Urteil
6 K 5330/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2017:0502.6K5330.15.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer den Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks T.-----weg 13 in 0000 C. G. (Gemarkung H. . , Flur , Flurstück). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde C. über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils H. . vom 15. Februar 1995, in der das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, als im Zusammenhang bebauter Ortsteil ausgewiesen wird. Das Grundstück ist ca. 24 Meter breit und grenzt in nördlicher, südlicher und (auf der gegenüberliegenden Straßenseite des T1.-----weges ) östlicher Richtung an bebaute Grundstücke an. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück an ein Waldgebiet an (Gemarkung H. . , Flur , Flurstücke , ), das im Eigentum der Klägerin steht. Das Gelände des klägerischen und des Grundstücks der Beigeladenen ist abschüssig und zwar in Richtung Süd-Osten. Das Grundstück der Klägerin ist vom Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 4 des Kreises V. erfasst, dort jedoch nicht als geschützter Landschaftsbereich ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde C. aus dem Jahr 2005 stellt für das Grundstück der Klägerin ein Waldgebiet dar. Am 5. Oktober 2015 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses in einem Abstand zum Grundstück der Klägerin von etwa 12,5 Metern. Nachdem die Klägerin Kenntnis von dem gestellten Antrag erhalten hatte, wandte sie sich an den Beklagten und widersprach der geplanten Bebauung des Grundstücks, da ihrer Ansicht nach in einem Abstand von 30 Metern zu dem bestehenden Waldgebiet eine Bebauung nicht zulässig sei. Die bereits bestehende umliegende Bebauung, die diesen Abstand nicht einhalte, unterliege dem Bestandsschutz. Es habe sich aber in der Vergangenheit bei Vorfällen betreffend die Nachbargrundstücke T.-----weg 11 und T.-----weg 9 gezeigt, dass die dortigen Gebäude aufgrund der Nähe zum Waldgebiet einer besonderen Gefahr ausgesetzt seien. So sei beispielsweise im Jahr 2001 eine in ihrem Eigentum stehende Pappel auf das Haus auf dem Grundstück T.-----weg 11 gestürzt. Der hierdurch entstandene Sachschaden sei durch ihre Versicherung ersetzt worden. Der im Rahmen des Antragsverfahrens beteiligte Landesbetrieb Wald und Holz NRW gab in seiner Stellungnahme vom 11. November 2015 an, dass gegen das Vorhaben aus seiner Sicht keine forstrechtlichen Bedenken bestünden. In der Begründung führte er aus, bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um eine Lückenbebauung, wobei die geplante Bebauung noch hinter der Fluchtlinie der Nachbargebäude zurück bleibe. Mögliche Baumgefahren könnten durch die Waldbesitzer in zumutbarer Weise abgewendet werden. Der Beklagte übersandte der Klägerin die Stellungnahme mit dem Vermerk, dass er beabsichtige, auf dieser Grundlage den Antrag der Beigeladenen positiv zu bescheiden. Hiergegen wandte sich die Klägerin nochmals mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 mit der Begründung, dass eine Abstandsregelung in der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW enthalten sei und auch in anderen Bundesländern Abstandsregelungen zu finden seien. Es bedürfe zudem einer konkreten Gefährdungseinschätzung. Ansonsten dürfe eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Die Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz NRW sei insoweit nicht hinreichend qualifiziert. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung und setzte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag hiervon in Kenntnis. Am 14. Dezember 2015 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Beklagten erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie durch die geplante Bebauung Zustandsstörerin für die von dem Wald ausgehenden Gefahren werde. Es sei insoweit zuletzt bei dem Orkan Kyrill (im Jahr 2007) zu einem Sturmschaden an dem Gebäude auf dem Grundstück T.