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Beschluss

7 L 2933/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0130.7L2933.16.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 8861/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. November 2016 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und auch keine sonstigen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er nach eigenem Bekunden Kokain eingenommen hat. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme einer solchen sog. harten Droge schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m.w.N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Der Kokainkonsum des Antragstellers ergibt sich aus seiner Aussage gegenüber den ihn kontrollierenden Polizeibeamten am 16. August 2016. Der Antragsteller hat diesen gegenüber eingeräumt, drei Tage zuvor, nämlich am 13. August 2016, Kokain auf einer Party konsumiert zu haben. Diese Angabe des Antragstellers ergibt sich aus der polizeilichen Sachverhaltsschilderung zur Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige vom 16. August 2016 sowie aus der Strafanzeige vom gleichen Tage. In der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige wurde zudem die Angabe des Antragstellers wörtlich protokolliert: „Ich habe am Samstag auf einer Party Kokain genommen. Heute nicht!“ Diese eindeutigen Angaben muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller falsch verstanden worden ist und nur gesagt hat, auf einer Party gewesen zu sein, auf der andere Personen, nicht aber er selbst, Kokain konsumiert hätten. Der Antragsteller ist nach dem positiven Drogenvortest belehrt worden. Erst anschließend und somit in vollem Bewusstsein der Bedeutung seiner Angaben hat er seinen Drogenkonsum eingeräumt. Es ist als Schutzbehauptung zu werten, wenn er nun angibt, eine solche Angabe nicht gemacht zu haben. Daran ändern auch die zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherungen zweier Freunde, mit denen er gemeinsam zu der Party gefahren ist, nichts. Denn diese Versicherungen beziehen sich nicht auf das Gespräch zwischen dem Antragsteller und den Polizeibeamten, vermögen also dessen dort gemachten Angaben über seinen Drogenkonsum nicht in Frage zu stellen. Was das Geschehen auf der Party selbst angeht, sind diese Versicherungen zu pauschal, um den Antragsteller, der sich an seinen Angaben festhalten lassen muss, entlasten zu können. Dass der eingeräumte Kokainkonsum nicht durch einen entsprechenden Nachweis im Blut bestätigt wurde, stellt die gegenüber den Polizeibeamten abgegebene Erklärung nicht in Frage. Denn der vom Antragsteller angegebene letzte Konsum lag drei Tage zurück, so dass wegen der maßgeblichen Abbauzeit der Substanz Kokain und dessen Metaboliten zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung ein Nachweis nicht mehr möglich war. Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2016 ‑ 16 B 281/16 -. Unbeachtlich ist es, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 16. August 2016 nicht akut unter dem Einfluss von Kokain stand. Denn beim Konsum harter Drogen ist ‑ wie oben ausgeführt ‑ nicht entscheidend, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Da aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers die fehlende Kraftfahreignung feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche und private Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller als Konsument harter Drogen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliche Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, die hier ausnahmsweise trotz der geringen Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein überwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Anlehnung an die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Mai 2009 ‑ 16 B 114/09 ‑ und vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, jeweils juris, in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an, es sei denn, es geht um einen ‑ hier nicht gegebenen ‑ Fall der qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis.