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Urteil

6a K 8/16.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0307.6A.K8.16A.00
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Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Volkszugehörige. Sie verließ nach eigenen Angaben am 00.00.0000 ihr Heimatland und reiste am 00.00.0000 mit einem PKW in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.00.0000 stellte sie einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.0000 gab die Klägerin zur Begründung des Antrages im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer beiden Söhne beleidigt und bedroht worden sei. Ihr älterer Sohn, der Kläger zu 1. des Parallelverfahrens , sei in der Vereinigten Nationalen Bewegung aktiv gewesen und in diesem Zusammenhang im Mai verfolgt und körperlich misshandelt worden. Ihr jüngerer Sohn habe eine höhere Position in der Vereinigten Nationalen Bewegung inne gehabt und als Jurist im Innenministerium gearbeitet. Nach dem Regierungswechsel habe er seine Position verloren. Sie sei vor ihrer Ausreise vielfach von unbekannten Personen beschimpft worden. Es sei unter anderem damit gedroht worden, sie umzubringen. Aufgrund ihrer Erkrankungen habe sie die damit einhergehende psychische Belastung nicht mehr ausgehalten. Sie sei an Diabetes und Leberzirrhose erkrankt und zudem sei ihre Nierenfunktion eingeschränkt; bereits in Georgien habe sie relgelmäßig zur Dialyse gemusst. Aufgrund des Diabetes habe sie in Georgien zwar Insulinspritzen erhalten. Der Diabetes sei jedoch erst diagnostiziert worden, als sich ihre Sehkraft aufgrund der Erkrankung bereits verschlechtert habe. Da sie die Injektionen nicht regelmäßig vorgenommen habe, sei es dann zu den Nierenproblemen gekommen. Die Leberzirrhose sei in Georgien nicht behandelt worden. Weiterhin reichte die Klägerin einen vorläufigen Entlassungsbericht der Medizinischen Klink Mitte in E. vom 00.00.0000 ein. Aus diesem geht hervor, dass bei der Klägerin unter anderem eine dialysepflichtige terminale Niereninsuffizienz, eine axonale Polyneuropathie der Beinnerven, eine diabetische Retinopathie und eine Leberzirrhose diagnostiziert wurde. Als Vorerkrankung wird unter anderem eine Hepatitis C-Erkrankung aufgeführt. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 00.00.0000vom G. Hospital C. belegt darüber hinaus das Vorliegen einer großen Narbenhernie. In einem Schreiben vom 00.00.0000 berichtet Dr. med M. I. über eine durchgeführte Herniotomie und einen Hernienverschluss. Aufgrund von Wundheilungsstörungen befand sich die Klägerin zudem ausweislich einer Bescheinigung vom 00.00.0000 in stationärer Behandlung. Durch Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und die Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab. Es lehnte auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.). Es forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die Klägerin hat am 00.00.0000 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesamt habe sich nicht mit der von ihr geschilderten Situation auseinandergesetzt. Jedenfalls bestehe aufgrund der Vielzahl der Erkrankungen ein Abschiebungsverbot. Sie hat ein Schreiben von Dr. med. P. vom 00.00.0000 vorgelegt, aus dem sich unter anderem ergibt, dass sie dialyseassoziierte Medikamente („aktuell z.B. Cinacalet und Phosphatbinder wie Renagel“) einnehmen muss, ohne die es vermehrt zu Verkalkungen oder einer verminderten Knochendichte komme. Diese Medikamente werden ausweislich eines beigefügten Schreibens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und sozialen Schutz Georgiens vom 00.00.0000 im Rahmen des in Georgien vorgesehenen Dialyseprogramms nicht berücksichtigt. Ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes E. vom 00.00.0000 stellt eine bedingte Reisefähigkeit der Klägerin fest. Weiterhin hat die Klägerin einen Bescheid vom 00.00.0000 über einen Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G und B und ein ärztliches Schreiben vom 00.00.0000 eingereicht, in dem angegeben wird, dass die Klägerin aufgrund der Retinopathie einer weiteren Behandlung bedürfe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 00.00.0000 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet (Az. 6a L ). Zusammen mit der Ladung hat die Kammer die Klägerin dazu aufgefordert, spätestens bis zum 28. Februar 2017 aktuelle aussagekräftige ärztliche Atteste über etwaige Erkrankungen, deren Behandlungsbedürftigkeit und die Prognose vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 8/16.A, 6a L und 6a K sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Az.: ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Georgien. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Von einer „Verfolgung“ kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder zum Teil beherrschenden Parteien und Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Klägers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (81), OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rdnr. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Eine solche Furcht vor Verfolgung hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt. Die von ihr gemachten Angaben dazu, bedroht und verfolgt worden zu sein, sind allgemein gehalten und in der Sache nicht nachvollziehbar. So hat sie zunächst einmal pauschal angegeben, auf der Straße mehrfach beleidigt worden zu sein. Allein diese Vorfälle erreichen nicht eine solche Intensität, die eine Verfolgung im oben genannten Sinne erfordert. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt erfolgte Äußerung, dass ihr damit gedroht worden sei sie umzubringen, ist völlig unsubstantiiert geblieben. Insbesondere hat sie diesen Vorfall, obwohl er der Klägerin aufgrund seines Ausmaßes sicherlich hätte in Erinnerung bleiben müssen, in der mündlichen Verhandlung nicht nochmals vorgetragen. In der Verhandlung hat sie nur angegeben, dass einmal eine ihr unbekannte Person „schlimme Dinge“ zu ihr gesagt habe. Eine konkretere Angabe konnte sie auf Nachfrage nur bezüglich einer Drohung machen, in der jemand zu ihr gesagt habe: „Wir werden dein Kind ohnehin finden.“ und „H. soll uns das Material geben. Wir werden ihn sowieso finden.“ Diese Drohungen betreffen jedoch bereits nicht die Klägerin selbst. Ergänzend ist anzumerken, dass ihr Sohn, der Kläger zu 1. im Verfahren 6a K , seine eigene politische Verfolgung bereits nicht glaubhaft darlegt hat. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 6a K Bezug genommen. Umso fernliegender erscheint im hiesigen Verfahren das Vorliegen einer berechtigten Furcht vor Verfolgung der Klägerin selbst. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin angegeben hat, selbst nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie zudem kaum Einblicke in die politischen Tätigkeiten ihrer Söhne erhalten. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine genauen Kenntnisse über die politischen Aktivitäten ihrer Söhne zu haben. Auf Nachfrage konnte sie selbst ihre zuvor in der Anhörung beim Bundesamt getätigte Angabe dazu, dass auch der in Georgien verbliebene Sohn Mitglied der Vereinigten Nationalen Partei sei, nicht bestätigen. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, warum die Klägerin sich bei einer entsprechenden Furcht vor Verfolgung nicht einmal darüber informiert hat, welcher ihrer beiden Söhne politisch aktiv ist. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG. Auch insoweit ist die Feststellung der beachtlichen Gefahr einer entsprechenden Verfolgung notwendig. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 26a AsylG). 3. Der Klägerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin, noch aus den dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnissen über die Situation in ihrem Heimatland. 4. Auch die Voraussetzungen eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Demnach soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine (individuelle) Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht wegen der Erkrankungen der Klägerin. Ein entsprechendes Abschiebungshindernis ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen anzunehmen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die beiden zuletzt zitierten Sätze, die mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, dürften im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung zu den Abschiebungshindernissen aus gesundheitlichen Gründen entsprechen. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2002, 463, und vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 ff.; Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 u.a. -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. August 2015 - 6a K 5088/14.A -, juris, Beschluss vom 2. März 2016 - 6a L 468/16.A -, mit weiteren Nachweisen; zur Neuregelung auch Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409 (412 f.). Um ein entsprechendes Abschiebungshindernis feststellen zu können, ist eine hinreichend konkrete Darlegung der gesundheitlichen Situation erforderlich. Der Ausländer muss eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere über die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben, berichtet. Vorliegend kann eine solche, ein Abschiebungshindernis begründende lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Bezüglich der Hepatitis C-Erkrankung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die mehrwöchige Behandlung mit dem hoch modernen Medikament Harvoni zwei Tage nach der Verhandlung abgeschlossen werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Therapie nicht erfolgsversprechend ist und im Anschluss eine weitere Behandlung notwendig ist, liegen nicht vor. Ein entsprechendes aktuelles Attest, welches dies belegt, ist nicht eingereicht worden. Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass die Hepatitis C-Erkrankung in Georgien behandelt werden kann und die Klägerin notfalls auch Zugang zu dieser Behandlung haben wird. Ausweislich der im Internet verfügbaren Informationen hat der georgische Staat nämlich im Zusammenwirken mit dem US-amerikanischen Pharmaunternehmen Gilead inc. im Jahre 2015 ein Programm zur Eliminierung der Hepatitis C aufgelegt. Vgl. Weltgesundheitsorganisation, Bericht „Georgien richtet den Blick auf die Eliminierung der Hepatitis C“ vom 23. Juli 2015 (http://www.euro.who.int/de/countries/georgia/news/ news/2015/07/georgia-sets-sights-on-eliminating-hepatitis-c); Michael Mezher, “Gilead to Offer Free HCV Treatment in Georgia” vom 24. April 2015 (http://www.raps.org/Regula-tory-Focus/News/2015/04/24/22036/Gilead-to-Offer-Free-HCV-Treatment-in-Georgia/); Pharma-Fakten, Meldung “Hepatitis C – Der Anfang vom Ende” vom 15. Februar 2016 (https://www.pharma-fakten.de/news/details/330-der-anfang-vom-ende-von-hepatitis-c/). Im Rahmen dieses Programms soll der antivirale Wirkstoff Sofosbuvir kostenlos an Erkrankte abgegeben werden. Durchführbar ist das Programm, weil das Pharmaunternehmen H1. sich verpflichtet hat, den von ihm unter dem Handelsnamen „Sovaldi“ vertriebenen Wirkstoff kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um die Wirksamkeit dieses Medikaments anhand des Beispiels Georgien zu demonstrieren; im ersten Jahr sollen 5.000 Behandlungen, später dann jährlich 20.000 Behandlungen kostenlos abgegeben werden. Ausweislich der Berichte müssen Patienten lediglich einen Teil der Diagnosekosten selbst bezahlen, wobei im Falle der Klägerin bereits eine Diagnose durch die hiesigen Ärzte vorliegt. Es handelt sich dabei auch nicht um eine bloße Ankündigung oder Absichtserklärung. Den zitierten Berichten lässt sich eindeutig entnehmen, dass H1. sich bereits am 21. April 2015 vertraglich zu dem Programm verpflichtet hat, dass unmittelbar anschließend mit der Registrierung von Patienten begonnen worden ist und dass im Juli 2015 bereits mehr als 2.000 Patienten in Behandlung waren. Eine Kurzinformation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 31. Mai 2016 bestätigt, dass das Programm weiterhin fortgeführt wird. Aus dem Bericht lässt sich zudem schließen, dass die zur Verfügung gestellten Gratisbehandlungen nicht ausgeschöpft werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Klägerin, sollte die aktuelle Behandlung nicht erfolgreich sein, der Zugang zu einer erneuten Behandlung möglich sein wird. Die Kammer ist weiterhin der Überzeugung, dass die Klägerin in Georgien Zugang zu der wegen der vorliegenden terminalen Niereninsuffizienz erforderlichen Dialysebehandlung haben wird. Laut einer ausführlichen Recherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Februar 2016 sind Dialysebehandlungen in der Hauptstadt Tiflis und bestimmten weiteren Regionen Georgiens verfügbar. Ausweislich der erfolgten Recherche gibt es in Georgien insgesamt genügend Kapazitäten für weitere Betroffene. Zwar könnte es sein, dass zeitweise mit Wartezeiten zu rechnen ist, jedenfalls in Notfällen wird jedoch die Behandlung ohne Verzögerung gewährleistet. Weiterhin ist der Recherche zu entnehmen, dass es grundsätzlich auch Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck und der sogenannten „Chronic Kidney Disease - Mineral and Bone Disorder“, die Folge einer chronischen Nierenerkrankung sein können, zur Verfügung stehen. Bezüglich des Umfangs der Kostendeckung der Behandlungskosten hat die Recherche kein eindeutiges Ergebnis ergeben. Überwiegend wird jedoch angegeben, dass die Dialyse selbst in der Regel kostenlos erfolgt und nur vereinzelt Kosten für zusätzliche Medikamente von den Patienten selbst zu tragen sind. Vgl. hierzu Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe - Länderanalyse vom 25. Februar 2016 zu Georgien: „Dialyse-Behandlung - Zugang und Qualität“. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Klägerin in Georgien eine jedenfalls weit überwiegend kostenfreie Dialysebehandlung erhalten wird. Soweit es sich bei ihr um einen Notfall handeln sollte, braucht sie nicht mit einer Wartezeit zu rechnen. Es ist insoweit zudem anzumerken, dass die Klägerin selbst nicht vorgetragen hat, dass es in Georgien Probleme im Zusammenhang mit der Versorgung der Dialysebehandlung gegeben habe oder sie die Behandlungen wegen der Kosten nicht habe in Anspruch nehmen können. An dieser Einschätzung ändert auch das vorgelegte Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und sozialen Schutz Georgiens vom 12. November 2015 nichts. Auch wenn das Schreiben, welches insoweit bereits nicht eindeutig ist, dahingehend verstanden wird, dass der Phosphatbinder Renagel und der unter dem Handelsnamen Mimpara vertriebene Wirkstoff Cinacalet in Georgien nicht erhältlich sind, kann dies keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im zuvor genannten Sinne begründen. Eine solche lässt sich nicht aus dem Schreiben des behandelnden Arztes Dr. med. P. vom 00.00.0000 entnehmen. Allein die Tatsache, dass die Einnahme der genannten dialyseassoziierten Medikamente für eine optimale Behandlung des bei der Klägerin diagnostizierten sekundären Hyperparathyreoidismus für notwendig erachtet wird, rechtfertigt nicht das Vorliegen eines entsprechenden Abschiebungshindernisses. