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Urteil

7 K 6147/16

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0322.7K6147.16.00
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Leitsätze

Entziehung der Fahrerlaubnis

Kraftfahreignung (verneint) bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme von Morphium, hier: Überdosierung mit folgendem stationären Krankenhausaufenthalt

Prozessfähigkeit bei angeordneter Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt (bejaht)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis Kraftfahreignung (verneint) bei nicht bestimmungsgemäßer Einnahme von Morphium, hier: Überdosierung mit folgendem stationären Krankenhausaufenthalt Prozessfähigkeit bei angeordneter Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt (bejaht) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 19. April 1943 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten. Nach seiner Rückkehr von einem stationären Krankenhausaufenthalt vom 11. bis 15. April 2016 konnte der Kläger seine zwei Navigationsgeräte sowie 50 Morphium Tabletten in seiner Wohnung nicht mehr auffinden und erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Diebstahls bei der Kreispolizeibehörde V. . Die Leiterin des den Kläger betreuenden Pflegedienstes gab im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausweislich des Vernehmungsprotokolls vom 9. Juni 2016 als Zeugin an, der Kläger sei „im fortgeschrittenen Erkrankungszustand (an) einer diagnostizierten Demenzerkrankung“ erkrankt, habe bereits infolge unsachgemäßer Einnahme (verordneter) morphiumhaltiger Tabletten in Lebensgefahr geschwebt und sei stationär auf der Intensivstation im Krankenhaus behandelt worden. Mit Bescheid vom 15. August 2016 entzog der Beklagte daraufhin dem Kläger die Fahrerlaubnis (Ziffer 1), forderte ihn auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung abzuliefern (Ziffer 2), drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,-- Euro für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe seines Führerscheins an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte er aus: Der Kläger sei ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen, zum einen weil er sich im fortgeschrittenen Stadium einer diagnostizierten Demenzerkrankung befinde und zum anderen infolge der ‑ in der Vergangenheit bereits unsachgemäßen ‑ Einnahme von Tabletten mit dem Wirkstoff Morphium, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliege. Von einer Anhörung sei im öffentlichen Interesse an einer sofortigen Entscheidung abgesehen worden. Das Amtsgericht L. ‑ Betreuungsgericht ‑ bestellte mit Beschluss vom 3. März 2017 (Az. 10 XVII 381/16 H) Herrn B. T. mit sofortiger Wirksamkeit zum Betreuer für die Aufgabenkreise „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post; Gesundheitsfürsorge; Vermögensangelegenheiten; Vertretung vor Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten“ und begründete dies mit der ‑ ausweislich eines ärztlichen Zeugnisses des Herrn Dr. N. D. ‑ beim Kläger vorliegenden vaskulären Demenz. Der Kläger hat am 14. September 2016 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bei ihm sei eine Demenzerkrankung nicht diagnostiziert gewesen. Die Leiterin des Pflegedienstes habe im Rahmen der Zeugenvernehmung zudem nicht von einer diagnostizierten Demenz berichtet. Vor Entziehung der Fahrerlaubnis hätte der Beklagte die Kraftfahreignung des Klägers weitergehend prüfen müssen. Die nunmehr diagnostizierte vaskuläre Demenz erreiche jedenfalls nicht die erforderliche Schwere zur Begründung der Kraftfahrungeeignetheit. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, dass die Annahme der Kraftfahrungeeignetheit des Klägers auch durch einen Verkehrsunfall vom 20. August 2016 gestützt werde. Der Kläger habe beim rückwärtigen Ausparken einen geparkten PKW beschädigt und habe nach dem Eindruck der unfallaufnehmenden Polizeibeamten extrem erschöpft gewirkt und er sei nur bedingt ansprechbar gewesen. Den Eilantrag hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2016 ‑ 7 L 2238/16 ‑ abgelehnt. Nach dem ärztlichen Attest des Hausarztes des Klägers, Dr. med. U. , vom 14. November 2016 sind beim Kläger u.a. folgende Befunde erhoben worden: Insulinabhängige Diabetes Mellitus Typ II, koronare Herzerkrankung, Z.n. Myocardinfarkt, Hyperlipiproteinämie, Diabetische Polyneuropathie, Diabetische Nephropatie, Diabetisches Fußsyndrom, arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern. Zudem sind danach u.a. folgende Medikamente erforderlich: Oxycodon 20 mg, Eliquis, Ramipril, Torasemid, Capval. Über das morphinhaltige Medikament Oxycodon 20 mg ist für das Jahr 2016 am 7. Januar, 1. Februar, 29. Februar, 4. April, 13. Mai, 17. Juni, 18. Juli und 19. September jeweils ein Rezept ausgestellt worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 42 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich zu seinem Gesundheitszustand angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. März 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens einschließlich des zugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Februar 2017 gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der seit dem 3. März 2017 unter Betreuung stehende Kläger prozessfähig i.S.d. § 62 VwGO. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGO ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Dass der Kläger hierzu nicht gehört, kann weder dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 14. November 2016 entnommen werden noch ergibt sich dies aus dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss zur Betreuerbestellung des Amtsgerichts L. vom 3. März 2017 oder dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Prozessfähigkeit des Klägers ist nicht nach § 62 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Nach § 62 Abs. 2 VwGO ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Wenn kein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet wurde, kann ein Betreuter wirksam Rechtsmittel einlegen, ohne dass der Betreuer Prozesserklärungen abgeben muss. Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 62 Rn. 13. Im Fall des Klägers besteht ein solcher, den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts L. ‑ Betreuungsgericht ‑ vom 3. März 2017 gerade nicht. Der Kläger hat seine Prozessfähigkeit auch nicht dadurch verloren, dass der Betreuer das Verfahren an sich gezogen hat. Zwar kann der Betreuer das Verfahren, wenn es im Verwaltungsprozess um eine Angelegenheit geht, die in seinen Aufgabenkreis fällt, jederzeit mit der Folge an sich ziehen, dass der Betreute von diesem Zeitpunkt an einer prozessunfähigen Person gleichgestellt ist. Vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 62 Rn. 13. Hat ein Betreuter keinen Betreuer oder zieht der Betreuer das Verfahren nicht an sich, bleibt der Betroffene prozessfähig (§ 62 Abs. 4 VwGO i.V. mit § 53 ZPO). Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2001 ‑ 10 ZB 99.2948 ‑, juris, Rn. 6 m.w.N. Vorliegend ist der bestellte Betreuer B. T. dem Prozess ‑ nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bewusst ‑ nicht beigetreten und hat das Verfahren, obwohl er auch zur Vertretung vor Gerichten bestellt worden ist, nicht an sich gezogen. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 15. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Trotz unterbliebener Anhörung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis formell nicht zu beanstanden. Das Gericht lässt dahinstehen, ob der Beklagte etwa gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von der Anhörung absehen durfte, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Denn einen etwaigen Verstoß gegen die Anhörungspflicht sieht es jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt an, weil die Anhörung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Heilung kann insoweit auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren ‑ wie hier ‑ bewirkt werden, wenn die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, jeweils m.w.Nw. zur Rspr. Der Bescheid ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis materiell rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Erlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ‑ BtMG ‑ einnimmt. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, dass er das morphiumhaltige Medikament Oxycodon, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG als Betäubungsmittel aufgeführt ist, konsumiert hat und die Dosis nicht der bestimmungsgemäßen Einnahme entsprach. Aus Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014 ‑ Begutachtungsleitlinie ‑ ergibt sich, dass von der Kraftfahrungeeignetheit trotz Einnahme von Betäubungsmittel nicht auszugehen ist, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ Zwar hatte der Hausarzt des Klägers ausweislich des ärztlichen Attests vom 14. November 2016 über das Medikament Oxycodon 20 mg für das Jahr 2016 (mehrere) Rezepte ausgestellt. Der Kläger hat das morphiumhaltige Oxycodon zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht bestimmungsgemäß eingenommen, sondern überdosiert. Die Überdosierung hat der Kläger eingeräumt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf die Frage, ob es das Morphium war, das er überdosiert habe, persönlich erklärt, dass es Morphium sowie (das Medikament) Lyrica waren, von denen er zu viel genommen habe und daher im April 2016 stationär im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Es bestehen ‑ auch im Hinblick auf die diagnostizierte Demenzerkrankung ‑ keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Vielmehr hatte übereinstimmend damit auch die Leiterin des Pflegedienstes, Frau Brigitte Hauser, im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls zum Nachteil des Klägers (Bl. 16 ff. der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1) geschildert, dass der Kläger seine morphiumhaltigen Tabletten unsachgemäß eingenommen, nämlich offensichtlich überdosiert habe und sich infolgedessen ein stationärer Krankenhausaufenthalt vom 11. bis 15. April 2016 angeschlossen habe. Angesichts dessen steht die Kraftfahrungeeignetheit für den maßgeblichen Zeitpunkt der Ordnungsverfügung ohne weitere ärztliche Begutachtung fest. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage keiner Klärung, ob die nunmehr diagnostizierte Demenzerkrankung im maßgeblichen Zeitpunkt der Ordnungsverfügung die nach Ziffer 7.3 für die Kraftfahrungeeignetheit erforderliche Schwere erreicht hatte oder ob der Kläger auch aufgrund der weiteren diagnostizierten Erkrankungen bzw. erhobenen Befunde ausweislich des ärztlichen Attests vom 14. November 2016 ‑ wie etwa Diabetische Polyneuropathie, Insulinabhängige Diabetes Mellitus Typ II, Koronare Herzerkrankung, Diabetische Nephropathie, Diabetisches Fußsyndrom, Arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern u.a. ‑, aufgrund der in der mündlichen Verhandlung beschriebenen wiederkehrenden Schmerzzustände und Beschwerden insb. am Bein und Fuß, sowie aufgrund der Einnahme der diversen verordneten Medikamente ‑ wie etwa Oxycodon (selbst bei bestimmungsgemäßer Einnahme), Eliquis, Ramipril, u.a. ‑ kraftfahrungeeignet ist. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Beklagten kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 15. August 2016 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 15. August 2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.