Beschluss
15a L 3029/16.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0130.15A.L3029.16A.00
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Leitsätze
Die Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem Hinweis "Die Klage muss (...) in deutscher Sprache abgefasst sein", ist fehlerhaft.
Die Formulierung ist geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, die Klage müsse schriftlich erhoben werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ‑ 15a K 9180/16.A ‑ gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheides des C. G. N. V. G1. vom 27. September 2016 wird festgestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem Hinweis "Die Klage muss (...) in deutscher Sprache abgefasst sein", ist fehlerhaft. Die Formulierung ist geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller ‑ 15a K 9180/16.A ‑ gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheides des C. G. N. V. G1. vom 27. September 2016 wird festgestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag ist zulässig und begründet. Entsprechend der Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben die Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Der Bescheid des C. G2. N. V1. G1. (C1. ) vom 27. September 2016 ist entgegen der Annahme des für die Abschiebung zuständigen Ausländeramtes der Stadt X. weder bestandskräftig noch vollziehbar. Die am 22. Dezember 2016 erhobene Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 27. September 2016 hat gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung des C. handelt es sich um eine solche nach § 38 Abs. 1 AsylG. Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Die zweiwöchige Klagefrist nach Zustellung des Bescheides gemäß § 74 Abs. 1 AsylG begann nicht zu laufen. Die Klageerhebung ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, 1. HS. VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig. Es fehlte an der für den Anlauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig erteilt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist vielmehr auch dann fehlerhaft, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77/78 –, BVerwGE 57, 188-191, m.w.N. – juris; Schenke, Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 12. Die dem Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung war in diesem Sinne geeignet, einen Irrtum über die formellen Voraussetzungen der Einlegung einer Klage hervorzurufen. Die Formulierung, "Die Klage muss (…) in deutscher Sprache abgefasst sein", widerspricht dem Gesetz. Nach § 81 Abs. 1 VwGO ist die Klage nach Satz 1 schriftlich zu erheben. Nach Satz 2 kann sie bei dem Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Unter dem Verb „abfassen“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Verschriftlichung zu verstehen. Vgl. Duden, Rechtschreibung, 24. Aufl. 2006, Stichwort „abfassen“: verfassen. Unter dem Stichwort „verfassen“ ist das Beispiel „(...) verfasste einen Brief“ aufgeführt; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, Stichwort „abfassen“: verfassen, schreiben, formulieren; zu „verfassen“ ist die Erläuterung „schriftlich herstellen“ angegeben. Dem steht die Annahme, seiner Bedeutung nach sei dem Begriff “abfassen“ nicht zu entnehmen, dass dies allein schriftlich erfolgen könne, nicht entgegen. Indem die synonymen Begriffe „anfertigen“, „aufschreiben“, „aufsetzen“, „ausarbeiten“, „formulieren“, „niederschreiben“, „schreiben“, „verfassen“, „zu Papier bringen“; „niederlegen“, vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen, jedenfalls überwiegend auf eine schriftliche Form hinweisen, ist der Begriff geeignet den Eindruck zu erwecken, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Dass der Begriff „abfassen“ auch synonym für „formulieren“ gebraucht werden kann, ändert daran nichts, vgl. insoweit abweichend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 – 14a L 2496/16.A. –; wie hier: VG Augsburg, Beschluss vom 3. Dezember 2014– Au 7 S 14.50321 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A – und VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A – juris mit Hinweis auf Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. zum Stichwort „abfassen“ mit den o.g. Synonymen. Neben dem nicht notwendigen Hinweis auf die schriftliche Klageerhebung fehlt indes der Hinweis auf die Möglichkeit nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Die Formulierung „muss (…) abgefasst sein" deutet vielmehr darauf hin, die Klage könne nur schriftlich erhoben werden. Der Hinweis, die Klage sei „abzufassen“, erschwert dem Betroffenen auch die Rechtsverfolgung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise. Es ist durchaus denkbar, dass sich gerade ein Empfänger eines ablehnenden Asylbescheides dem Erfordernis, die Klage schriftlich einzureichen, nicht gewachsen fühlt, er auch den mit der Hilfe durch Rechtskundige oder Sprachmittler verbundenen Aufwand und die damit möglicherweise verbundenen Kosten scheut und deshalb von der Erhebung der Klage absieht, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77/78 –, BVerwGE 57, 188-191, m.w.N. – juris. Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsteller haben am 22. Dezember 2016 Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 27. September 2016 erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob die Antragsteller die Zustellung an die Notunterkunft D. -S. °, I. T. °°°, °°°°° D. -S. als letzte dem C1. bekanntgegebene Adresse gegen sich gelten lassen müssen und ggf. wann der Bescheid des C. gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zugestellt galt. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine Erklärung abgegeben, von einer Vollziehung ihres Bescheides bis zum Abschluss des Klageverfahrens abzusehen. Danach drohte den Antragstellern nach dem Schreiben der Stadt X. vom 9. Dezember 2016 eine so genannte faktische Vollziehung. Somit war die Feststellung entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.