Beschluss
7 L 912/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0407.7L912.17.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3807/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist entgegen der Ansicht des Antragstellers ersichtlich nicht bloß floskel- oder formelhaft. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis reicht es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter bereits aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW‑ , Beschlüsse vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris und vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris; vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 ‑ 3 Bs 214/05 ‑, juris. Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung gerecht. Sie hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte. Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits ‑ vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen ‑ mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits ‑ die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden ‑, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am Sonntag, dem 25. Dezember 2016 gegen 15:10 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. aus C. T. vom 5. Januar 2017 festgestellte THC-Wert von 37 µg/l (= ng/ml) übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 ‑ 16 A 432/16 und 16 A 551/16, das ‑ abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission ‑ weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ist auch verwertbar. Zum einen geht das Gericht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Strafprozessordnung ‑ StPO ‑ nicht vorliegt. Denn ausweislich der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige (Blatt 248 BA Heft 2) erfolgte die Blutentnahme mit Zustimmung des Antragstellers. Auch wenn eine vom Antragsteller unterzeichnete Einwilligungserklärung den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht zu entnehmen ist, spricht derzeit nichts dafür, dass die Protokollierung durch den Polizeibeamten unzutreffend ist. Zum anderen wäre ein Beweisverwertungsverbot, auf das sich der Antragsteller im Antragsverfahren beruft, selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Blutentnahme nicht rechtmäßig angeordnet worden wäre. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen der jeweiligen Verfahrensordnungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Soweit ‑ wie im Fahrerlaubnisrecht ‑ ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel ‑ und so auch vorliegend ‑ zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. An diesen Grundsätzen hält die Kammer in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 ‑ 16 B 685/16 ‑, auch unter Berücksichtigung der Bedenken fest, die das Bundesverfassungsgericht gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten, BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑ juris. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u.a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsgeboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑, vom 26. September 2016 ‑ 16 B 685/16 ‑ und früher: Beschluss vom 20. März 2014 ‑ 16 B 264/14 ‑, juris m.w.N. Von einem Fall der unbewussten Einnahme von Cannabis ist nach summarischer Prüfung vorliegend nicht auszugehen. Eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“). Bei einer unwissentlichen oder unbewussten Aufnahme von Betäubungsmitteln fehlt es in der Regel an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der fehlenden Eignung ist. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Soweit der Kläger vorträgt, der THC-Wert im Blutserum sei mutmaßlich auf einen passiven Konsum von THC durch Einatmen der Luft im Inneren des Fahrzeugs zurückzuführen, in dem zwei Bekannte während der Fahrt am Vorfallstag Cannabis konsumierten, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer geht davon aus, dass der im Blut des Klägers ermittelte THC-Wert von 37 ng/ml grundsätzlich nicht durch Cannabis-Passivkonsum erreicht werden kann. Aus einer experimentellen Studie, in der unter realistischen Bedingungen von Probanden Cannabis-Passivkonsum praktiziert wurde und bei denen zeitnah Blut- und Urinproben entnommen wurden, konnte 1,5 und 3,5 Stunden nach Expositionsbeginn eine THC-Konzentration von nicht über 0,4 ng/ml und nach 6 Stunden bereits kein messbarer THC-Wert mehr festgestellt werden, vgl. Röhrich/Gehb/Zörntlein/Becker/Drobnik/Kaufmann/ Kuntz/Urban, Concentration of delta-9-tetrahydrocannabinol and 11-nor-9-carboxy-tetrahydro-cannabinol in blood and urine after passive exposure to cannabis smoke in a coffee-shop, J. Anal.Toxicol., zitiert nach: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen im Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Rn. 122. Es kann dahinstehen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss und gelegentlichem Cannabiskonsum von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden kann oder ob die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zunächst im Wege einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären wäre, offengelassen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2016 ‑ 11 CS 16.1467 ‑, juris, Rn. 15. Jedenfalls muss sich der Antragsteller nicht nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss vorhalten lassen, sondern mehrere Fahrten. Er hat jedenfalls am 18. Februar 2008 eine weitere Fahrt unter Einfluss von Cannabis unternommen; ausweislich des Ergebnisses des Gutachtes des Instituts für Rechtsmedizin des Uniklinikums C1. vom 14. April 2008 war im Blutserum ein THC-Wert von 11,6 ng/ml festgestellt worden (Bl. 176 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte Heft 1). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum aus. Es steht bereits aufgrund der o.g. zwei Blutuntersuchungsergebnisse ein gelegentlicher, d. h. mehr als einmaliger, Konsum von Cannabis fest. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N. Vor diesem Hintergrund hat auch der weitere ‑ wörtliche ‑ Antrag, unverzüglich den abgelieferten Führerschein an den Antragsteller zurückzugeben oder ihm einen neuen Führerschein der Klasse B auszustellen (letzteres gilt nur für den Fall der Einbehaltung bzw. Unbrauchbarmachung des alten Führerscheins), keinen Erfolg. Die getroffene Regelung zur Ablieferung des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. 2 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahr-erlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.