-----weg 11a gekommen. Der geforderte Abstand zwischen dem Wald und der Bebauung diene der Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Nutzer der baulichen Anlagen durch umstürzende Bäume und durch Waldbrände. Er schütze jedoch auch den Wald selbst vor einer Brandgefahr durch offene Feuerstellen. Dies bestätige die Regelung in § 47 Forstgestz NRW. Außer Betracht zu bleiben habe, dass es in unmittelbarer Nähe bereits andere bauliche Anlagen gebe, die unter Missachtung des erforderlichen Abstandes errichtet worden seien. Ein Drittschutz bestehe jedenfalls im Hinblick auf die erschwerte Waldrandbewirtschaftung und die damit verbundenen Kosten, die daraus resultieren könnten, dass ein höheres Gefahrenpotential geschaffen werde. Die einzige Möglichkeit, eine Gefährdung des angrenzenden Grundstücks auszuschließen, sei, auf dem Waldgrundstück eine 30 Meter breite Schutzfläche anzulegen. Ein für diese Maßnahme gestellter Waldumwandlungsantrag sei bereits im Jahr 1994 abgelehnt worden. Es werde jedoch versucht, erneut einen solchen Antrag bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu stellen, um die Flächen anschließend auf andere Weise nutzen zu können. Bei dem in diesem Zusammenhang durchgeführten Ortstermin zusammen mit einem Mitarbeiter vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW habe sich herausgestellt, dass eine Genehmigung der Waldumwandlung nur erteilt werde, wenn entsprechende Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt werden könnten. Über solche Ausgleichsflächen verfüge sie jedoch nicht. Die Klägerin beantragt, die von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, es gebe in Nordrhein-Westfalen keine Vorschrift, die einen bestimmten Mindestabstand zwischen Gebäuden und einem Waldgebiet vorschreibe. Das geplante Vorhaben überschreite nicht die sich aus dem maßgeblichen Umgebungsbereich abzuleitenden Baugrenzen. Forstrechtliche Bedenken bestünden nach der Stellungnahme der Landesbetriebes Wald und Holz NRW nicht. Auch sei eine weitere Einflussnahme auf den konkreten Standort des Vorhabens wegen der geringen Größe des Grundstücks nicht möglich. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass eine Verletzung drittschützender Normen nicht darin zu sehen sei, dass die Klägerin sich einem höheren Haftungsrisiko ausgesetzt sehe. Eine solche Erhöhung des Haftungsrisikos sei zudem zweifelhaft, da die Verkehrssicherungspflicht auch im Hinblick auf ein unbebautes Grundstück bestehe. Jedenfalls habe ein Waldbesitzer keinen Anspruch darauf, dass der um das Waldgrundstück liegende Baumwurfbereich von jeglicher Bebauung freigehalten werde. Die von der Klägerin genannte Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung NRW sei infolge einer Befristung bereits ausgelaufen. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat auf Bitte des Gerichts zu dem laufenden Antragsverfahren der Klägerin auf Genehmigung der Waldumwandlung und dem in diesem Zusammenhang am 9. Februar 2017 durchgeführten Ortstermin Stellung genommen. In der Stellungnahme wird bestätigt, dass für eine Waldumwandlung der Nachweis einer Ersatzfläche im Verhältnis 1:1 erbracht werden müsse. Aus Sicht des Landesbetriebes sei die Einhaltung eines Abstands von 30 Metern zwischen dem Wald und dem Grundstück der Beigeladenen nicht notwendig, da geplant sei, das Wohnhaus in einem Abstand von 10 bis 15 Meter zu dem Waldstück zu errichten. Darüber hinaus hat der Landesbetrieb mitgeteilt, dass die Fläche, für die die Klägerin die Waldumwandlung plane, auch ohne Genehmigung kahlgeschlagen und der Streifen mit Sträuchern aufgeforstet werden dürfe. Hochwachsende Bäume wären dann in diesem Bereich nicht mehr vorhanden und eine Verkehrssicherung sei „dann eher nicht mehr notwendig“. Dieses Vorgehen hätte zur Folge, dass zukünftig keine Einnahmen mehr wegen des fehlenden Holzzuwachses in diesem Abschnitt erzielt werden könnten. Aufgrund der Hanglage sei das Fällen der Bäume zudem mit höheren Kosten als bei einer normalen Waldbewirtschaftung verbunden. Die Einnahmen des Kahlschlags könnten dabei durch das notwendige Wiederaufforstungsverfahren aufgezehrt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW, der bei dem Ortstermin teilgenommen hat, zu den örtlichen Begebenheiten befragt und um eine erneute forstrechtliche Einschätzung gebeten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2015 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht oder sonstige drittschützende Normen des öffentlichen Rechts verstößt. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen bei einer Nachbarklage unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die Drittschutz gegenüber der Klägerin entfalten, liegt nicht vor. