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Urteil

17 K 596/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2017:0330.17K596.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin verlangt die Herausgabe von bei ihr durch Polizeibeamte des Beklagten sichergestellten Bargeldes im Wert von 6.000,00 Euro. Am 11. Oktober 2013 trafen Polizeibeamte des Beklagten die Klägerin im Telekommunikationsgeschäft P. N. GmbH in F. an. Dort hatte sie zuvor ein Mobiltelefon iPhone S4 zur Entsperrung abgegeben. Dieses Mobiltelefon war der Eigentümerin drei Tage zuvor in H. gestohlen worden. Bei der Abholung des Mobiltelefons wurde die Klägerin aufgrund eines Hinweises des Geschäftsinhabers von Polizeibeamten angetroffen. Eine bei der Klägerin durchgeführte Durchsuchung, brachte ein in ihrem Büstenhalter verstecktes Stoffsäckchen mit insgesamt 6.000,00 Euro Bargeld zum Vorschein. Dieser Bargeldbetrag setzte sich wie folgt zusammen: Neun 500,00 Euro-Geldscheine, ein 200,00 Euro-Geldschein und dreizehn 100,00 Euro-Geldscheine. Zur Herkunft des Bargeldes befragt, gab die Klägerin zunächst an, es sei ihr Eigentum und stamme aus dem Schrotthandel (Schrottsuche und -verkauf). Ihr Mann betreibe dieses Gewerbe in E. . Sie arbeite dort mit und verdiene ca. 600,00 Euro monatlich. Sozialleistungen erhalte sie nicht. Auf spätere Nachfrage gab sie an, ca. 1.000 Euro Kindergeld im Monat zu erhalten. Das bei ihr aufgefundene Bargeld habe sie daraus angespart. Die Miete für ihre Wohnung von ca. 600 Euro monatlich zahle das Sozialamt. Der Beklagte stellte das Bargeld im Wert von 6.000,00 Euro (zunächst mündlich) sicher. Die Klägerin sei aus Vermögens- und Eigentumsdelikten einschlägig bekannt. Es bestehe der Verdacht, dass das Geld aus Straftaten stamme. Einen Eigentumsnachweis habe die Klägerin nicht beibringen können. Am 31. Oktober 2013 forderten die früheren Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 die Herausgabe des Bargeldes von dem Beklagten. Es handele sich dabei um zurückgelegtes Kindergeld, zudem seien auch aus dem Schrotthandel des Ehemannes der Klägerin erworbene Gelder enthalten. Die Klägerin erhalte monatlich 1.633,00 Euro Kindergeld für ihre acht Kinder. Zum Nachweis legte die Klägerin einen Kontoauszug der Q. vom 14. Oktober 2013 über Kontobewegungen vom 28. August bis zum 30. September 2013 vor (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 23-25). Nach Anhörung mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 zur beabsichtigten Sicherstellung des Bargeldbetrages stellte der Beklagte das Bargeld mit Bescheid vom 13. Januar 2014 zur Eigentumssicherung gemäß § 43 Nr. 2 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - sicher. Dieser Bescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 14. Januar 2014 zugestellt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es bestünden entgegen der Vermutungsregel des § 1006 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - Zweifel am Eigentum der Klägerin hinsichtlich des Bargeldes. Sie habe widersprüchliche Angaben über die Herkunft des Geldes gemacht. Sie sei seit September 2011 in 13 Fällen polizeilich als Beschuldigte in Erscheinung getreten. Ihr Ehemann sei in 20 Fällen als Beschuldigter wegen Vermögens- bzw. Eigentumsdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Ein Gewerbe des Ehemannes der Klägerin im Schrotthandel sei lediglich vom 2. November 2010 bis zum 3. August 2011 in E. angemeldet gewesen. Sie beziehe neben dem Kindergeld keine weiteren öffentlichen Leistungen wie Wohngeld oder andere Sozialleistungen. Auch seien weder auf die Klägerin noch auf ihren Ehemann Fahrzeuge zugelassen, mit denen sie Fahrten für einen Schrotthandel durchführen könnten. Am 10. Februar 2014 ist beim Gericht ein nicht unterschriebenes, als „Klage und Antrag“ bezeichnetes Schreiben der ehemaligen Bevollmächtigten vorab per Fax eingegangen. Am 11. Februar 2014 ist das gleiche Schreiben nebst dem Fax nicht beigefügten Anlagen als Briefpost eingegangen. Nach Hinweis auf die fehlende Unterschrift ist am 18. Februar 2014 eine unterschriebene Klage- und Eilantragsschrift eingegangen. Die Klage begründet die Klägerin mit ihrem bereits gegenüber dem Beklagten geäußerten Vorbringen, es handele sich um ihr Bargeld, das sie aus dem Kindergeld der letzten Jahre angespart habe. Darüber hinaus seien Gelder enthalten, die ihr Ehemann durch seinen Schrotthandel erworben habe. Das sichergestellte Bargeld beinhalte beides. Die Angaben der Klägerin seien nicht widersprüchlich. Sie beziehe 1.600,00 Euro Kindergeld und ihr Ehemann habe Einnahmen aus seiner Arbeitsleistung. Ein Ansparen des sichergestellten Bargeldbetrages sei daher nicht abwegig. Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sei gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, „Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13.01.2014 verpflichtet, der Klägerin das sichergestellte Bargeld in Höhe von 6.000,00 Euro herauszugeben“. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus der Anhörung und dem angefochtenen Sicherstellungsbescheid verweist er erneut auf bisher fehlende Eigentumsnachweise der Klägerin hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14. März 2014 - 17 L 211/14 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - mit Beschluss vom 16. Mai 2014 - 5 B 368/14 - zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 meldeten sich die im Rubrum aufgeführten Bevollmächtigten der Klägerin unter Vollmachtsvorlage und teilten die Kündigung des Mandates der früheren Bevollmächtigten mit. Das Gericht übermittelte dies den früheren Bevollmächtigten der Klägerin. Nach der Ladung und Umladung zur mündlichen Verhandlung teilten die im Rubrum aufgeführten Bevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mit, sie würden ihr Mandat niederlegen und die Klägerin halte sich in Irland auf. Zudem legten sie ein weiteres an die Klägerin adressiertes Schreiben vor, mit dem sie der Klägerin die Mandatsniederlegung mitteilten und die Ladung zum Termin übermittelten. Mit Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2017 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Diese ist in der Ladung auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin ist über ihre Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden. Deren Mitteilung über eine Mandatsniederlegung, nach erfolgter Ladung, ohne Nachweis des Zugangs der gegenüber der Klägerin zu erklärenden Mandatskündigung, stand und steht einer Zustellung an die im Rubrum bezeichneten Bevollmächtigten nicht entgegen. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1983 - 9 B 10275/83 -, DVBl. 1984, 90, juris, Rn. 3. Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat die aus § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO folgende Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides vom 13. Januar 2014 versäumt. Die Klägerin hat am 10. Februar 2014 keine wirksame Klage erhoben. Das an dem Tag bei Gericht per Telefax eingegangene Schreiben war entgegen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht unterschrieben. Die handschriftliche Unterschrift ist grundsätzlich Voraussetzung zur Wahrung der Schriftform gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mithin zur wirksamen und fristwahrenden Klageerhebung. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 81 Rn. 5a m.w.N.. Ausnahmen von diesem Grundsatz können etwa bestehen, wenn der Klage eine Vollmacht beiliegt, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 81 Rn. 6, was vorliegend nicht der Fall war. Das gleiche gilt für das am 11. Februar 2014 auf dem Postweg eingegangene Schreiben. Die wirksame Klageerhebung am 18. Februar 2014 war verfristet. Die Klagefrist wurde am 15. Januar 2014 in Lauf gesetzt und ist am 15. Februar 2014 abgelaufen. Zwar hat die Zustellung des Bescheides an die Klägerin am 14. Januar 2014 die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Durch die vom Beklagten hier angeordnete und bewirkte Zustellung konnte eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt werden, weil es an einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden wirksamen Zustellung fehlt (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom 13. Januar 2014 ist entgegen der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW nicht dem Bevollmächtigten der Klägerin, der dem Beklagten am 31. Oktober 2013 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 22), sondern ausweislich der Postzustellungsurkunde der Klägerin am 14. Januar 2014 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Der Verstoß gegen die zitierte Vorschrift hat die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge mit der weiteren Konsequenz, dass eine Rechtsbehelfsfrist durch diese fehlerhafte Zustellung nicht zu laufen begonnen hat. Allerdings wurde dieser Zustellungsmangel am 15. Januar 2014 gemäß § 8 LZG NRW geheilt. Danach gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Der angefochtene Bescheid vom 13. Januar 2014 ist den früheren Bevollmächtigten der Klägerin als Empfangsberechtigten nachweislich am 15. Januar 2014 zugegangen. Die früheren Bevollmächtigten der Klägerin haben mit dem nicht unterschriebenen Schreiben vom 10. Februar 2014 auf dem Postweg eine Ablichtung des Bescheides vom 13. Januar 2014 vorgelegt, auf der der handschriftliche Vermerk „p. Abgabe Mdt.15.01.14 KA/CB°°°°“ lesbar, der Fristenstempel/-vermerk jedoch abgedeckt ist (vgl. Gerichtsakte, Bl. 24). Zur Überzeugung des Gerichts bedeutet der vorerwähnte Vermerk: „persönliche Abgabe durch Mandant am 15. Januar 2014 KA/CB (…)“. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Ziffern °°°° eine Mobilfunkrufnummer darstellen, die ausweislich der Erkenntnisse des Beklagten in der Vergangenheit von der Klägerin als ihre eigene Rufnummer angegeben wurde (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 6). Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldes, wie sich aus den Gründen des Eilbeschlusses vom 14. März 2014 - 17 L 211/14 - ergibt, „Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Geldes ist § 43 Nr. 2 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Das Polizeipräsidium H. war für die Sicherstellung des in Rede stehenden Bargeldbetrages zuständig. Der Verfügung liegt die Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin nicht legal in den Besitz des Geldes gekommen ist; sie bezweckt den Schutz des Eigentümers bzw. rechtmäßigen Besitzers. Damit ist das Polizeipräsidium H. aus Gründen der ihm originär übertragenen Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung (§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 PolG NRW) tätig geworden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010- 5 A 298/09 -, juris. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW lagen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor. Eine rechtmäßige Sicherstellung nach dieser Vorschrift ist begrifflich nur möglich, wenn derjenige, bei dem eine Sache sichergestellt werden soll, weder Eigentümer noch Besitzberechtigter ist. So liegt der Fall hier. Es liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das von der Antragstellerin behauptete Eigentum an dem fraglichen Geldbetrag erschüttern und damit der aus § 1006 Abs. 1 BGB folgenden Eigentumsvermutung die Grundlage entziehen. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden ist. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO) widerlegt werden. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 – II ZR 37/00 –, NJW 2002, 2101. Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Klägers – des Besitzers – abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 – BVerwG 8 C 9.01 –, NJW 2003, 689; BGH, Urteil vom 19. Januar 1977– VIII ZR 42/75 –, MDR 1977, 661 m.w.N. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 – IX ZR 238/91 –, NJW 1993, 935; BVerwG, Urteil vom 24. April 2002, a.a.O. Nach diesen Maßgaben ist die zugunsten der Antragstellerin wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt. Jedenfalls erscheint das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher. So ist die Angabe der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, der Geldbetrag sei in den letzten Jahren angespart worden und stamme aus Kindergeldzahlungen sowie aus Einnahmen aus dem Schrotthandel ihres Ehemannes, kaum glaubhaft und aller Wahrscheinlichkeit nach nur vorgeschoben. Die Antragstellerin hat ihre Einkommens- und Vermögenssituation nicht offen gelegt. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zwar gestellt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse allerdings nicht abgegeben worden. Nach Recherchen des Antragsgegners ist das Schrotthandelsgewerbe des Ehegatten der Antragstellerin bereits im August 2011 abgemeldet worden. Staatliche Leistungen - mit Ausnahme eines monatlichen Kindergeldbetrages von 1633,- Euro - werden nach vom Antragsgegner eingeholten Auskünften von der Antragstellerin und ihrer 10-köpfigen Familie nicht bezogen. Auf den von der Antragstellerin dem Antragsgegner vorgelegten Kontoauszügen vom 14. Oktober 2013 (vgl. Bl. 23-25 BA 1) sind außer Kindergeldzahlungen keine weiteren Zahlungseingänge ersichtlich. Der Kontostand wird dort mit + 6,44 Euro angegeben. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin (vgl. Bl. 10 BA 1) beträgt die monatliche Wohnungsmiete ca. 600,- Euro einschließlich der Nebenkosten. Wie die Antragstellerin bei der sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden finanziellen Situation ihren Lebensunterhalt bestreitet, kann ebenso wenig nachvollzogen werden, wie das behauptete Ansparen von 6000,- Euro möglich sein kann. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Einen konkreten Zweck, wofür das Geld angespart worden sein soll, hat die Antragstellerin nicht angegeben. Hinzu kommt, dass es an einer plausiblen Erklärung fehlt, warum sie den angeblich angesparten Geldbetrag von immerhin 6000,- Euro in ihrem Büstenhalter versteckt mit sich führte und nicht etwa auf dem vorhandenen Girokonto sicher aufbewahrte. Betrachtet man ferner das einschlägige In-Erscheinung-Treten der Antragstellerin und weiterer Mitglieder ihrer Familie (vgl. BA 2) wegen Eigentumsdelikten, drängt sich der Verdacht der deliktischen Erlangung des hier fraglichen Geldes geradezu auf. Zu den dem familiären Umfeld der Antragstellerin zugerechneten Eigentumsdelikten gehört insbesondere auch der Diebstahl von Bargeld. So besteht nach den vom Antragsgegner übersandten Unterlagen der dringende Verdacht, dass die Tochter D. der Antragstellerin am 24. Januar 2014 in einer Zahnarztpraxis einen Bargeldbetrag von 800,- Euro aus einer Geldbörse entwendet hat. Mit Blick auf die die Antragstellerin und weitere Familienmitglieder betreffenden polizeilichen Ermittlungsvorgänge (BA 2), die ganz überwiegend Eigentumsdelikte zum Gegenstand haben, liegt die Annahme nahezu auf der Hand, dass der Lebensunterhalt der Familie maßgeblich aus Diebstählen bestritten wird. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010- 5 A 298/09 -, juris, m.w.N.. Anhaltspunkte, nach denen bereits bei Erlass der Sicherstellungsverfügung feststand, dass der Eigentümer des sichergestellten Geldes nicht ermittelt werden könnte, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage erweist sich die Sicherstellungsanordnung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich zur Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, um eine Perpetuierung der Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsamsinhabers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem rechtmäßigen Eigentums- bzw. Besitzerwerb des Klägers ausgegangen werden konnte, war die Sicherstellung schließlich nicht unangemessen.“, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.