Beschluss
7 L 838/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0330.7L838.17.00
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Leitsätze
Entziehung der Fahrerlaubnis
Tenor
- 1.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entziehung der Fahrerlaubnis 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3157/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) kommt nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –, Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 – , juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, juris. Diesen Anforderungen wird die von dem Antragsgegner gegebene Begründung gerecht. Der Antragsgegner hat auf die Gefährlichkeit des Konsums harter Drogen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hingewiesen. An der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darüber hinaus ausgeführt hat, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis einer Blutprobe unter akuter Betäubungsmittelwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe. Zum einen spricht vieles dafür, dass es sich bei der eingefügten Textpassage um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, insbesondere weil der Antragsgegner selbst eine Teilnahme des Antragstellers am Verkehr unter Einfluss von Drogen nicht in der Sachverhaltsdarstellung der Ordnungsverfügung erwähnt. Zum anderen ist es für das formelle Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich, ob die angeführten Gründe inhaltlich zutreffen. Denn dieses verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen und inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2016 - 1 B 1375/15 -, juris, Rn. 7, vom 30. September 2014 - 1 B 1001/14 -, ZBR 2015, 99 und vom 25. September 2013 ‑ 1 B 571/13 -, juris, Rn. 5 f. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnimmt. Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff. Die Kammer geht nach summarischer Prüfung von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers aus. Unerheblich ist insoweit, dass in dem am Vorfallstag entnommenen Blut des Antragstellers ausweislich des Gutachtens über die chemisch-toxikologische Untersuchung vom 30. November 2016, weder Amphetamin noch eines der getesteten Amphetaminderivate festgestellt werden konnte. Der Amphetaminkonsum steht bereits auf Grund seiner geständigen Einlassung am 18. Oktober 2016 gegenüber den Polizeibeamten, er habe vor circa einer Woche Amphetamin konsumiert, fest. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, er habe kein Amphetamin konsumiert, ist sein Vortrag vor diesem Hintergrund unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Zudem wurde beim Antragsteller ausweislich des Ärztlichen Berichts vom 18. Oktober 2016 (Bl. 12-R der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1 in 7 K 3157/17): ein „weißlicher, pulverisierter Stoff in beiden Nasenöffnungen“ festgestellt und ein zuvor durchgeführter Drogen-Urin-Vortest war positiv auf Amphetamin verlaufen. Es ist unerheblich, dass der Antragsteller bei der Fahrt am 18. Oktober 2016 nicht nachweislich akut unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden hat und gefahren ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Ausnahme: Cannabis) ist nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung ausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“ selbst. Deshalb ist im Regelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch dann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, m. w. N.; anders verhält es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und vom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des Zusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und Kraftfahreignung. Die Fahrerlaubnis konnte unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, da hier wegen des Amphetaminkonsums des Antragstellers von dessen Kraftfahrungeeignetheit auszugehen ist, vgl. § 11 Abs. 7 FeV. Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.