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich in der Bauordnung (BauO) NRW keine gesetzliche Vorschrift findet, die einen bestimmten Abstand zwischen einem Waldgebiet und einer Bebauung vorschreibt. Eine gesetzliche Regelung, wie sie in einigen anderen Bundesländern besteht (vgl. beispielsweise § 4 Abs. 3 Satz 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg und § 24 Abs. 1 Satz 1 Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein), hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen nicht geschaffen. Die von der Klägerin geltend gemachte Regelung zu Ziffer 72.23 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung vom 12. Oktober 2000 - II A 3 - 100/85 - ist infolge einer Befristung bereits am 31. Dezember 2005 ausgelaufen. Darüber hinaus handelte es sich nicht um ein formelles Gesetz, dementsprechend war in der Verwaltungsvorschrift nur geregelt, dass bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Sinne der §§ 34 und 35 BauGB, die in einem Abstand von weniger als 35 Metern zu Wäldern errichtet werden sollen, die zuständige Forstbehörde zu hören ist und im Baugenehmigungsverfahren „möglichst darauf hingewirkt“ werden soll, dass Bauvorhaben einen Abstand von mindestens 35 Metern zu Wäldern einhalten. Die Einhaltung eines entsprechenden Abstandes war nicht zwingend vorgeschrieben. Der Runderlass zur Berücksichtigung der Belange des Waldes bei der Bauleitplanung und bei der Zulassung von Vorhaben vom 18. Juli 1975 war bereits im Rahmen der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen durch den Runderlass des Innenministeriums vom 10. März 2003 - 55/15-18.16 - aufgehoben worden. Ein Verstoß gegen sonstige Regelungen der BauO NRW mit drittschützender Wirkung kann nicht festgestellt werden. Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen § 43 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW. Dieser sieht vor, dass Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Abstand von weniger als einhundert Metern zu einem Wald nur errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass kein Waldbrand entsteht. Diese Vorschrift soll einem Funkenflug entgegenwirken und damit verhindern, dass nahe gelegene Waldgebiete in Brand gesetzt werden. Czepuck in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 43 Rdnr. 44. Es ist auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht die Errichtung einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe geplant. Ausweislich der Bauvorlagen soll auf dem Grundstück als Brennstoff ausschließlich Gas gelagert werden. Auch die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass in das Gebäude eine Gasheizung eingebaut werden soll. Zusätzlich wird in der Baugenehmigung ausdrücklich auf die Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW hingewiesen und diese damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauO NRW scheidet aus. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW normierte Verbot einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dient in erster Linie der Allgemeinheit. Die Vorschrift kann jedoch im Einzelfall auch nachbarschützende Wirkung haben und zwar wenn die Gefährdung der in Rede stehenden Rechtsgüter des Nachbarn so handgreiflich ist, dass hierdurch die notwendige Qualifizierung und Individualisierung der von der Vorschrift geschützten Personen erfolgen kann. Dies setzt eine im Einzelfall sorgfältige Abgrenzung des geschützten Personenkreises voraus. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 1605/05 -, Juris; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen/ Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 3 Rdnr. 54; Boeddinghaus, BauO NRW, Stand Oktober 2016, § 3 Rdnr. 64; Schulte Beerbühl, Öffentliches Baunachbarrecht, 1. Auflage 2017, Rdnr. 661 f. Vorliegend kann von Seiten der Klägerin demnach nicht eine solche Gefahr geltend gemacht werden, die den Rechtsgütern der Beigeladenen droht, da sie insoweit nicht zu dem durch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW geschützten Personenkreis gehört. Die Vorschrift schützt gerade nicht denjenigen, von dessen Grundstück eine Gefährdung ausgeht. So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 3 S 2332/95 -, Juris. Es kann also im Rahmen der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht werden, dass von dem Grundstück der Klägerin eine Baumwurfgefahr für das auf dem angrenzenden Grundstück geplante Vorhaben ausgeht. Diese Gefahr betrifft unmittelbar nur die Rechtsgüter der Beigeladenen. Eine Gefährdung des Vermögens der Klägerin aufgrund der möglichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen scheidet ebenfalls aus, da solche Ansprüche lediglich Folge der von dem Wald ausgehenden Gefahr und der damit einhergehenden Verkehrssicherungspflichten sind. So auch VGH Bayern, Urteil vom 10. März 1987 - 1 B 86.02710 -, BayVBl. 