Urteil
6a K 4994/15.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0307.6A.K4994.15A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1., die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. und ihr gemeinsames Kind, der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 3., sind georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Sie verließen nach eigenen Angaben gemeinsam am 00.00.0000 ihr Heimatland. Am reisten sie mit einem PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 00.00.0000Asylanträge. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 gab der Kläger zu 1. zur Begründung der Anträge im Wesentlichen an, Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Vereinigten Nationalen Bewegung gehabt zu haben. Er sei bereits seit dem Jahr Mitglied in der Partei und unter anderem für die Verteilung von Broschüren verantwortlich gewesen. Die Probleme hätten begonnen, als es einen Regierungswechsel in Georgien gegeben und der georgische Traum die Macht übernommen habe. Er schilderte insbesondere einen Vorfall im Jahr, bei dem zwei unbekannte Personen von ihm die Herausgabe von „Geheiminformationen“ von Parteiangehörigen verlangt hätten. Er gab an, dass die Personen ihm damit gedroht hätten, dass er ansonsten seine „Familienangehörigen begraben“ müsse. Er habe daraufhin beschlossen einige Tage bei einem Freund in T. zu verbringen, um sich und seine Familie dort zu verstecken. Dort sei es durch Polizisten zu einer gezielten Überprüfung ihrer Personalien gekommen. Nach der Rückkehr aus T. habe es dann zunächst keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Weiterhin schilderte er einen Vorfall, der sich im Mai ereignet habe. Auf der Rückreise von einer Parteiveranstaltung in der Stadt T1. in L. habe ihn der Fahrer eines Autos angehupt. Als er daraufhin stehen geblieben und ausgestiegen sei, sei er von den drei Insassen des PKWs geschlagen worden. Sie hätten ihn dazu aufgefordert, ihnen die geforderten Materialien zu geben und seine Parteikollegen zu verraten. Er sei bei diesem Vorfall verletzt worden. Der behandelnde Arzt habe den Vorfall zwar an die Polizei weitergeleitet. Da er nichts von der Polizei gehört habe, sei er jedoch nochmals persönlich zur Polizei gegangen, um den Vorfall zu melden. Die Polizisten hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass in seinem Fall keine Erfolgsaussichten bestünden, da er keine Angaben zu dem Autokennzeichen oder den Personalien der Personen machen könne. Ausschlaggebend für die Flucht sei letztlich ein Vorfall kurz vor der Ausreise gewesen. Die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. seien in einem Park durch eine unbekannte Person aufgesucht worden. Die Person habe ihnen gedroht für den Fall, dass der Kläger zu 1. das von ihm Geforderte nicht erfüllen werde. Die Klägerin zu 2. bestätigte in der Anhörung die vom Kläger zu 1. vorgetragenen Ereignisse. Zudem schilderte sie einen Vorfall, bei dem sie allein im Auto unterwegs gewesen und von einem jungen Mann bedroht worden sei. Dieser habe sich zeitlich noch vor dem Überfall auf der Rückfahrt von T1. ereignet. Im Rahmen der Antragstellung wurde unter anderem eine ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis S. vom 00.00.0000 eingereicht, aus der hervorgeht, dass der Kläger zu 1. an einer chronischen Hepatitis C und einer Leberzirrhose erkrankt ist. Weiterhin wurde ein Mitgliedsausweis des Klägers zu 1. von der Vereinigten Nationalen Bewegung eingereicht. Durch Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und die Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab. Es lehnte auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Kläger haben am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass die geschilderten Erlebnisse eine Anerkennung als Asylberechtigte oder jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Es ist zudem eine am 00.00.0000 ausgestellte Bescheinigung eingereicht worden, in der die Mitgliedschaft des Klägers zu 1. in der Vereinigten Nationalen Bewegung bestätigt wird. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zusammen mit der Ladung hat die Kammer die Kläger dazu aufgefordert, spätestens bis zum 28. Februar 2017 aktuelle aussagekräftige ärztliche Atteste über etwaige Erkrankungen, deren Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose vorzulegen. In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1. und zu 2. eingehend zu den Geschehnissen in Georgien befragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6a K 4994/15.A sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.:) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdnr. