpflichtungsantrags zur Löschung gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bzw. hinsichtlich des Unterlassungsantrags als (vorbeugende) Unterlassungsklage analog § 42 Abs. 2 VwGO, dass er geltend machen kann, durch die Ablehnung der behördlichen Löschungsentscheidung bzw. durch die Vornahme der Maßnahme, deren Unterlassung er begehrt, möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis fehlt nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger behaupteten Rechte bestehen können. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36/13 -, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17/93 -, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973- VII C 6.72 -, juris, Rn. 18. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 17/93 -, juris, Rn. 11. Alle hinsichtlich des klägerischen Löschungsbegehrens denkbaren Anspruchslagen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 lit. a) oder lit. b) DSG NRW; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 3 BDSG, öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch) setzen voraus, dass die hier in Rede stehenden Daten personenbezogene Daten des Klägers sind. Dies gilt auch für den geltend gemachten (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch. Der akademische Titel und der Name des Kinderarztes, der die Durchführung von Kinderfrüherkennungsuntersuchungen bei den Kindern des Klägers an das LZG mitteilt, stellen keine personenbezogene Daten des Klägers dar. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 DSG NRW Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dabei muss es sich stets um eigene Verhältnisse des Betroffenen handeln. Daten über die Verhältnisse irgendeiner Person oder über eine Sache werden nicht ohne Weiteres zu personenbezogenen Daten jeder (anderen) Person, die mit ihr oder mit der Sache in einer Verbindung steht. Vgl. Dammann , in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 3, Rn. 7, zum wortlautidentischen § 3 Abs. 1 BDSG. Es muss ein unmittelbarer Bezug zur Person des Betroffenen herstellbar sein. Gola/Schomerus , Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 12. Auflage 2015, BDSG, § 3, Rn. 5. Danach sind die Daten „akademischer Titel“ und „Name“ des Kinderarztes zunächst zweifellos personenbezogene Daten des Arztes selbst, auf dessen Person sie unmittelbar bezogen sind. Zudem sind die in Rede stehenden Daten ein auf die Kinder des Klägers beziehbares Datum. Der Arztname stellt einen unmittelbaren Bezug zum Behandlungsverhältnis zwischen dem Arzt und dem Kind her. Diesen zwischen Kind und Datum bestehenden Bezug nutzt das LZG im Rahmen der Datenverarbeitung und -speicherung, soweit es die Authentizität der Mitteilung des Arztes über eine durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchung bei dem Kind überprüft und bei positiver Prüfung in der Folge die mitgeteilte Durchführung nebst akademischen Titel und Name des Arztes zu dem Namen des Kindes speichert. Auf den Kläger als Vater der Kinder, die in dem vorstehend genannten Behandlungsverhältnis stehen, bezieht sich die Datenverarbeitung und -speicherung des akademischen Titels und des Namen des Arztes jedoch unter keinem hier in Betracht kommenden Gesichtspunkt. Der Kläger ist rechtlich nicht Vertragspartner des seine Kinder betreffenden Behandlungsvertrages mit dem Kinderarzt. Der Kläger vertritt seine Kinder lediglich rechtsgeschäftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Diese Stellvertretung lässt den Vertreter (Kläger) jedoch gerade nicht an die Stelle und in die Rechte der Vertretenen (seiner Kinder) treten. Auch aus dem in seiner Elternstellung begründeten Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zu seinen Kindern folgt nichts anderes. Zwar gehören zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen einer Person auch Verbindungen und Beziehungen wie Verwandtschafts- und Vertragsverhältnisse. Vgl. zum wortlautidentischen § 3 Abs. 1 BDSG Dammann , in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 3, Rn. 11. Doch weisen weder das Datum des akademischen Titels noch das des Namens des Arztes Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zu seinen Kindern oder ein ihn betreffendes Vertragsverhältnis auf. Daten der einen Person werden nicht dadurch zugleich Daten einer anderen Person, dass diese andere Person objektiv in einer familiären, beruflichen oder sonstigen Beziehung zu der einen Person steht. Werden Personen (hier: der Kläger), zu denen eine Beziehung besteht, im Verarbeitungs- und Nutzungskontext der verantwortlichen Stelle weder namentlich genannt noch sonst berücksichtigt, so sind sie nicht als Betroffene anzusehen und haben daher keine Datenschutzrechte in Bezug auf die verarbeiteten Daten. Vgl. zum wortlautidentischen § 3 Abs. 1 BDSG Dammann , in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 3, Rn. 41; Vgl. insoweit zum geforderten „Personenbezug“ der „über diese Person“ gespeicherten Daten Schild , in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, Grundlagen, Bereichsspezifischer Datenschutz, BDSG, Kommentar, 2013, BDSG, § 3, Rn. 27. So liegt es hier. Die Daten „akademischer Grad“ und „Name“ des Kinderarztes werden vom LZG in keine Beziehung zum Kläger gesetzt. Der Kläger wird im Verarbeitungs- und Nutzungskontext der Datenverarbeitung und -speicherung des LZG hinsichtlich der Mitteilung von Ärzten über bei seinen Kindern durchgeführte Früherkennungsuntersuchungen namentlich nicht genannt. Die Übermittlung seines Namens ist auch nicht von § 2 UTeilnahmeDatVO vorgesehen. Im weiteren Verfahren im Fall ausbleibender Mitteilungen über durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchungen (Erinnerungs- und Einladungsschreiben, ggf. Mitteilung an den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe) werden akademischer Grad und Name des Kinderarztes weder verwendet noch gegenüber dem Kläger berücksichtigt oder mit ihm in eine Beziehung gesetzt. Dies könnte ohnehin nur ein Arztname aus früheren Mitteilungen über durchgeführte Kinderfrüherkennungsuntersuchungen sein. Denn im Fall von ausbleibenden ärztlichen Mitteilungen liegt dem LZG denklogisch kein Arztname vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.