Leitsatz: 1. Weist die dienstliche Beurteilung eines Beamten sowohl eine Leistungsnote als auch eine Eignungsnote auf, ist für eine Ausschärfung der dienstlichen Beurteilung grundsätzlich kein Raum. 2. Sind die Leistungs- und die Eignungsnoten der konkurrierenden Bewerber in ihren dienstlichen Beurteilungen gleich, ist bei der Auswahl im nächsten Schritt auf die Leistungsentwicklung abzustellen. 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den intern zur Besetzung ausgeschrieben Dienstposten „Bereichsleitung des Dienstbereichs Service“ (Besoldungsgruppe A 9 bis A 9 m. Z. LBesG NRW) bei der T. B. H. mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über seine Bewerbung auf die vorgenannte Stelle unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der in der Antragsschrift vom 16. Dezember 2016 enthaltene und dem Tenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (dazu I.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu II.) glaubhaft gemacht. I. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 27. Ausweislich des Vermerks vom 4. April 2016 sowie der internen Ausschreibung vom 10. Mai 2016 soll die Stelle „Bereichsleitung des Dienstbereichs Service“ vielmehr (zunächst) im Wege der Umsetzung besetzt werden. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris Rn. 12. Die von dem Leiter der T. B. H. unter dem 21. November 2016 getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann. Denn der hier in Rede stehende Dienstposten ist mit der Besoldungsgruppe A 9 bis A 9 m. Z. LBesG NRW bewertet und stellt daher für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesG NRW innehaben, (auch) einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (vgl. § 19 Abs. 3 LBG NRW). Diese Vorauswahl ist von dem Leiter der T. B. H. auch beabsichtigt. So führt er in seinem Vermerk vom 4. April 2016 aus, dass auf dem streitgegenständlichen Dienstposten „zunächst eine Erprobung der möglichen Bewerber/innen“ erfolge. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren soll mithin nicht lediglich die veränderte Organisationsstruktur erprobt werden, sondern jedenfalls auch der jeweilige Dienstposteninhaber. Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Weder allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der vorliegenden Stellenausschreibung noch konkret durch Zusagen gegenüber dem Antragsteller im anhängigen Verfahren ist sichergestellt, dass der etwaige Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Falle der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe. Auf die Frage, inwieweit auch die fehlende Erprobung des Antragstellers im Wege der fiktiven Fortschreibung ersetzt werden könnte, kommt es daher nicht an. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, a. a. O. Rn. 14 m. w. N. II. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (dazu 1.) und seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). 1. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig. Sie verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Leiter der T. B. H. hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens intern ausgeschrieben. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes im Ausgangspunkt Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris Rn. 18 f. Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 16. Ausgehend hiervon ist der Leiter der T. B. H. in rechtsfehlerhafter Weise zu der Annahme gelangt, der Beigeladene sei für den streitgegenständlichen Dienstposten besser geeignet. Er hat dazu in seinem Auswahlvermerk vom 21. November 2016 im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller und der Beigeladene seien in ihren der Auswahl zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen sowohl in der Gesamtnote als auch in allen Leistungsmerkmalen mit 15 Punkten bewertet worden und hätten beide eine identische Eignungsaussage („besonders gut geeignet – oberer Bereich“) erhalten. Die Beurteilungen unterschieden sich nur minimal in den Befähigungsmerkmalen. Der Antragsteller sei in den Merkmalen Kooperations- und Konfliktfähigkeit geringfügig niedriger bewertet, weshalb hier ein Vorsprung des Beigeladenen liege. Der Antragsteller habe die Aufgabe als hauptamtliche Lehrkraft in der K. übernommen und zeige dort überdurchschnittliche Leistungen, insbesondere seine strukturierte Arbeitsweise und seine Koordinationsfähigkeiten würden hervorgehoben. Aufgrund dieser anstaltsübergreifenden Tätigkeit habe er in diesem Punkt einen Vorsprung vor dem Beigeladenen. Im Anforderungsprofil vom 20. Juli 2016 würden u. a. unter dem Punkt „Persönliche und soziale Kompetenz“ Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit gefordert. Hierbei handele es sich um wichtige Voraussetzungen für die ausgeschriebene Position. Daher würden die Punkte der sozialen Kompetenz in diesem Auswahlverfahren als besondere Auswahlkriterien beachtet. Gerade die Gesprächsführung und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Allgemeinen Vollzugsdienstes, mit anderen Abteilungen sowie den Vorgesetzten in der B. seien in dieser Position wichtige Voraussetzungen für einen reibungslosen Dienstbetrieb. Zusammengefasst habe der Beigeladene unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils einen geringen Eignungsvorsprung vor dem Antragsteller. Die vorstehenden Auswahlerwägungen begegnen unter mehreren Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a. Den Eignungseinschätzungen liegt ein für die zu treffende Auswahlentscheidung ungeeigneter, weil funktionsbezogener Maßstab zu Grunde. Dies gilt sowohl für die Eignungseinschätzungen in den dienstlichen Beurteilungen als auch für die Auswahlentscheidung selbst. