Leitsatz: Hält ein Kläger die ihn betreffende behördliche Regelung für gegenstandslos, hat er den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und, soweit der beklagte Hoheitsträger der Erledigung widerspricht, die Klage als Feststellungsklage fortzuführen. Hingegen ist die Klage auf Feststellung, dass die Regelung gegenstandslos ist, unzulässig. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Bezug auf Ziffern 1. bis 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2014 zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 5. des vorgenannten Bescheides in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, die zunächst in ihrem Asylantrag angegeben hatte, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu sein, dann im laufenden Klageverfahren die Ablichtung eines Passes vorgelegt hat, wonach sie armenische Staatsangehörige ist, beantragte am 18. Oktober 2012 politisches Asyl. Im Rahmen ihrer Anhörung am 21. Januar 2014 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) legte sie mehrere ärztliche Stellungnahmen vor. Wegen der Einzelheiten ihrer Anhörung wird auf Bl. 41 R - 50 Beiakte Heft 1 verwiesen. Das Bundesamt entschied durch Bescheid vom 30. Juni 2014 über das Begehren der Klägerin und erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3.), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 4.). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in die Russische Föderation abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei (5.). Die Klägerin, der ausweislich der Auskunft des Landkreises O. vom 5. Oktober 2015 im Hinblick auf die Geburt ihrer Tochter B. , die deutsche Staatsangehörige sei, eine Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) – gültig bis zum 1. Februar 2019 (29. Oktober 2020) – erteilt worden ist, hat am 10. Juli 2014 Klage erhoben. Sie hat zunächst in der Klageschrift den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutzstatus zu zuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Russische Föderation vorlägen.Die Klägerin, trägt vor, dass im Hinblick auf die von ihr eingehend vorgetragenen Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass sie in der Russischen Föderation mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit haben werde, ihren Lebensunterhalt und das Existenzminimum zu sichern und zu erarbeiten und nicht über Mittel verfüge, die den Zugang zu erforderlicher Krankenhausbehandlung ermögliche. Es drohe auf nicht absehbare Zeit ein Leben unterhalb des Existenzminimums, Wohnungslosigkeit, fehlende Krankenbehandlung, Krankheit, Hunger und Unterernährung. Bei dieser Sachlage drohten Rechtsgutbeeinträchtigungen, die die Annahme von Abschiebungsverboten rechtfertige. Mit Schriftsatz vom 24. November führt sie aus, ihre bisherigen Angaben zu ihrem Personenstand seien nicht zutreffend. Sie sei armenische Staatsangehörige und habe mittlerweile einen Pass. Sie habe ein Kind, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Ihre Klage beziehe sich nur noch auf die Abschiebungsverbote und die Abschiebungsandrohung; die übrigen Klageanträge nehme sie zurück. Der Entscheidungssatz in dem angefochtenen Bescheid zu den Abschiebungsverboten bezeichne zwar kein Zielland, beziehe sich der Sache nach aber auf das in Ziffer 5. bezeichnete Abschiebungszielland; dort sei die Russische Föderation als Zielland bezeichnet. Die Klägerin beantragt, nachdem das Bundesamt vor dem Hintergrund der der Klägerin erteilten Aufenthaltserlaubnis unter dem 24. Mai 2016 die Regelung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat, schriftsätzlich nunmehr, „festzustellen, dass Ziffer 4. gegenstandslos geworden ist“, hilfsweise,„Abschiebungshindernisse gemäß § 5, 7 S.1 AufenthG bezüglich der Russischen Föderation festzustellen“. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den ablehnenden Bescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, nachdem die Klägerin ihre Klage in Bezug auf Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2014 am 24. November 2015 zurückgenommen hat und die Beteiligten nach Aufhebung der Regelung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2014 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden kann (§§ 87a, 101 Abs. 2 VwGO), hat, soweit sie Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2014 betrifft, keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage hinsichtlich der Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides hauptantraglich das Ziel verfolgt, „festzustellen, dass Ziffer 4. gegenstandslos geworden ist“, ist dieser Antrag unstatthaft. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Satz 1). Das gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (Satz 2). Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung hat die Klägerin in ihrer Klageschrift zutreffend – bezogen auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG – die Verpflichtungsklage als statthafte Klageart bemüht. Sollte, wie die Klägerin meint, die Regelung der Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden sein, wäre statt der Umstellung auf den gegenwärtigen Klageantrag mit der von der Klägerin so bezeichneten und begehrten „Negativfeststellung“ die prozessuale Erklärung abzugeben gewesen, dass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hätte das Bundesamt der Erklärung widersprochen, wäre das Klageziel im Wege der Klageänderung (§ 91 Abs. 1 VwGO) darauf zu richten gewesen, festzustellen, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist. Dieses Feststellungsbegehren wäre dann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gewesen. Die für eine solche Feststellung zuvor erforderliche Erledigungserklärung hat die Klägerin aber nicht abgegeben. Der diesbezügliche Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juni 2016, in dem der Rechtsstreit – bezogen auf Ziffer 5. – „insoweit für erledigt erklärt“ worden ist, sieht in Bezug auf die hier in Rede stehende Ziffer 4. demgegenüber keine verfahrensbeendende Erklärung vor. Unabhängig davon ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil es der Klägerin am Rechtschutzinteresse mangelt. Die Klägerin hat bereits mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Ziffer 3 AufenthG, die ihr im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Tochter B. vom Landkreis O. erteilt worden und die bis mindestens bis zum 1. Februar 2019 gültig ist, einen Aufenthaltstitel und gesicherten Aufenthaltsstatus. Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen sind Asylberechtigte und Ausländer gleichgestellt. Es obliegt der Klägerin darzulegen, welche weitergehenden Vorteile ihr die begehrte Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen, brächte. Das hat sie nicht getan. Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschluss vom16. September 2015 – 1 B 36.15 -. Die Klage ist zudem hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages, „Abschiebungshindernisse gemäß § 5, 7 S.1 AufenthG bezüglich der Russischen Föderation festzustellen“, unbegründet. Die Regelung in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Insofern wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Hiervon unabhängig hat die Kammer bereits deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Während Sie in Ihrem Asylantrag als Staatsangehörigkeit „Aserbaidschan“ angegeben hat und sie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2015 auf die de jure- Staatsangehörigkeit in Aserbaidschan abstellt, hat sie im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Ablichtung eines Passes vorgelegt, wonach sie die armenische Staatsangehörigkeit besitzt. In Ihrem Asylantrag und bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie lediglich angegeben, der armenischen Volksgruppe anzugehören, nicht jedoch, dass sie auch Inhaberin der entsprechenden Staatsangehörigkeit ist. Vor dem Hintergrund dieser – die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin betreffenden – erheblichen Defizite ist die Aussage des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (Seite 4 unten), bei der Klägerin handele es sich um eine russische Staatsangehörige, zu relativieren, weil nach der Anhörung der Klägerin nicht eindeutig gewesen ist, welcher Staatsangehörigkeit sie angehört. Demzufolge heißt es in der weiteren Wortfolge, „oder die Russische Föderation zumindest für die Antragstellerin das Land des ständigen Aufenthalts ist, sofern diese in der Russischen Föderation tatsächlich nicht als russische Bürgerin registriert und deshalb staatenlos sein sollte“. Jedenfalls wird davon ausgegangen, dass die nach eigenen Angaben seit 1988 in der Russischen Föderation lebende Klägerin, die dort auch die Schule besucht habe, der armenischen Minderheit angehört hat (Seite 5 oben). Insofern hat das Bundesamt, ohne dass hiergegen etwas zu erinnern ist, hinsichtlich der Frage, ob Abschiebungsverbote vorliegen, die Russische Föderation, aus der die Klägerin aus Angst vor Verfolgung geflohen sein will, als Bezugspunkt gewählt. Soweit die Klägerin auf Ihre gesundheitliche Situation abstellt, hat das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid bereits dargelegt, dass vornehmlich die ihr attestierten psychischen Erkrankungen als nicht hinreichend substantiiert für die Annahme eines Abschiebungsverbots dargelegt anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung müssen sachverständige Äußerungen, die das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand haben, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielseitigen Symptome regelmäßig gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 Rn 15. Diesen Anforderungen entsprechen die im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen des Dr V. I. aus X. nicht. So führt der Arzt in seiner Bescheinigung vom 13. Februar 2013 lediglich aus, die Untersuchungsbefunde ergäben eine Depression und posttraumatische Belastungsstörung insgesamt mittelgradig, die zur Zeit noch nicht chronifiziert seien. Therapeutisch allseits seien sowohl supportive Gespräche und die Verordnung von Antidepressiva notwendig. In seiner Bescheinigung vom 9. März 2014 führt er aus, eine leitliniengerechte Therapie der Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung habe bisher nicht stattgefunden, und erfahrungsgemäß sei die Effektivität sehr gering, solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei und die Patientin befürchten müsse, dass sie nach Russland abgeschoben werde. Die Untersuchungsbefunde, die wie bereits im ersten Attest nicht konkretisiert werden, ergäben eine Psychopathologie im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer depressiven Verstimmung im Rahmen einer Angststörung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Hinsichtlich der Kosten des erledigten Teils der Klage, deren Auferlegung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu erfolgen hat, folgt die Kostenlast der Klägerin auch aus den Gründen zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides und dem Umstand, dass die Aufhebung der Regelung in Ziffer 5. als zutreffende Reaktion des Bundesamtes auf die während des Klageverfahrens erteilte Aufenthaltsgenehmigung erfolgt ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.