1987, 727; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 10. April 2015 - B 2 K 14.640 -, Juris; Franz, Der Abstand von Wald und Bebauung, Agrarrecht 2002, 133 (141). Als eine drittschützende Wirkung des § 3 BauO NRW auslösende Gefahr für das Eigentum der Klägerin kommt hingegen eine mögliche Waldbrandgefahr in Betracht, die durch das geplante Wohnhaus begründet werden könnte. Diese Gefahr wird jedoch einerseits (hinsichtlich der Feuerungsanlagen) bereits in der spezielleren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW geregelt, gegen die - wie dargelegt - nicht verstoßen wurde. Eine Anwendung von § 3 Abs. 1 BauO NRW scheidet insoweit bereits wegen der Subsidiarität der Generalklausel aus. Zum anderen ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 Landesforstgesetz NRW geregelt, dass in einem Abstand von weniger als hundert Metern vom Waldrand das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig sind. Diese Regelung soll gerade die Gefährdung des Waldes durch Feuer verhindern und verbietet damit solche Handlungen, die zu einer Erhöhung einer solchen Gefahr beitragen können. Dieses Verbot gilt auch für das Grundstück der Beigeladenen. Ein bei Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorgaben möglicherweise verbleibendes Restrisiko für einen Waldbrand ist aus Sicht der Kammer derart gering einzustufen, dass hierin keine handgreifliche Waldbrandgefahr gesehen werden kann. 2. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Ergebnis auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, welches im Rahmen von § 34 BauGB bei dem aufgrund der Satzung der Gemeinde C. vom 15. Februar 1995 im Innenbereich liegenden Grundstück zu berücksichtigen ist. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Voraussetzung für die Abwägung der unterschiedlichen Belange der Beteiligten ist, dass die Klägerin, die das Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position besitzt. In Betracht kommt eine Beeinträchtigung vorliegend daher nur insoweit, wie die Klägerin durch das benachbarte Bauvorhaben in ihren bodenrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Die Fortführung der Waldbewirtschaftung stellt auf dem im Außenbereich liegenden Grundstück, für welches auch der Flächennutzungsplan eine Waldfläche darstellt, eine schützenswerte Rechtsposition der Klägerin dar. Die in Betracht kommenden Beeinträchtigungen erscheinen jedoch bei Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Einschränkungen des Waldeigentümers können mit Blick auf eine an das Waldgebiet grenzende Bebauung in der erschwerten Bewirtschaftung des Grundstücks, einer erhöhten Brandgefahr sowie einer steigenden Verkehrssicherungspflicht einhergehend mit einer höheren Wahrscheinlichkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Inanspruchnahme sowie einer zivilrechtlichen und möglicherweise auch strafrechtlichen Haftung gesehen werden. Ob dabei im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes solche Einschränkungen außer Betracht zu bleiben haben, die bereits im Rahmen der Regelungen zur Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht berücksichtigt werden, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die geltend gemachten Gefahren stehen jedenfalls in einem solch engen Zusammenhang mit der konkreten Nutzung des Waldgrundstücks, dass die möglicherweise zur Abwendung der Gefahren in Betracht zu ziehenden Maßnahmen im vorliegenden Fall auch bodenrechtliche Relevanz haben. So im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1988 - 3 S 2993/88 -, Juris. Im vorliegenden Fall ist der Waldbrandgefahr und den drohenden Bewirtschaftungserschwernissen indes nur ein deutlich untergeordnetes Gewicht zuzumessen. Die Waldbrandgefahr wird bereits durch § 43 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW und § 47 Landesforstgesetz NRW minimiert. Auch die mit der Bebauung einhergehenden Bewirtschaftungserschwernisse hinsichtlich des angrenzenden Waldgebietes halten sich nach Ansicht der Kammer in Grenzen. Wie der Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist ein Fällen von Bäumen im Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen auch ohne die geplante Bebauung bereits deutlich erschwert. Nach der Einschätzung dieses Mitarbeiters ist ein Fällen in Richtung des abschüssigen Hanges aufgrund der Hanglage und der bereits bestehenden angrenzenden Bebauung in diesem Bereich mit einem hohen Risiko verbunden. Ein Fällen der Bäume erfordere bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhöhte Sicherheitsmaßnahmen. Auch bei Berücksichtigung der steigenden Verkehrssicherungspflicht und deren Folgen erscheint das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Ein Waldeigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der um das Waldgrundstück herum gelegene Baumwurfbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 3. November 2015 - M 1 K 15.3173 -, Juris; VGH Bayern, Urteil vom 10. März 1987 - 1 B 86.02710 -, BayVBl. 