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Falle der Kläger nicht vor. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Partei der Vereinigten Nationalen Bewegung in einem gewissen Umfang politisch aktiv war. Dennoch vermag die Kammer eine politische Verfolgung nicht festzustellen. Betrachtet man zunächst die der Kammer unabhängig von dem Verfahren der Kläger vorliegenden Erkenntnisse über die Situation in Georgien, so liegt die Gefahr einer politischen Verfolgung der Kläger wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Regimewechsel der Jahre 2012/2013 in Georgien eher fern. Es besteht weitgehend Einigkeit dass es sich bei dem Übergang der Regierungsmacht von der Vereinigten Nationalen Bewegung auf den Georgischen Traum (Oktober 2012) und des Präsidentschaftsamts von N. Saakaschwili auf H. Margwelaschwili (Oktober 2013) grundsätzlich um einen friedlichen demokratischen Machtwechsel gehandelt hat. Vgl. etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge u.a.: Georgien – Basisinformationen (Stand: 26. November 2012); Auswärtiges Amt: Länderinformationen Georgien (Internet-Angebot www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2014); Amnesty International, Amnesty Report 2013 Georgien; Süddeutsche Zeitung vom 24. Oktober 2013, S. 17. Allerdings ergeben sich aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Partei der Vereinigten Nationalen Bewegung im Anschluss an den Regierungswechsel verhaftet worden sind und dass ein Teil dieser Verhaftungen möglicherweise auch politisch motiviert gewesen sein könnte. Derartige Maßnahmen haben sich aber offenbar im Wesentlichen auf ehemalige Regierungsmitglieder, hohe Beamte und exponierte Parteifunktionäre bezogen. So heißt es, es seien „zahlreiche hochrangige Funktionäre und Mitglieder der Partei Vereinigte Nationale Bewegung vernommen und verhaftet“ worden (Amnesty Report 2013 Georgien), N. T2. sei „nur der prominenteste aus einer ganzen Reihe ehemaliger Regierungsmitglieder und hoher Beamter, denen in den letzten Monaten der Prozess gemacht“ worden sei (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 7), die Regierung habe bereits im Dezember 2012 50 führende Regierungsmitarbeiter („senior administration officials“) angeklagt (US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor: Georgia 2013 Human Rights Report, S. 2), es werde die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder beklagt (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8. November 2012, S. 14). In der Berichterstattung über die Vorgänge wird betont, es sei schwer auszumachen, „wo dabei der Rechtsstaat endet und politisch motivierte Verfolgung beginnt“ (Süddeutsche Zeitung vom 12. August 2014, S. 19). In diesem Kontext wird etwa der Prozess gegen den früheren Premierminister W. N1. und andere Funktionäre der früheren Regierung erwähnt. N1. wird vorgeworfen, Geld aus dem Staatshaushalt in den Wahlkampf der eigenen Partei geschleust zu haben (Süddeutsche Zeitung vom 2. August 2013, S. 16). Im Zusammenhang mit derartigen Vorwürfen gegen die Vereinigte Nationale Bewegung sollen 6.156 Personen von der Staatsanwaltschaft befragt worden sein (als Behauptung der Nationalen Bewegung wiedergegeben im Georgia 2013 Human Rights Report des US-Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, S. 39). Aus diesen Erkenntnissen lässt sich nicht entnehmen, dass über den Kreis der führenden bzw. höheren Partei- und Regierungsfunktionäre hinaus Mitglieder oder Mitarbeiter der früheren Regierungspartei aus politischen Gründen inhaftiert oder körperlich bedroht worden sind. Vgl. zu alledem bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Februar 2015 - 6a K 1029/14.A - und vom 17. Mai 2016 - 6a K 1309/15.A -; Beschluss vom 30. November 2015 - 6a L 2205/15.A -, juris. Diese bisherigen Erkenntnisse werden im Wesentlichen durch eine Recherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. Juni 2016 bestätigt. Zwar verweist die Recherche zusätzlich auch auf Berichte, denen zufolge es unter anderem im Jahr 2014 zu gewalttätigen Ausschreitungen gegenüber Parteimitgliedern gekommen ist. Berichtet wird jedoch in erste Linie wiederum von Gewalttaten, die gegen hochrangige Mitglieder der Partei, wie den ehemaligen Gesundheitsminister und zwei Oppositionsführer, gerichtet waren. Vgl. hierzu Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. Juni 2016 zu Georgien: „Partei «Vereinte nationale Bewegung» (United National Movement (UNM))“, Seite 14 ff. Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage erscheint eine politische Verfolgung des Klägers zu 1. und seiner Familie unwahrscheinlich. Die Kläger zu 1. und zu 2. gaben in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt übereinstimmend an, dass der Kläger zu 1. ein „einfacher Aktivist“ der Partei gewesen sei. Er sei unter anderem dafür zuständig gewesen, Menschen zu versammeln und Broschüren zu verteilen. Anhaltspunkte dafür, dass es vermehrt zu andauernden Verfolgungen und Gewalttätigkeiten gegenüber einfachen Parteimitgliedern gekommen ist, liegen der Kammer nicht vor. Insofern hätte der Kläger zu 1. substantiiert und überzeugend darlegen müssen, warum gerade er mit einer entsprechenden Verfolgung zu rechnen hat. Dies ist dem Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Er hat nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grund es zu der geschilderten Verfolgung gekommen ist, obwohl er nach eigenen Angaben in der Partei nur eine untergeordnete Stellung inne hatte und tatsächlich nicht über die geforderten Materialen und Informationen verfügt. Zwar hat der Kläger zu 1. die Angaben in Bezug auf seine politische Aktivität dahingehend konkretisiert, seit Januar 2014 Vorsitzender der Jugendorganisation der Filiale W1. im III. N2. gewesen zu sein. Zu dieser „Filiale“ zählten aber nur insgesamt ca. 10 Personen. Den Angaben des Klägers zu 1. zufolge haben die Bedrohungen im Übrigen bereits im Jahr 2012 begonnen, also mehr als ein Jahr vor seiner Übernahme des Vorsitzes der „Filiale“. Die von ihm geschilderten Verfolgungen hätten zudem einen ganz erheblichen Aufwand erfordert. Sowohl das mehrfache Anhalten auf der öffentlichen Straße in der Hauptstadt Tiflis als auch die gezielte Kontrolle in Lenjeri in der abgelegenen Region T. setzen voraus, dass der Kläger zu 1. in einem ganz erheblichen Maße überwacht und verfolgt worden ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu 1. angibt, keine regelmäßigen Arbeitszeiten gehabt zu haben. Die Verfolger müssten also beispielsweise bei der geschilderten Kontrolle am Nachmittag auf dem Weg zur Arbeit zuvor gewartet haben, um den Kläger zu 1. auf der öffentlichen Straße abzupassen. Dass tatsächlich ein solcher Aufwand betrieben worden ist, obwohl er selbst nur eine untergeordnete Stellung in der Partei inne hatte und er bei den Bedrohungen selbst angegeben hat, keine entsprechenden Informationen zu haben, erscheint der Kammer fernliegend. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger zu 1. trotz der behaupteten Bedrohungen überhaupt weiterhin politisch aktiv war. Denn er gibt selbst an, dass er keinerlei Ambitionen hatte in der Partei aufzusteigen und es als einen Fehler betrachtet, der Partei überhaupt beigetreten zu sein. All dies lässt die Glaubhaftigkeit der Schilderungen zweifelhaft erscheinen. Entscheidend für die Einschätzung der Kammer tritt hinzu, dass sich die Kläger zu 1. und zu 2. im Laufe der Anhörung in nicht auflösbare Widersprüche verwickelt und zudem ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung kontinuierlich gesteigert haben. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt schilderten die Kläger zu 1. und zu 2. noch ein in weiten Teilen identisches Geschehen. Demnach sei es im Jahr 2013 zu einem Vorfall gekommen, bei dem zwei Leute den Kläger zu 1. angehalten und erstmals von ihm die Herausgabe der Materialen gefordert hätten. Die Klägerin zu 2. gab in der persönlichen Anhörung an, am folgenden Tag nach T. gereist zu sein, um sich dort zu verstecken. Nach diesem Vorfall sei es zunächst ruhig gewesen, bis sich der Vorfall im Mai 2014 auf der Rückfahrt von T1. ereignet habe. Als für die Ausreise entscheidendes Ereignis bezeichneten beide übereinstimmend den Vorfall, in dem die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. in einem Park aufgesucht und bedroht worden seien. Dieser Vorfall habe sich kurz - nach Angaben der Klägerin zu 2. zwei Wochen - vor der Ausreise ereignet. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. erklärt, dass ihm gesagt worden sei, es gebe kompromittierendes Material, welches gegen ihn verwendet werde, wenn er den Forderungen der Verfolger nicht nachkomme. Es sei von ihm gefordert worden, in den Gerichtsverfahren gegen den Bürgermeister von U. , gegen den ehemaligen Premierminister und andere Abgeordnete entsprechend den Anweisungen der Verfolger auszusagen. Trotz der Bedeutsamkeit dieser Forderung blieb sie in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt unerwähnt. Weiterhin hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es zwischen den Parlamentswahlen im Jahr 2012 und der Präsidentschaftswahl im Jahr 2013 ca. 10 bis 12 Vorfälle gegeben habe. Auf weitere Nachfrage hat er einen nächtlichen Vorfall geschildert, bei dem ihm der Arm nach hinten gedreht, er in ein Fahrzeug gesetzt und ihm gedroht worden sei, dass man beim nächsten Mal Waffen oder Drogen bei ihm finden werde. Außerdem sei ihm auch einmal eine Kurznachricht geschickt worden, in der ihm gedroht worden sei, die Klägerin zu 2. zu vergewaltigen. Auch diese Drohungen hat der Kläger zu 1. erst im Laufe der mündlichen Verhandlung erwähnt. Widersprüchlich ist auch die Angabe, dass es keinen konkreten Anlass für die Reise nach T. gegeben habe. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin zu 2. die Vorfälle in der mündlichen Verhandlung, anders als bei der Anhörung durch das Bundesamt, nicht mehr zeitlich einordnen konnte. Unerklärlich ist insbesondere, dass sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, der Vorfall in dem Park/Garten, bei dem die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. gemeinsam aufgesucht worden seien, habe sich im Herbst 2012 ereignet. Dies lässt sich in keiner Weise mit den in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben vereinbaren. Denn dort gaben die Kläger zu 1. und zu 2. übereinstimmend an, dass dieser Vorfall ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sei. Die Ausreise erfolgte jedoch erst im September 2014, also rund zwei Jahre später. Eine korrekte Einordnung dieses einschlägigen Erlebnisses hätte der Klägerin zu 2., auch aufgrund der möglichen Orientierung an dem Alter des Klägers zu 3., gelingen müssen. Auch bezüglich der zeitlichen Einordnung des zweiten Vorfalls, bei dem der Kläger zu 3. nicht dabei war, hat die Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung abweichende Angaben gemacht. Auf Nachfrage hat sie in der mündlichen Verhandlung abweichend mitgeteilt, dass auch diese Bedrohung nach dem Vorfall auf der Rückfahrt von T1. erfolgt sei. 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit ist die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer entsprechenden Verfolgung notwendig. Hinzu kommt, dass die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg, in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. § 26a AsylG). Ob die Einreise insoweit, wie zunächst am 00.00.0000 gegenüber dem Bundesamt angegeben, mit dem PKW aus Georgien erfolgte oder ob die Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zunächst mit dem Flugzeug in die Niederlande und von dort mit dem PKW nach Deutschland gereist sind, ist hierfür nicht entscheidend. 3. Den Klägern ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Demnach soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht wegen der Erkrankung des Klägers zu 1. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vorliegend kann eine solche ein Abschiebungshindernis begründende lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung bei dem Kläger zu 1. nicht festgestellt werden. Bezüglich der Hepatitis C-Erkrankung hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nach einer im Jahr 2016 durchgeführten Behandlung nunmehr nicht mehr an Hepatitis C leide. Damit bestätigt sich die Annahme der Kammer, dass das zuletzt vorgelegte ärztliche Schreiben vom 00.00.0000 nicht für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes herangezogen werden kann. Im Hinblick auf die bei dem Kläger zu 1. diagnostizierte Leberzirrhose fehlt ein aktuelles und aussagekräftiges Attest. Es liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass es aufgrund dieser Erkrankung zur Zeit einer besonderen, im Heimatland nicht verfügbaren Behandlung bedarf. Das zuletzt eingereichte ärztliche Schreiben datiert vom 12. August 2015. In diesem wird zwar die Leberzirrhose diagnostiziert, als Behandlungsmaßnahme wird jedoch ausschließlich eine Therapie der Hepatitis C vorgeschlagen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kläger auch der zusammen mit der Ladung erfolgten Aufforderung, aktuelle und aussagekräftige Atteste einzureichen, nicht nachgekommen sind. 5. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 6. des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.