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ist es gerade nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ergänzend ist anzumerken, dass aus der Recherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Februar 2016 hervorgeht, dass für die Behandlung von Dialysepatienten unter anderem das Medikament „Osvaren“ zur Verfügung steht. Dieses gehört zu einer Gruppe von Medikamenten, die als Phosphatbinder bekannt sind (vgl. hierzu http://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/ Osvaren-8832705.html). Demnach erscheint es denkbar, dass jedenfalls eine Versorgung mit einem alternativen Phosphatbinder in Georgien möglich ist. In Bezug auf die diagnostizierte Leberzirrhose ist bereits nicht ersichtlich, dass diese zur Zeit einer weiteren Behandlung bedarf. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegen zwar, dass die Klägerin an einer Leberzirrhose erkrankt ist, sie enthalten jedoch keine Angaben dazu, ob und inwieweit bei einer Nichtbehandlung mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ist. Im Hinblick auf den Diabetes hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie zur Zeit keiner Behandlung mit Insulin bedürfe. Dies beruht nach Angaben der Klägerin darauf, dass sie regelmäßig zur Dialyse geht und eine Diät einhält. Darüber hinaus hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass für den Fall, dass sich ihr Zustand bei Rückkehr verschlechtern sollte, eine Versorgung mit Insulin in Georgien grundsätzlich möglich sein wird. Vgl. hierzu D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM „Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang“, Juni 2011, Seite 9. Die Klägerin berichtete zudem auch in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt, dass ihr in Georgien vor ihrer Ausreise Insulin zur Verfügung gestellt worden sei. Eine ein Abschiebungshindernis begründende lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ist auch nicht in der diagnostizierten großen Narbenhernie der Klägerin zu sehen. Den vorgelegten Attesten lässt sich zunächst entnehmen, dass sich die Klägerin im Jahr einem operativen Eingriff unterzogen und sich im Anschluss nochmals aufgrund von Wundheilungsstörungen im Krankenhaus befunden hat. Aus dem amtsärztlichen Gutachten zur Frage der Reisefähigkeit vom ergibt sich, dass sich auf der Wunde noch ein wenig Wundserum befindet. Mangels aktuellerer Gutachten kann hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass die Hernie jedenfalls zur Zeit keiner besonderen, im Heimatland nicht verfügbaren Behandlung bedarf. Ein Abschiebungshindernis kann weiterhin nicht mit der diabetischen Retinopathie der Klägerin begründet werden. Das ärztliche Schreiben vom 00.00.0000 empfiehlt eine weitere Behandlung mittels einer Laserkoagulation. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Folgen eintreten können, falls diese Behandlung nicht durchgeführt wird und mit welchem Ziel die Behandlung durchgeführt werden soll. Die Retinopathie ist nach dem Verständnis der Kammer grundsätzlich irreversibel. Es ist weiterhin nicht nachvollziehbar auf welcher Grundlage der behandelnde Arzt zu dem Schluss kommt, dass eine stationäre Behandlung erforderlich sei. Es bleibt offen, welche Behandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung durchgeführt werden sollen. Auch die weiteren diagnostizierten Erkrankungen rechtfertigen nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Bezüglich der axonalen Polyneuropathie der Beinnerven fehlt es bereits an einer aktuellen und aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung. Die letzte ärztliche Bescheinigung, welche sich mit der Behandlung der Erkrankung befasst ist vom 00.00.0000. In dieser wird eine neurologische Verlaufskontrolle empfohlen. Die Bescheinigung spiegelt insoweit bereits nicht die aktuelle Gesundheitssituation der Klägerin wider. Jedenfalls lässt sich aus dieser nicht entnehmen, welche Behandlung bei der Erkrankung überhaupt konkret in Betracht zu ziehen ist und welche Folgen eintreten können, falls diese Erkrankung nicht behandelt wird. Ein aktuelleres Gutachten, aus welchem sich beispielsweise das Ergebnis der neurologischen Verlaufskontrolle ergibt, liegt der Kammer - trotz entsprechender Aufforderung in der Terminsladung - nicht vor. 5. Die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 6. des Bescheides enthaltene, auf § 11 Abs. 2 AufenthG gestützte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, das nach § 11 Abs. 1 AufenthG entstehen kann, ist mit einer Dauer von 30 Monaten ebenfalls nicht zu beanstanden. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Zivilprozessordnung.