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die für das Beamtenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen angeschlossen haben, im Grundsatz das (angestrebte) Statusamt und nicht die Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Stelle als Beförderungsdienstposten anzusehen ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat sich der Dienstherr hier im Rahmen seines Organisationsermessens jedenfalls dazu entschieden, den streitgegenständlichen Dienstposten nicht im Wege einer schlichten Umsetzung oder Versetzung zu besetzen, sondern die Stelle auszuschreiben und im Wege der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) zu vergeben. An diese Entscheidung ist er im weiteren Auswahlverfahren gebunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2016– 6 B 221/16 –, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter auf Grund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszuüben, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann daher grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 6 B 1092/16 –, juris Rn. 6 ff. m. w. N. Das Bundesverwaltungsgericht weist zur weiteren Bekräftigung seiner Auffassung darauf hin, dass eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens überdies außer Acht lasse, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein müsse. Der Dienstherr könne den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliege. Der ausgewählte Bewerber solle daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen sei. Schließlich ermögliche die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe, was mit einer Missbrauchsgefahr einhergehen könne. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, a. a. O. Rn. 29 m. w. N. Den vorstehenden Grundsätzen werden die dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 19. Oktober 2016 und des Beigeladenen vom 10. November 2016 nicht gerecht, weil sich die jeweiligen Eignungseinschätzungen (ausdrücklich) auf den konkret zu vergebenden Dienstposten bzw. die wahrzunehmende Funktion einer „Bereichsleitung des Dienstbereichs Service“ beziehen. Dementsprechend legt jedenfalls der Beurteiler des Beigeladenen seiner Einschätzung das (konkrete) Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zugrunde („Diese Fähigkeit hat besondere Bedeutung für die ausgeschriebene Position“). Dass die Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die der Antragsteller nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit auch nicht aneignen kann, hat der Antragsgegner allerdings nicht aufgezeigt. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Die eingangs dargestellten Auswahlerwägungen des Leiters der T. B. H. beziehen sich ebenfalls ausdrücklich auf den hier in Rede stehenden konkreten Dienstposten – „Bereichsleitung des Dienstbereichs Service“ – und nicht wie erforderlich auf das zu vergebende Statusamt. Auch aus diesem – eigenständigen – Grund ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft. b. Darüber hinaus widerspricht die Auswahlentscheidung den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, weil die darin zum Ausdruck kommende Vorgehensweise beim Qualifikationsvergleich allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Für den Vergleich unter mehreren Bewerbern ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote) maßgebend. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips in der bereits vorstehend dargelegten Ausprägung. Sieht ein Beurteilungssystem – wie hier – neben einer Gesamtnote aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung, vgl. kritisch zur Konstruktion eines die Bewertung von Leistung und Befähigung des Beamten verquickenden Gesamturteils Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 257 m. w. N. (Stand der Kommentierung: Dezember 2015), auch die Feststellung des Grads der Beförderungseignung/Verwendungseignung (mit Binnendifferenzierung) vor, hat sich der Qualifikationsvergleich zwischen mehreren in Betracht kommenden Bewerbern zuvörderst an der Eignungsbewertung auszurichten. Denn die gesonderte Eignungsbewertung in der dienstlichen Beurteilung, die schlüssig aus dem gesamten Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten zu entwickeln ist, vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 260 m. w. N. (Stand der Kommentierung: Juni 2015), sowie Ziffer 4.7 der hier maßgeblichen Richtlinie „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten“ vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155) – JMBl. NRW, 32 – in der Fassung vom 6. April 2016 – JMBl. NRW S. 130 – (nachfolgend: BRL), enthält die zusammenfassende Aussage/Prognose des Beurteilers über die zukünftige Bewährung des Beamten in dem Beförderungsamt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten). Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn bei identischen Eignungsbewertungen der Bewerber im Wege einer sog. inhaltlichen Ausschärfung des übrigen Beurteilungsinhalts ein Eignungsvorsprung zugunsten eines Bewerbers von ausschlaggebendem Gewicht begründet wird. Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet ist, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich in der Weise auszuschöpfen, dass er (im Wege einer näheren „Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachgehen muss, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (bzw. auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017– 6 B 1424/16 –, juris Rn. 25 ff. m. w. N. Eine solche ausschärfende Betrachtung der Einzelfeststellungen ist indes vornehmlich dann angezeigt, wenn die dienstlichen Beurteilungen (lediglich) eine Leistungsbeurteilung (und ggf. eine Befähigungsbeurteilung) enthalten. Hat der Beurteiler – wie hier gemäß Ziffer 4.7 BRL – in der dienstlichen Beurteilung daneben eine gesonderte Aussage über den Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung zu treffen, darf sich der zur Auswahl Berufene über diese Eignungsbewertung nicht dadurch hinwegsetzen, dass er im Wege der ausschärfenden Betrachtung der Einzelfeststellungen eine eigenständige Prognose über die künftige Bewährung des Beamten im Beförderungsamt trifft. Bei einer solchen Vorgehensweise würde er sich nämlich eine Kompetenz anmaßen, die ihm in einem Beurteilungssystem mit einer gesonderten Eignungsbeurteilung nicht zukommt. Darüber hinaus kann nur der Beurteiler die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten aus eigener Anschauung (ggf. über die Einholung von Beurteilungsbeiträgen) beurteilen, wohingegen die im Wege der Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen gewonnen Erkenntnisse durch den Auswählenden – jedenfalls bei Personenverschiedenheit von Beurteilendem und Auswählendem – als nicht authentische, sondern lediglich interpretierende Aussagen nicht dasselbe Gewicht beanspruchen können. Vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 5 ME 187/09 –, juris Rn. 20. Der Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamtbewertung würde geschwächt werden und an Wert verlieren, wenn der Auswählende ungeachtet der durch den Beurteiler auf Grund des Gesamtbildes von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung getroffenen Eignungsbewertung Teilelemente der dienstlichen Beurteilung höher oder niedriger gewichtet oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herausgreift und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs macht. Verfügen die Bewerber über identische Eignungsprädikate (und ergibt sich auf dieser Grundlage daher kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied), sind sie mithin als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen. Vgl. auch Beschluss der beschließenden Kammer vom 25. Januar 2012 – 12 L 998/11 –, juris Rn. 34, und der dazu ergangene Beschluss des BVerfG vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, wonach bei gleicher Leistungs- und Eignungsnote im Grundsatz kein Raum für eine (weitere) Ausschöpfung gegeben ist; zustimmend Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 564 mit Fn. 70b) (Stand der Kommentierung: Oktober 2016). Lässt sich hiernach auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen kein Vorsprung eines der Bewerber feststellen, sind – vor der Anwendung sog. Hilfskriterien – als weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien die Aussagen in den jeweiligen Vorbeurteilungen und nötigenfalls auch in noch älteren Beurteilungen – namentlich solchen im derzeit innegehabten Amt – vergleichend mit zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris Rn. 22. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung lässt sich mit diesen Maßgaben nicht in Einklang bringen. Der Antragsteller und der Beigeladene haben in ihren der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen identische Eignungsbewertungen („besonders gut geeignet – oberer Bereich“) erhalten. Der Leiter der T. B. H. überschreitet daher den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum, wenn er nicht von einem Qualifikationsgleichstand zwischen diesen beiden Bewerbern ausgeht, sondern auf der Grundlage einer eigenständigen Bewertung der Einzelfeststellungen einen entscheidenden Eignungsvorsprung des Beigeladenen annimmt. Bei der vorliegenden Konstellation hätte es vielmehr eines Rückgriffs auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien bedurft, was jedoch nicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und inwieweit der Antragsgegner einzelne aus seiner Sicht vorzugswürdige Elemente der Eignung, die den Beigeladenen betreffen, auf der Ebene der Hilfskriterien hätte berücksichtigen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 6 B 1092/16 –, a. a. O. Rn. 16. 2. Die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten – rechtmäßigen – Auswahlentscheidung erscheint möglich. Ist die getroffene Auswahlentscheidung – wie hier – fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann. Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. Es kann hier nicht im vorstehenden Sinne ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem erneuten, die Vergabe des streitigen Dienstpostens betreffenden Auswahlverfahren erfolgreich sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und nicht nach Abs. 6 der vorgenannten Vorschrift, da der streitgegenständliche Dienstposten (zunächst) im Wege der Umsetzung besetzt werden soll. Wegen des im Eilverfahren (lediglich) verfolgten Sicherungszwecks war dabei der hälftige Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.