1987, 727. Zwar erkennt die Kammer, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Grundstücksgefälles hin zum Grundstück der Beigeladenen und der Hauptwindrichtung eine über dem Durchschnitt liegende Baumwurfgefahr bestehen dürfte. Bezüglich der in Rede stehenden steigenden Verkehrssicherungspflicht hält die Kammer es jedoch bereits für fraglich, ob sich dieses Risiko im vorliegenden Fall überhaupt nennenswert erhöhen wird. Durch die Bebauung wird eine Baulücke zwischen den ebenfalls unmittelbar an das klägerische Waldgrundstück grenzenden - bereits bebauten - Grundstücken geschlossen. Die durch die Beigeladenen geplante Bebauung bleibt hinter der zwischen den Gebäuden T.-----weg 11, 11a und 15 gebildeten Flucht zurück und rückt damit nicht näher als die bereits bestehenden Nachbargebäude an das Waldgebiet heran. Ausweislich des Auszuges aus dem Liegenschaftskatasters steht das Gebäude auf dem Grundstück T.-----weg 11a ca. 8,50 Meter, das Gebäude auf dem Grundstück T.-----weg 15 ca. 12 Meter und das Gebäude auf dem Grundstück T.-----weg 11 sogar nur ca. 5,5 Meter von der Grenze des Grundstücks der Klägerin und damit vom Waldrand entfernt. Das von den Beigeladenen geplante Vorhaben soll hingegen einen Abstand von ca. 12,5 Metern einhalten. Es besteht von Seiten der Klägerin auch ohne die geplante Bebauung eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht bezogen auf den an das Grundstück der Beigeladenen angrenzenden Waldabschnitt. Aufgrund der Hanglage und der teilweisen Unberechenbarkeit der Fallrichtung eines Baumes bedarf dieser Waldabschnitt im Hinblick auf die Nachbargrundstücke bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer erhöhten Kontrolle. Auch der in das Verfahren einbezogene Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat vor diesem Hintergrund bestätigt, dass keine forstrechtlichen Bedenken gegen die geplante Bebauung bestehen. Im Übrigen besteht für die Klägerin die Möglichkeit, zum Grundstück der Beigeladenen hin einen Waldsaum zu bilden. Hierdurch könnte die Verkehrssicherungspflicht - wie die forstrechtliche Einschätzung des Landesbetriebes Wald und Holz bestätigt - in erheblichem Maße reduziert werden. Ein solcher Waldsaum ermöglicht es dem Waldbesitzer, den Waldrand zu den Nachbargrundstücken hin so abzustufen, dass sich in deren Nähe nur noch kleine Büsche und zum Waldgebiet hin zunächst nur Bäume mit geringer Wuchshöhe befinden. Ein solcher abgestufter Waldrand kann auch ohne Genehmigung einer Waldumwandlung eingerichtet werden. Eine Genehmigung ist gemäß § 39 Abs. 1 Forstgesetz NRW nur notwendig, wenn die Fläche einer anderen Nutzungsart zugeführt werden soll. Soweit die Fläche als Waldsaum noch dem Wald im weiteren Sinne dienlich ist, ohne dass dort eine andere Nutzung stattfinden soll, bedarf es einer Genehmigung für die Rodung nicht. Der mit der Rodung und mit der Wiederaufforstung mit Sträuchern verbundene Aufwand beschränkt sich dabei, soweit es im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden kann, auf das Waldstück, welches an das Grundstück der Beigeladenen angrenzt und betrifft damit in etwa einen Abschnitt von 24 Metern. Berücksichtigt werden müssen in diesem Fall die finanziellen Einbußen der Klägerin aufgrund des verminderten Holzuwachses in diesem Grundstücksbereich und die Kosten, die mit der Rodung und der Wiederaufforstung in diesem Bereich verbunden sind. Die Kammer schätzt diese Kosten auf Grundlage der vom Mitarbeiter des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Fläche als nicht besonders hoch ein, zumal der Waldsaum wohl nicht die von der Klägerin reklamierte Tiefe von 30 Metern haben muss. Vor diesem Hintergrund ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Sie haben ein erhebliches Interesse daran, das Vorhaben zu verwirklichen, denn das im Innenbereich liegende Grundstück könnte andernfalls gar nicht für eine Wohnbebauung genutzt werden. Die Einhaltung eines größeren Abstandes zum Grundstück der Klägerin ist den Beigeladenen nicht möglich, da sich das Vorhaben bereits auf den östlichen Grundstücksbereich beschränkt. Das Vorhaben bleibt zudem hinter der rückwärtigen Fluchtlinie der benachbarten Grundstücke zurück. Dahinter treten die Interessen der Klägerin deutlich zurück. Für sie besteht die Möglichkeit, der (allenfalls geringen) Erhöhung des Verkehrssicherungsaufwands insoweit entgegen zu wirken, als in dem betroffenen Grundstücksbereich ein abgestufter Waldrand gebildet wird, und damit auf die geplante Bebauung entsprechend zu reagieren. Die mit dem Bauvorhaben verbunden Einbußen fallen nicht in einem solchen Maße ins Gewicht, dass das Bauvorhaben als rücksichtslos betrachtet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.