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Beschluss

7 L 3/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0321.7L3.17.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 12/17 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2016 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gemäß § 4 Abs. 9 StVG hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Entziehung nach Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem) keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). In Ergänzung dazu ist Folgendes auszuführen: Die Bewertung der vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten nach dem Punktesystem begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist im nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Begehung der letzten Ordnungswidrigkeit am 5. August 2016) von einem zutreffenden Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. Im Einzelnen ist die Berechnung der Aufstellung auf Blatt 62 f. der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners zu entnehmen. Die Kammer hat die Berechnung nachvollzogen und keinen Fehler festgestellt. Insbesondere ist das Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ermahnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG (erste Stufe) erfolgte mit Schreiben vom 5. November 2015 bei einem Punktestand von 4 Punkten. Die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (zweite Stufe) erfolgt mit Schreiben vom 9. Mai 2016 bei einem Punktestand von 6 Punkten. Beide Schreiben sind ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1 Bl. 22 und Bl. 44) dem Antragsteller zugestellt worden, und zwar die Ermahnung am 14. November 2015 und die Verwarnung am 12. Mai 2016. Dass dem Antragsteller diese Schreiben nicht mehr erinnerlich sind, ist für das Einhalten der Stufenfolge nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem unbeachtlich und führt nicht zu einer Reduzierung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG. Durch die Ordnungswidrigkeiten vom 18. März 2016 (rechtskräftig seit dem 14. Juni 2016) und vom 5. August 2016 (rechtskräftig seit dem 15. November 2016) erhöhte sich der Punktestand des Antragstellers auf 8 Punkte. Sämtliche Eintragungen, die zu diesen Punkten geführt haben, sind nach § 29 StVG verwertbar. Sie sind nicht tilgungsreif und ihnen liegende rechtskräftige Entscheidungen zu Grunde. Die vom Antragsgegner verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend. Ein Ermessen stand dem Antragsgegner nicht zu. Die vom Antragsteller angeregte Rechtsfolge, die Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeuge zu beschränken, sieht das Gesetz nicht vor. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung ‑ wie bei einem Paketzusteller der Fall ‑ gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren. St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015 ‑ 16 E 415/15.